
Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist, die je nach Delikt zwei oder fünf Jahre beträgt und ggf. durch Neueintragungen von neuem zu Laufen beginnt, werden Punkteeintragungen im Flensburger Verkehrzentralregister noch ein weiteres Jahr gelistet. Dies nennt man die “Überliegefrist”.
Das OLG Frankfurt hat sich nun in seiner Entscheidung vom 7.01.2010 in dem Verfahren 2 Ss OWi 552/09 damit befasst, ob solche Eintragungen, die sich bei der Begehung Ahndung einer neuen Ordnungswidrigkeit schon in der Überliegensfrist befinden bei der Ahndung der neuen Ordnungswidrigkeit berücksichtigt beziehungsweise verwandt werden dürfen.
In dem Entschiedenen Fall hatte der Richter für Bußgeldsachen auf die betreffende Vorentscheidung gestützt ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.
Der Senat für Bußgeldsachen beim OLG hob das Fahrverbot auf und stellte fest, dass Voreintragungen nur verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist.
Das OLG Frankfurt gibt damit seine bisherige Rechtsprechung (OLG Frankfurt NVZ 2009, 350) auf.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtsprechung abgerufen werden.



Auch Sie sollten das Urteil dann vielleicht doch noch einmal lesen. Es ist nämlich nicht so wie Sie es darstellen und es ist genauer betrachtet eigentlich auch eher unverständlich. Sie schreiben: “ob solche Eintragungen, die sich bei der Begehung einer neuen Ordnungswidrigkeit schon in der Überliegensfrist befinden bei der Ahndung der neuen Ordnungswidrigkeit berücksichtigt beziehungsweise verwandt werden dürfen.” Das ist gerade eben nicht der Fall gewesen. Bei “Begehung der neuen Ordnungswidrigkeit” lag die alte Eintragung noch nicht in der Überliegensfrist, da seit Rechtskraft der alten Eintragung noch kein ganzes Jahr vergangen war – es fehlte noch exakt ein Tag. Das Urteil erläutert auch die frühere Rechtsprechung des Senats diesbezüglich, dass man bis dato der Ansicht war, dass eben solche alten Eintragungen berücksichtigt werden können, wenn sie zum Tattag noch nicht tilgungsreif waren, das neuerliche Urteil dann aber erst in der Überliegensfrist ergeht. Warum man das jetzt gekippt hat verstehe ich nicht, denn das ist nicht nur logisch sondern richtig. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Fahrverbot bekommt, wer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der vorherigen Sanktionierung erneut auffällig wird. Das war im vorliegenden Fall genau so gegeben. Dadurch dass man diese vorherige Tat jetzt nicht berücksichtigt hat weil die neue Verurteilung erst nach diesem Jahr war, ignoriert man diese Regelung und verweigert das eigentlich richtige Fahrverbot. Folge ist, dass zukünftig jeder Täter bei Taten kurz vor der Jahresfrist versuchen wird das ganze so herauszuzögern, dass die neue Verurteilung erst nach Jahresfrist fallen wird. Ich sehe nicht, wie das im Sinne des Gesetzes ist, weswegen ich das Urteil nicht verstehe.
@ Hans. Danke für den Hinweis, der zutrifft.
Meine Formulierung war zumindest unglücklich gewählt. Ich habe es oben im Artikel korrigiert.
Ich finde den Fall trotzdem seltsam. Denn ich habe mich die ganze Zeit vertan, es geht hier ja nicht um eine Frist von einem Jahr, sondern von zwei Jahren. Die zweite Tat geschah aber noch nicht einmal ein Jahr nach der Sanktionierung der ersten Tat.
Der Täter muss es also irgendwie geschafft haben, die zweite Verurteilung ein ganzes Jahr hinauszuzögern. Alternativ waren die Gerichte überlastet.
Ich habe Bauchschmerzen dabei, dass derjenige nun mit einem Wegfall des Fahrverbots belohnt wird. Wenn die zweite Tat wenige Tage vor Ablauf der Frist gewesen wäre, könnte ich damit ja noch leben, aber ein ganzes Jahr vor Ende der Frist? Dann kann man sich die Frist und die ganze Regelung eigentlich auch gleich schenken. Zumal es kaum etwas mit Gerechtigkeit zu tun haben kann, wenn die Frage ob man ein Fahrverbot bekommt unter anderem von der Arbeitsbelastung des Gerichts abhängt.
Ja, vor Verlängerung der Überliegefrist von 3 Monaten auf 12 wurde von der Verteidigung viel häufiger auf Zeit gespielt. Aber auch seither hatte ich schon solche Fälle. Nun wird es wohl interessanter.
Tja, Gerechtigkeit im Ordnungswidrigkeitsverfahren?
Es ist und bleibt ein Massenverfahren…
…mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen.
Und dann bleibt noch die Frage, ob Fahrverbote etwas bewirken…