In seiner Entscheidung vom 6. April 2006 in dem Verfahren I ZR 272/03 hat der BGH sich mit dem Rechtsweg beid er Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch die Kammern freier Berufe (hier: Zahnärtzekamme) befasst:
Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungs-freiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.
Die Entscheidung im Volltext kann hier abgerufen werden.