In seiner Entscheidung vom 7. November 2006 hat das Bundessozialgericht sich in dem Verfahren B 7b AS 2/05 R mit der Frage befasst, unter welchen Umständen Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Leistungsträger darauf verwiesen werden können, dass Sie Ihre Eigentumswohnung – z.B. durch Verkauf – zu verwerten haben:
Das angefochtene Urteil des SG wurde aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe die beklagte Arbeitsgemeinschaft der Klägerin Alg II zu gewähren hat. Ein Anspruch der Klägerin durfte von der Beklagten jedoch nicht schon wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden. Denn die von ihr bewohnte Wohnung hat keine unangemessene Größe und zählt deshalb zum Schonvermögen der Klägerin. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung ist im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen. Zwar läge es nahe, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung Alg II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Länder abhängig gemacht würde. Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, sodass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist.Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen kann abschließend erst entschieden werden, wenn die Höhe der Nebenkosten und das bei der Klägerin anzurechnende Einkommen feststehen. In Bezug auf Letzteres hat das SG zu Unrecht die Eigenheimzulage als Einkommen behandelt.