Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat einer Pressemitteilung des Gerichts zufolge einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian untersagt.
Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.
Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).
Die näheren Einzelheiten können hier in der Pressemitteilung nachgelesen werden.
Auch wurde zumindest bereits ein Blogbetreber von den Anwälten des Künstlers aufgefordert, dessen bürgerlichen Namen zu entfernen. Die Aufforderung erfolgte alledings ohne Kostenberechnung! Näheres hier.
Allerdings wird es wohl viel Arbeit sein, das Internet von dem bürgerlichen Namen des Künstlers gänzlich zu befreien. Eine Googlesuche reichte zumindest heute noch aus, um zahlreiche Quelle aufzudecken. So zum Beispiel in der nach eigen Angaben welgrößten Filmdatenbank…