PKH: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch ALG II-Bescheid

Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.

Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren L 7 B 293/06 AS aufgestellt und sich damit der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (2 O 26/09) angeschlossen.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden

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