In seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren 10 D 2892/09 hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst und in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung folgenden Leitsatz aufgestellt:
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege dazu) sind in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen
Seine Entscheidung hat der VGH u.a. wie folgt begründet:
[…es] ist nach überwiegender Auffassung jedenfalls für die Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-Beschwerdeverfahren bei noch nicht beendetem erstinstanzlichem Sachverfahren im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven PKH-Voraussetzungen, also der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bedürftigkeit) des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung maßgebend […].
Nur vereinzelt wird für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren in Bezug auf die subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen (Bedürftigkeit) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abgestellt […]. Nach dieser Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings zu beachten, dass sich die nach seiner Auffassung den maßgebenden Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erstmaligen Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag erschöpft, sondern vielmehr auch die Beschlussfassung über die eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde einschließt, so dass nach dieser Auffassung auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Abhilfe der gegen die erstinstanzliche PKH-Entscheidung eingelegten Beschwerde abzustellen ist.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.