(Auch) Rechtspfleger haben sich bei Ihrer Entscheidung über eine Kostenbeschwerde „mit der Sache auseinanderzusetzen“.
Diese – eigentlich selbstvertändliche – Feststellung hat das OLG Frankfurt in dem Verfahren 11 W 59/09 in seinem Beschluss vom 20.11.2009 getroffen, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.
Aus der Entscheidung:
[…]Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Andernfalls kann die Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an den Rechtspfleger zurückverwiesen werden.
[…]Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler. Eine zulässige Vorlage setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus, das hier nicht gegeben ist. Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Andernfalls wird der mit der Neufassung der §§ 572 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflegerG verfolgte Zweck unterlaufen, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden.
Demgegenüber heißt es in dem Nichtabhilfebeschluss lapidar, die Kosten seien bereits dadurch entstanden, dass die Berufungsschrift zugestellt wurde und dies der Mandantschaft zu vermitteln gewesen sei. Eines besonderen Schriftsatzes zur Akte bedürfe es hier nicht. Diese Begründung würdigt in keiner Weise den beiderseitigen Vortrag der Parteivertreter und lässt nicht erkennen, dass sich der Rechtspfleger damit in der Sache überhaupt auseinandergesetzt hat. Damit beruht der Nichtabhilfebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext eingesehen werden.