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Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.

Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist.

Damit dürfte sich der Spielraum der Verwaltungsbehörden in Deutschland nur noch darauf beschränken, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben wurde, der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Faherlaubniserwerbs also z.B. seinen Wohnsitz auch tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat hatte und oder ob neue Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel bekannt sind.

Das Gericht führte unter anderem aus:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41, im Folgenden: Richtlinie 91/439).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Halbritter, einem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, und dem Freistaat Bayern wegen einer Entscheidung des Landratsamts München, mit der der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nicht als gültig anerkannt und seine Umschreibung in einen deutschen Führerschein verweigert wurde.

Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr H. wegen Verstößen gegen betäubungsrechtliche Vorschriften zu Haftstrafen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Schöffengericht – vom 13. Juni 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten, die am 20. Dezember 1997 ablief, der Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis untersagt. Anschließend verlegte Herr H. aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni 2002 erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B. Im Juli 2003 beantragte Herr H., der nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV das Recht begehrt werde, von der österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das Landratsamt München vertrat den Standpunkt, dass der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte es unter Verweis auf u. a. § 11 Absätze 2 und 3 Nummer 5 Buchstabe b FeV von Herrn H. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine Fahreignung belege. Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem Landratsamt München am 9. September 2003 eine am 3. April 2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte medizinisch-psychologische Stellungnahme vor, in der bescheinigt wurde, dass Herr H. aus psychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt München den Antrag von Herrn H. mit der Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes und positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen waren aus verschiedenen Gründen der Auffassung, dass die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen Normen entsprechenden Gutachten gleichkomme.

Am 2. Januar 2004 erhob Herr H. beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie die für die Erteilung der Fahrerlaubnisse zuständige deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise, ihm das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.

Herr H. beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑476/01 (Kapper, Slg. 2004, I‑5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr H. meint, dass die deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist abgelaufen sei, den ihm in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennen müssten, ohne dass seine Eignung erneut zu überprüfen wäre.Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen wurde. Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts offenbar nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, da jeder Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in seinem Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden können müsse. Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.

20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr Halbritter in einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall der Republik Österreich – nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis erhalten habe, weil entweder die zuständige Behörde im Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen müssen. Wenn dies der Fall sei, sei Herr Halbritter als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass diese Eignung aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.

Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht ablehnen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und

a) wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Behörde nachzuweisen ist (was bislang nicht geschehen ist)

und/oder

b) wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Erteilung des Rechts besteht, von der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen?

2. Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Aushändigung des Führerscheins des anderen Mitgliedstaats (so genannte „Umschreibung“) allein aufgrund der erfolgten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der – nach seinem innerstaatlichem Recht als Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen reglementierten – Eignung in Bezug auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden haben, verwehrt ist?

Zu den Vorlagefragen

Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist.Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

24 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu prüfen.

Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C‑246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I‑7485, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der Rechtssache C‑195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I‑7857, Randnrn. 53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C‑253/01, Krüger, Slg. 2004, I‑1191, Randnr. 25).

In den Randnummern 70 und 72 des Urteils Kapper hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist.

Ferner ergibt sich aus Randnummer 76 des Urteils Kapper, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, verbietet, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).

Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.

Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs).

Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses Bezug genommen wurde, die klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.

Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt für Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auf Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen können, wenn auf seinen Inhaber in ihrem Hoheitsgebiet eine dieser Maßnahmen angewandt wurde.

Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).

37 Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.

Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.

Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

     

  1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
  2.  

  3. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Die Entscheidung kann im Volltext hier (EuGH) abgerufen werden.

10 comments to Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.

  • Norbert Sohrweide

    Das Thema EU Fahrerlaubnis, EU Führerschein und Fahrerlaubnis ohne MPU

    ist inzwischen fester Bestandteil der Berichterstattung im Fernsehen und in der Presse. Doch diese Medienberichterstattung zur Fahrerlaubnis ohne MPU schafft weder Klarheit noch Rechtssicherheit. Das Thema Europäischer Gerichtshof und das Urteil vom 29.04.2004 zum EU Führerschein und dessen Folgen werden von den deutschen Behörden komplett außer Acht gelassen. Von den Behörden erfährt man zum Thema EU Führerschein ohne MPU in Europa entweder nichts, oder ratsuchende werden bewußt falsch, oder überhaupt nicht informiert. Allenfalls erfahrt man das Wunschdenken deutscher Behörden zum Thema EU Führerschein bzw. EU Fahrerlaubnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    Norbert Sohrweide

  • Bodenstaff

    Mancher Anbieter von EU-Führerscheinen wirbt nach wie vor mit Begriffen, wie Blitzführerschein oder Führerschein in sieben Tagen und ähnlichem.

    Die Lösung liegt, so wird erklärt, im Schüler- oder Studentenstatus, bzw. auch der Möglichkeit eines Vollzeit-Arbeitsvertrages in dem Staat, in dem der Führerschein angeblich für relativ kleines Geld vor Ablauf der 185 Tage nach Ihrer Anmeldung ausgehändigt wird.

    Hiervor muss nachhaltig gewarnt werden: Wie wollen Sie bei einer Kontrolle erklären, dass Sie gleichzeitig sowohl in Deutschland als auch z.B. in Polen, Litauen, Tschechien, Ungarn, Rumänien oder anderen EU-Staaten als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt sind?

    Wie wollen Sie begründen, dass Sie in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen oder Hartz-IV-Empfänger sind und zeitgleich in einem anderen Land hauptberuflich arbeiten oder sich fortbilden?

    Damit riskieren Sie Anzeigen wegen der Erschleichung von Leistungen und/oder Steuerbetrug! Sie verstoßen gegen deutsches und EU-Recht!

    Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen EU-Führerschein zu erwerben, achten Sie bei Ihren Erkundigungen darauf, dass:
    die Auskünfte, die Sie von Anbietern erhalten, den EU-Richtlinien entsprechen.
    Ihre Situation in Deutschland Sie grundsätzlich zum Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis berechtigt.

    Holen Sie gegebenenfalls verbindliche Auskünfte bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht ein!

  • Argentina Sohrweide

    dennoch gibt es immer wieder anderslautende Enscheidungen zum EU Führerschein.

  • Norbert Sohrweide

    Wir warnen dringend vor dem Führerschein-Erwerb im Schüler oder Studentenstatus sofern Sie nicht wirklich in einer Hochschule angemeldet sind, aus nachfolgenden Gründen:

    Sie werden zu keinem Zeitpunkt den Nachweis erbringen jemals die Schule gesehen zu haben. Sie haben sich nicht Immatrikuliert und besitzen somit keine Immatrikulationsnummer.

    Sie haben keinen Schülerausweis. Sie Wissen nicht ob Sie überhaupt in der Schule registriert sind. Sie besitzen keinen Stundenplan. Sie besitzen kein Lehrplan.

    Sie haben weder eine Telefonnummer von der Schulverwaltung noch ein Original-Formular von der Schule. Sie besitzen nichtmals eine Kopie vom Schulvertrag.

    Grundsätzlich ist davon auszugehen das laut Prager Verkehrsministerium die Regierungsbezirke in Tschechien angewiesen werden Schulverträge zu Prüfen die im Zusammenhang mit dem Führerschein-Erwerb stehen und somit vor Ablauf der 185 Tagesreglung ausgehändigt wurden.

    Ein jeder halbwegs seriöse Führerschein-Anbieter weiss das eine Vierte EUGH Entscheidung ansteht. Hier geht es u.a. um den rechtsmissbräuchlichen Füherscheinerwerb. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen das die vorherigen drei Entscheidungen bestätigt werden, doch bei begründeten Missbrauchsverdacht die deutschen Behörden Auskünfte von den tschischen Behörden erhalten.

    Spätestens an dieser Stelle dürfte sich der Führerschein-Erwerb im Schüler oder Studentenvertrag erledigt haben. Hinzu kommt: Eine so erworbene Fahrerlaubnis wird für ungültig erklärt. Lesen sie bitte hierzu unseren Pressebericht. Hier wird von der sogenannten Füherscheinerschleichung gesprochen, was zugleich zu weitreichenden konsequenzen in Deutschland und Österreich führen dürfte.

  • Es wäre schön wenn endlich eine einheitliche Regelung getroffen wäre.
    Mir selbst wurde in Berlin mein rechtmäßig erworbener CZ Führerschein untersagt.

  • MPU

    Der EUGH hat zum Rechtsmissbraüchlichen EU Führerscheinerwerb am 26.06.08 ein Urteil gesprochen. Doch geandert hat dies Urteil wenig den jeder legt das Urteil so aus wie er es braucht.

    Der EuGH schränkt in der Tat den EU Führerschein Tourismus nach anderen EU-Ländern mit dem neuen Urteil ein.

    Das Urteil sagt auch aus, dass Führerscheine ohne eine Meldeanschrift aus dem führerscheinausstellenden Land in Deutschland nicht akzeptiert werden müssen.

    Zum anderem wird bestätigt das die Vorausetzungen zum Führerscheinerwerb nur vom führerscheinausstellendem Land geprüft werden können.

    Desweiteren das die Voraussetzungen nicht von einem anderem Land in Zweifel gezogen werden.

    D.h. wer ordnungsgemäß seinen Führerschein mit Meldeanschrift bzw. Nebenwohnsitz in einem anderem EU-Land erwirbt und wenn sowohl die Gesetze als auch Verwaltungsvorschriften des führerscheinausstellenden Landes eingehalten wurden und wer sich nach Erhalt des Führerscheins nichts zu Schulden kommen lässt dem darf der Führerschein nicht entzogen werden.

  • MPU

    Führerschein Streitfall

    Im Streitfall ging es um fünf Deutsche Bürger, die ihren Führerschein hierzulande wegen fahren´s unter Drogeneinfluss bzw. fahren´s unter Alkoholeinfluss verloren hatten. Die angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung – gerne Idiotentest genannt – umgangen und ein Führerschein in Tschechien erworben hatten. Diese Umgehung ist laut EUGH legal sofern das Führerschein ausstellende Land den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt. Weiter muss eine Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden wenn zweifelsfrei Informationen auch von tschechischer Seite vorliegen das keine Wohnsitznahme in Tschechien erfolgte.

    Der EUGH hat am 26.06.08 zum rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb entschieden.

    Wer nun meint endlich kann von einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden der kliegt falsch

    Mindestvoraussetzungen

    Die Führerschein ausstellenden Mitgliedstaaten müssen laut EuGH überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Ausgabe einer Fahrerlaubnis gegeben sind. Daneben gilt der wichtige Grundsatz, wonach jeder Mitgliedsstaat generell die von einem anderen EU-Staat ausgestellten Scheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen muss.so gelten die EU-Rechtsvorschriften des Landes in dem Sie Ihren EU-Führerschein / EU Fahrerlaubnis erworben haben.

  • Wer ein Fahrzeug fahren möchte sollte und muss auch entscheiden können wann man ein Auto fahren kann oder auch nicht. Dies schließt das gr0be Fehlverhalten im Verkehr ein

  • S***** **.

    [...] Kommentar auf Wunsch des Verfassers gelöscht [...]

  • Carsten

    Der EU-Führerschein zum frischen Pilsner
    Es besteht die Möglichkeit seinen EU-Führerschein in Tschechien legal zu erwerben, wenn er in Deutschland entzogen wurde. Aber es gibt auch illegale Wege, hier gilt es aufzupassen!
    Man konnte zum Beispiel an der juristischen Fakultät der Uni P***** bis vor kurzem mit recht wenig Zeitaufwand einen Doktortitel erwerben. Genau so schnell konnte man dort einen EU-Führerschein bekommen
    Eigentlich ganz legal, so das Regensburger Verwaltungsgericht in einem Urteil. Das Verfahren lässt sich so gar noch Beschleunigen aber am Rande der Legalität. In N****** im Kreis P*** deckten die Behörden über 150 Fälle auf, bei denen Deutsche Staatsbürger einen EU-Führerschein am Gesetz vorbei kauften.
    Die Versprechen der „Agenturen“ lauten immer ganz ähnlich: „Sie erwerben bei uns mit nur zwei Anreisen Ihren rechtsgültigen EU-Führerschein.“ Weiter kann man „staatlich anerkannte“ verkehrspsychologische Gutachten nach EU-Standard bekommen. Selbstredend gehört auch ein Wohnsitz neben allen amtlichen Papieren wie Bürgerkarte und Geburtennummer dazu. Da der Führerscheinaspirant selber nicht fahren kann, wird er sogar zu Hause abgeholt und es wird eine ortskundige Begleitung vor Ort gestellt. Alles in allem kostet so etwas rund 2500 Euro.
    Wie erwähnt, eigentlich völlig legal, wenn man sich an die „Randbedingungen“ hält. Man muss seinen Wohnsitz für 185 Tage in Tschechien gemeldet haben, oder als EU-Ausländer dort studieren. Ebenso muss die deutsche Sperrfrist abgelaufen sein.
    Hier liegt das Problem! Viele möchten auf den Ablauf der Fristen nicht warten. Die Agenturen arbeiten hier mit den Fahrschulen vor Ort Hand in Hand. Und gegen ein kleines Bakschisch lassen sich Daten und Termine ändern. Oftmals existiert noch nicht einmal die Meldeadresse. Schnell erwartet einen dann ein Strafverfahren.

    sicher ist N****** nicht die einzige Stadt in der man am Gesetz vorbei seinen nicht wirklich gültigen EU-Führerschein erwerben kann.

    Um es einmal ganz klar zu sagen: Es ist möglich und legal, wenn man seinen Führerschein in Deutschland verloren hat, eine EU-Fahrerlaubnis in Tschechien zu erwerben auch eine MPU nach deutschem Recht ist legal zu erhalten. Nicht rechtens ist es, wenn man nicht seinen Wohnsitz für 185 Tage am Ort hatte, oder die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese beiden Termin MÜSSEN eingehalten werden.
    Alle Angebote, die anpreisen: „Ihr Führerschein in 14 Tagen, keine Anreise nötig“ und sogar dabei Vorkasse verlangen und am besten nur über eine Mobilfunknummer verfügen sind in 99% der Fälle unseriös.

    Schaut man sich einmal die Fernsehberichte auf http://www.****-***.com an, so wird man schnell sehen wie oft Verfahren wird. Der deutsche EU-Führerscheininhaber trägt übrigens das Risiko ganz allein! Jeder ist für seinen Führerschein selber verantwortlich. Beim Einsatz solcher „illegaler“ Lappen drohen weitere Sperren und sogar Strafverfahren!
    Eine der wenigen seriösen Agenturen, wie die Agentur S****** ( www.**-************.de ) bieten jedoch auch ganz legale Führerscheine an. Hier gibt der Anbieter sogar seine ladungsfähige Adresse an.

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