Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ 303, 304 StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben.
Seit der Neuregelung der §§ 303, 304 StGB, die die Sachbeschädigung bzw. die Gemeinschädliche Sachbeschädigung regeln, genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Auf eine Substanzverletzung kommt es, entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage, nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden.
Die Länder hätten die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen.
Ob durch die Neuregelung auch das Problem der Grafiti-„Malereien“ eingedämmt werden konnte, ist der Veröffentlichung, die hier auf den Seiten des BMJ abgerufen werden kann, nicht zu entnehmen. Der Erfolg des Gesetzes wird also offensichtlich nur an der Akzeptanz in der Justiz gemessen…