Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.
Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren L 7 B 293/06 AS aufgestellt und sich damit der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (2 O 26/09) angeschlossen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden