Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, den aktuellen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II vorzulegen und nur Angaben zu den Rubriken A-D der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, welches nach § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem SGB XII die Bedürftigkeit ausschließen kann.
Diesen Leitsatz hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 27.01.2010 in dem Verfahren L 7 B 293/06 AS aufgestellt und sich damit der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt (2 O 26/09) angeschlossen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden


Bahnbrechende Entscheidung. Was auf den Vordrucken draufsteht, ist also wirklich gültig… (für den Fall, dass sich das Gericht dann im SGB II Bescheid zurechtfindet, was bei mangelnder Übung nicht sooo einfach ist)