Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer

Aus gegebenem Anlass – die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:

§ 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,

2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Siehe auch:

12 comments to Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer

  • Osman

    Die Seite ist richtig gut, ich habe eine Frage.

    Wie ist § 21a Abs. 8 ArbZG zu verstehen?

  • Hallo Osman,

    Abs. 8 regelt die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer bei mehrern Arbeitgebern beschäftigt ist. So soll gewährleistet werden, dass die Einhaltung des ArbZG auch bei der Tätigkeit für mehrere ArbG möglich ist.

    Mfg
    Joachim Sokolowski

  • Jakob Staisch

    Erst mal vielen Dank für diesen Blog.

    Woran soll man sich denn nun halten , wenn man Grenzüberschreitend fährt.
    An das bei uns geltende Recht oder an die im Gastland schon angewendete Europäische VO
    Jedenfalls hat uns unser Deutscher Rechtsstaat mit der falschen Planung doch einiges an Unsicherheit überlassen.

  • Michael J.

    Hallo,

    erstmals möchte ich sagen, das ihre Seite ziemlich informativ ist.
    Doch leider ist uns einiges unklar.

    Ich bin Disponent in einem Entsorgungsunternehmen, und nach einer Besprechung haben wir eine Arbeitsanweisung bekommen in der gesagt wird das die Fahrer bis 18uhr bei uns auf den Hof kommen sollen (Arbeitsbeginn 6-7uhr).
    Darauf kommt noch der Heimweg der ca. 1 Stunde dauert, da diese für einen Subunternehmer fahren.

    Meine Frage ist diese: Die Fahrer fahren am Tag keine 8 Stunden doch mit der be- und entladezeit kommen diese (lt. der Anweisung) auf bis zu 12-13Stunden Lenk- und Arbeitszeit (bisher 9-12 Stunden).
    Wie sind die neuen Gesetzlichen bestimmungen bzgl. der Lenk- und Arbeitszeit??? Da die Gesetzestexte sehr schwammig sind.
    Ist das be- und entladen an die Lenkzeit anzurechnen, oder nicht???
    Es wiederspricht sich doch zwischen der Arbeitszeitregelung und Lenkzeit Regelung!!!

    Wir würden uns hier in der Dispo um eine Antwort sehr freuen.

    Mit besten Dank schonmal im vorraus.
    Michael J.

  • Andreas K.

    Hätte mal eine frage .

    Ich bin Paketfahrer und habe einen kollegen von einer anderen firma getroffen und bisschen mit ihm geredet, wir kamen auf das thema arbeitszeit und er meinte mit 01.01.2008 wird das AzG von max 10 std auf 9 std gesenkt.

    ist da was dran ? kann nirgendwo was finden.

  • Wolfgang W.

    Ich konnt dieser Seite sehr wichtige Informationen für einige Meinungsverschiedenheiten zu Sozialvorschriften und Arbeitszeitgesetz entnehmen.
    Trotz langer Suche im www habe ich keine wirklich verlässliche Info, ob die Wartezeit auf Be- oder Entladung nun als Arbeitszeit anzurechnen ist. Weiterhin vertritt mein Vorgesetzter die Auffassung, dass Urlaubs- und Feiertage für den Ausgleich der Arbeitszeit im 4-Monatszeitraum herangezogen werden müssen, dass als 1 Woche Urlaub 4 Wochen mit je 60 Stunden Arbeitszeit zu einem Durchschnitt von 48-Wochenstunden ausgleicht.

    Ich würde mich über eine Info freuen
    Gruß
    Wolfgang

  • Yvonne

    Hallo,

    sehr informative Seite!

    Ich arbeite in einer Spedition und ich habe mal eine Frage zu Aufbewahrungsfristen von TAchoscheiben, da gehen nämlich die Meinungen arg auseinander.
    Das Finanzamt meint nämlich diese müßten 10Jahre aufbewart werden, da sie als Lohnunterlagen und für die Reisekosten (Spesen) als Grundlage dienen. Das Arbeitszeitgesetz bzw. das Amt für Arbeitschutz sagt 2Jahre.

    Was ist denn nun richtig????? Vor allem wenn die Fahrer im Festgehalt stehen und nicht im Stundenlohn???

    Vielen Dank für eine INfo
    Gruss
    Yvonne

  • Ralf Hannes

    Hallo,
    Ich bin Busfahrer im Linienverkehr und sehr oft weit über die 10Std. hinaus auf dem Bus und das eine koplette Woche d.h von Mo – Fr und fast jeden Samstag noch mal zwischen 8-10 SStd. ist das überhaupt Rechtens?

  • Bernwart N.

    Hallo
    zunächst danke eine sehr informative Seite.

    Ich bin Fahrer bei einer Spedition und transportiere Frischware. Meine wöchentliche Arbeitszeit ist mit der Lenkzeit ausgereizt. Mit der Be- und Entladezeit komme ich (lt. der Anweisung) ca. +/- 3 Stunden täglich mehr.
    Wie sind die neuen Gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Lenk- und Arbeitszeit??? Zu welcher Zeit zählt das Be- und Entladen des Trailers?
    Ist das Be- und Entladen an die Lenkzeit anzurechnen, oder nicht???

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Bernwart

  • Jenny Schreiber

    Hallo,

    ich habe eine Frage : ich arbeite über eine Zeitarbeitsfirma bei einer anderen großen Firma. Die Leute die direkt bei dieser Firma angestellt sind bekommen die Pausen bezahlt. Wie sieht es dann mit den Zeitarbeitern aus? Wird die Pause dann auch bezahlt?

    Ich habe gehört, das bei drei Schichten die Pause bezahlt werden muss.Stimmt das?

    Ich arbeite immer 7 Tage ( meistens 2 Tage Früh, 2 Tage Spät und 3 Tage Nacht). Danach habe ich so gesehen 1 Tag frei. Und danach geht es von vorne los.

    Vielen Dank im Voraus!!!

    Jenny

  • Berglar Manuela

    Hallo,Ihre Seite ist informativ und übersichtlich,nun habe ich jedoch eine Frage.ich fahre seit einiger Zeit in Doppelbesatzung mit meinem partner und wir sind uns über die Lenk-und Ruhezeiten,sowie über die Arbeitszeiten nicht ganz einig,denn unsere Dispo sagt ständig,der in der 4,5 Stunden Wartephase ist,könne nach 4,5 +4,5 Pause weiter fahren,denn der 2.fahrer würde ja dann seine Pause da machen.Meiner meinung nach ist mir das absolut unvorstellbar,denn lt.gesetzt muss man doch auch als Doppelbesatzung nach spätestenz 21 Std stehen ,um eine Pause durchgehend zu machen,oder ?dann ist und auch noch unklar wie das mit den Pausen generell ist,denn normal sagt man doch dreimal 9 std zusammenhängend bzw.11 std Pause,gilt das auch für Doppelbesatzung?dann noch etwas über die Wochenendruhezeiten.Wie sind die geregelt?Unsere Dispo sagt auch wenn der sechste Tag vorbei ist -könnten wir noch unsere Schicht in den siebten tag reinziehen-stimmt das?Für eine ausführliche Antwort bedanken wir uns jetzt schon.Mit freundlichen grüssen Manuela Berglar

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