Das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.03.2010 in dem Verfahren L 3 U 134/08 festgestellt, dass die Körperreinigung und der Weg dorthin innerhalb des Wohnhauses nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der Betroffene nach der Arbeit stark verschmutzt und verschwitzt ist.
Dies hat das LSG u.a wie folgt begründet:
Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall ist somit zunächst, dass das konkrete unfallbringende Verhalten im Zurechnungszusammenhang mit einer im Sinne des § 2 ff. Sozialgesetzbuch – 7. Buch (SGB VII) versicherten Tätigkeit gestanden hat. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit der versicherten Tätigkeit beinhaltet eine juristische Wertung, die sich am Entscheidungsmaßstab der normativen Reichweite des Versicherungsschutzes vollzieht, hingegen nicht eine philosophisch naturwissenschaftliche Kausalitätsfrage, die tatsächlicher Natur und daher dem Beweis zugänglich ist (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 113; s. auch Schulin in: Handbuch der Sozialversicherungsrecht, § 29 Rdnr. 8 und § 32 Rdnr. 12). Die objektiven Umstände, aus denen auf den wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden kann, müssen wie alle tatsächlichen Voraussetzungen mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises nachgewiesen sein.
Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen hingegen das Gegenstück zu den dem Unternehmen zu dienen bestimmte Verrichtungen dar und sind prinzipiell unversichert, weil Tätigkeiten, die nicht im Unternehmen, sondern dem Versicherten selbst zu dienen bestimmt sind, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Solche sog. eigenwirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97), die auch als privatnützige Verrichtungen bezeichnet werden, sind alle solche Tätigkeiten, die jeder Mensch unabhängig von der versicherten Tätigkeit ausübt. Greifen betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander, dass sie nicht aufteilbar sind, wird von gemischten Tätigkeiten gesprochen und gemäß dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Alles-oder- Nichts-Prinzip muss entschieden werden, ob das konkrete unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit oder dem eigenwirtschaftlichen nicht versicherten Bereich angehört. Wichtigstes Abgrenzungskriterium ist hierbei die sog. Handlungstendenz, wobei Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, wobei sie diese nicht überwiegend zu dienen bestimmt sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (s. BSG, Urteil vom 5. Mai 1994, Az.: 2 RU 26/93, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700, § 8 Nr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 1997, Az.: 2 RU 36/96, SozR 3-2200, § 548 Nr. 32). Allerdings vermögen ausschließlich subjektive Vorstellungen den Versicherungsschutz nicht zu begründen. Vielmehr scheidet der Versicherungsschutz aus, wenn objektive Anhaltspunkte, die für die Erfüllung des Arbeitsvertrages sprechen, fehlen (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, Az.: 2 RU 17/90, veröffentlicht in juris sowie BSG, Urteil vom 29. Januar 1986, Az.: 9 b RU 18/85, SozR 2200, § 539 Nr. 115). Ebenso reicht es nicht aus, wenn eine Verrichtung zwar dem Unternehmen objektiv nützlich ist, die Handlungstendenz, der Zweck des Handelns des Versicherten jedoch eigenwirtschaftlich ist.
Über diesen Versicherungsschutz für dem Unternehmen konkret dienende Handlungen hinaus ist gem. § 8 Abs. 2 SGB VII auch versichert das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall zumindest nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen, dass sich das streitgegenständliche Unfallereignis im wesentlichen inneren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers bei der Bewirtschaftung der Forstflächen bzw. bei der Zurücklegung eines hiermit zusammenhängenden Weges ereignet hat.
Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, gehört der Kläger aufgrund der Bewirtschaftung von 0,92 Hektar Forstfläche zum grundsätzlich bei der Beklagten versicherten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Dass zu den landwirtschaftlichen Unternehmen auch die Forstwirtschaft in der Form von Holzanbau und Holzeinschlag zählt, ergibt sich aus § 123 Abs. 1 SGB VII.
Wie zwischen den Beteiligten des Weiteren nicht streitig ist, ereignete sich der Unfall nicht bei der konkreten Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in Form des Holzschlags bzw. der Holzpflege. Der Versicherungsschutz kann auch nicht im Hinblick auf einen Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII angenommen werden. So ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich das streitgegenständliche Unfallereignis innerhalb des Wohnhauses des Klägers ereignet hat. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Weg zur oder von der Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses endet bzw. beginnt. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich hat sich das Bundessozialgericht ausschlaggebend vom Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen (siehe BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az.: B 2 U 39/99 R = SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; siehe auch BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, Az.: B 2 U 24/02 R sowie BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 2 U 1/06 SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Insoweit spielt es keine Rolle, ob es sich um die reguläre Außentür des Wohngebäudes handelte, durch welche der Kläger vom versicherten Weg in die Privatsphäre hinübergetreten ist, oder ob es sich um einen Keller- oder einen Seitenausgang bzw. im Extremfall, wenn andere Ausgänge versperrt sind, es sich um eine andere Gebäudeöffnung, wie etwa ein Fenster (siehe BSG, Urteil vom 15. Dezember 1959, Az.: 2 RU 143/57 – BSGE 11, 156) handelt. Ausschlaggebend ist die Überlegung, dass dem Versicherten der Bereich innerhalb des bewohnten Gebäudes besser bekannt ist, als anderen Personen und er gleichsam für diese Gefahrenquelle mitverantwortlich ist (siehe Wagner in juris PK SGB VII, § 8 Rdnr. 180).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zuletzt im Erörterungstermin vom 16. Februar 2010 deutlich gemacht, dass das Wohnhaus des Klägers nicht gleichzeitig betrieblich genutzt wurde, weshalb im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz auch nicht dadurch begründet werden kann, dass sich der Sturz des Klägers in einem von ihm betrieblich genutzten Teil des Wohnhauses ereignete (vgl. zu einer solchen Konstellation, BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987, Az.: 2 RU 32/87, juris; BSG, Urteil vom 29. Januar 1960, Az.: 2 RU 47/58 SozR Nr. 20 zu § 543 RVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Ebenso wenig lässt sich im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz im persönlichen Wohnbereich – wie hier der Weg vom Keller in die eigentliche Wohnung – durch eine Notwendigkeit, sofort zu handeln, herleiten. Solche Fälle wurden durch die obergerichtliche Rechtsprechung beispielsweise im Falle bestehender Rufbereitschaft bejaht (siehe BSG, Urteil vom 27. November 1980, Az.: 8 ARU 12/79 = SozR 2200, § 548 Nr. 51; BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az.: 2 RU 71/84 = SozR 2200, § 548 Nr. 72). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen wurden jedoch von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt insbesondere für den durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Aspekt, dass im Hinblick auf die zuvor verrichteten unternehmerischen Forstarbeiten das anschließende Duschen im Wohnhaus zwingend notwendig gewesen sei und daher der unternehmerischen versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, weshalb auch der Weg innerhalb des Wohnhauses zur Dusche unter Versicherungsschutz stehen müsse. Der hier beabsichtigte Duschvorgang ist vielmehr, selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellt, der Kläger sei in Folge der Forstarbeiten stark verschmutzt bzw. verschwitzt gewesen, aufgrund der vorzunehmenden Wertung seinem persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Lebensbereich zuzurechnen; er steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe kann zwar im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat ( BSGE 16, 236, 239 = SozR Nr 50 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr 72; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 86 mwN). Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 – 2 RU 5/80 – USK 80126; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95). Dies findet seine Begründung darin, dass das körperliche Wohlbefinden, wozu neben der körperlichen Reinigung z.B. auch die Nahrungsaufnahme und die Nachtruhe gehören, nicht deshalb herbeigeführt wird, weil die betreffende Person Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens ist und dadurch beabsichtigt, dem betrieblichen Zweck wesentlich zu dienen, sondern weil hierzu ein im Selbsterhaltungswillen gründendes natürliches Bedürfnis des Menschen besteht. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen Wohlbefindens ebenso, zumindest mittelbar, dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Einordnung in den versicherten Bereich; eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher Betätigung wäre ansonsten nicht möglich ( BSGE 39, 180, 182 = SozR 2200 § 548 Nr. 7; zum Fall einer Dienstreise BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 B 2 U 21/01 R).
Dahinstehen kann daher, ob sich tatsächlich – wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat – ein gesellschaftlicher Wandel bezüglich der Anschauung über Körperhygiene feststellen lässt, da davon ausgegangen werden muss, dass die vom Kläger beabsichtigte Körperreinigung auch in diesem Fall vornehmlich privaten Interessen diente. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Bereich des Forsts keine Möglichkeit gehabt hatte, eine Körperreinigung vorzunehmen, weil auch dann eine Reinigung oder Erfrischung nur dann unter Versicherungsschutz steht, wenn diese konkret der Arbeitstätigkeit dienen würde, bspw. im Hinblick darauf, ohne Schwächung der Arbeitskraft bis zum Ende die Arbeiten fortführen oder den Heimweg überhaupt antreten zu können (vgl. BSGE 16, 236, 239). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt an diesem Tag weitere unternehmerische Handlungen vor hatte, die zwingend eine Körperreinigung erfordert hätten.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hätte der Kläger daher während des von ihm beabsichtigten Duschvorgangs nicht unter Versicherungsschutz gestanden und damit erst recht nicht der innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegte Weg zum Badezimmer. Die Zurücklegung des zum Körperschaden führenden Wegs zur Dusche ist vielmehr als eigenwirtschaftlicher Akt anzusehen, der keinen inneren Zusammenhang mit der an sich versicherten Arbeitstätigkeit aufweist, weil die Körperreinigung des Klägers nicht wesentlich unternehmerischen Zwecken, sondern überwiegend privaten Interessen zu dienen bestimmt war.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.