Zum 1. Januar wird die in § 20c SGB V geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt.
So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung.
Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.



Sehr geehrte Damen und Herren,
dieser Schnellschuss der Änderungen Fördergeldbedinungen überrollte viele Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen. Die Informationen, wer nun wofür zuständig ist, da tappen alle im dunkeln. Diese Art der “Einführung” finde ich unverantwortlich. Bei unserer Gruppe handelt es sich um chronisch Schmerzkranke, die schon genug mit sich selbst zu tun haben, da müssen solche Änderungen kurz vor Antragsschluss nicht auch noch zu Stress führen.