Der BGH hat in einer Strafsache, in der u.a. über die Bestechlichkeit von Komunalpolitikern zu entscheiden war, dass der Empfang von Schmiergeldern durch Abgeordnete Umsatzsteuerpflichtig sein kann.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass die regelmäßigen Bemühungen des Angeklagten S in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied im Interesse eines Bauunternehmers sich als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit als steuerbare Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG darstellen.
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