In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 7b AS 18/06 R mit der Frage der angemessenen Wohnungskosten bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt:
Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob den Klägern höhere Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 SGB II zustehen. Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen sind, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen werden. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG. Die Angemessenheit einer Unterkunft für die Hilfebedürftigen lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei wird für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren ist nach der sog Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, vielmehr kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard /Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 WoGG Berücksichtigung finden. Nur wenn das LSG unter Beachtung der vorgenannten Kriterien zu dem Ergebnis kommt, die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei unangemessen, stellt sich die Frage, ob ihr wegen fehlender oder unzulänglicher Aufklärung eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1.1.2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.Der Senat hat keine Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, nach dem das Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es von diesem zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Kindes übersteigt, bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt wird. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Revision gegen die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € gemäß § 3 Nr 1 Alg II-Verordnung. Die Pauschale ist nur abzugsfähig, soweit Einkommen erzielt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese von minderjährigen Kinder nicht geltend gemacht werden kann, soweit diese selbst über kein Einkommen verfügen. Geht man davon aus, dass die Beiträge zu einer PKW-Haftpflichtversicherung bereits als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen sind, so bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Pauschale.