Zum 1. Januar 2008 wird die Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft treten. Es wird dann für alle ab dem 1.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge gelten. Auf laufende Verträge findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung. Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann auch für Altverträge das neue Recht. Lediglich die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge bereits ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 ab geschlossen werden.
Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen bzw. Neuregelungen:
1.
Die Versicherer müssen künftig das Beratungsgespräch mit dem Versicherungsnehmer dokumentieren. Wenn Anlass dafür besteht, ist der Versicherungsnehmer auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
2.
Die Beratung des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen ist künftig auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmers abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf Beratung eine Beratung und die Dokumentation der Beratung verzichten, z.B. weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts hingewiesen hat.
Soweit der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für diesen entsprechend.
Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
3.
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, ansonsten 5 Jahren bzw. bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln des Versicherungsnehmers von 10 Jahren, geltend machen.
4.
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung.
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
Betroffen hiervon ist zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte.
5.
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; die im bisherigen Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
6.
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
7.
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.
8.
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat.
9.
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es jedoch, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen.
10.
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.
11.
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus.
12.
Die Lebensversicherer sowie die privaten Krankenversicherer werden verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen Die Einzelheiten sollen in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt werden.
Nährere Einzelheiten können unter anderem hier auf den Seiten des BMJ abgerufen werden.
[…] siehe auch hier […]