Der Hinweis des Angeklagten, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen, sowie die Vorlage eines Attests in dem mitgeteilt wird, dass der Patient „krankheitsbedingt verhandlungsunfähig“ gewesen sei, genügen nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 6.2.2007 (2 Ws 99/07) nicht, um die Abwesenheit in der Hauptverhandlung ausreichend zu entschuldigen.
Seine Entscheidung hat das Gericht maßgeblich wie folgt begründigt:
[...]
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die Angabe über den Hinderungsgrund (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 45 Rdn. 5). Erforderlich ist dabei eine genaue Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. September 2002 – 5 Ws 492/02 – und 7. Mai 2002 – 3 Ws 106/02 -). Dieser Darlegungspflicht genügt die Antragsbegründung des Angeklagten nicht. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich aus, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen. In dem beigefügten ärztlichen Attest – ausgestellt am Tag des Hauptverhandlungstermins – heißt es ebenfalls nur „Hiermit wird ärztlicherseits
bestätigt, daß der oben genannte Patient am 5.12.2006 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war.“ Obwohl das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß auf die unzureichenden Ausführungen zur Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hingewiesen
hat, enthält auch das Beschwerdevorbringen keine weitergehenden Erörterungen zu dem konkreten Krankheitsbild.
Zu Recht ist das Landgericht der Aufforderung, daß ein Wiedereinsetzungsgrund nicht konkret vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG, Beschluß
vom 21. Februar 2001 – 3 Ws 70/01 -). Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da der Senat ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegenstand (vgl. KG, Beschluß vom 27. April 1995 – 3 Ws 151/95 -). Daran fehlt es in dem Attest vom 5. Dezember 2006. Daß der Arzt Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte ist bedeutlungslos,
denn dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Rechtsbegriff (vgl. KG, Beschluß vom 14. Oktober 2002 – 5 Ws 320/02 -), unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von letzterem festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Kammergerichts im Volltext heruntergeladen eingesehen werden.


Ein irres Urteil -oder man könnte auch sagen, daß sich hier Juristen ärztliche Kompetenz anmaßen. Die Entscheidung, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt, hängt ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten ab, nicht aber von juristischen.
Die Verhandlungsfähigkeit ist ein rechtsmedizinischer Begriff – und die Rechtsmedizin gehört ausschließlich zur Medizin.
Aber manche Herren Richter können es offenbar nicht vertragen, wenn jemand ihre Göttergleichheit angreift und ihnen ein Mitsprachebereich dort verweigert, wo sie keine Ahnung haben.
“Arroganz und Ignoranz mancher Richter sollten der Öffentlichkeit viel mehr bekannt werden, da diese auch nicht dem GG auf körperliche Unversehrtheit entsprechen.
Erschreckend auch, dass sich derartige Urteile nicht mit denen europäischer Gerichte oder der Menschenrechtskonvention decken
wenn einen Menschen Verhandlungsunfähigkeit trifft, ist das schwer genug. Er bedarf dann des Schutzes der Gesellschaft. Wesentlich ist dabei aber auch das rechtliche Gehör. Es muss erreicht werden.
Alle Richter sind nach §38DRiG auf das Grundgesetz und damit auch auf die anderen 3 Grundrechtsarbeiten verpflichtet. Ich habe bei noch keinem Richter professionlle Kenntnisse Ihrer Berufsgrundlage gesehen. Aber ohne qualifizierte Kenntniss ihrer Berufsgrundlage sind sie persönlich dienstunfähig.
Hier wäre ein professineller Wettbewerb eine positive Lösung. Schimpfen nützt nichts, sondern nur Motivation.
Das trifft aber auch fast absolut alle anderen m öffentlichen Dienst.
Fast alle Entgleisungen unseres Staatsapparates haben genau hier ihre Wurzel. Polemik hilft da nicht.
Ich schlage einen Wettbewerb vor, dass alle per Diensteid oder Dienstvertrag verpflichteten Gesetze nach Grundrechtswidrigkeiten durchforsten. Mindestens 5000 gesetze sind Grundrechtswidrig und die bekanntesten wie viele ZPO §§ zuerst.
Ich plädiere dafür, die doch sehr einfachen Grundrechte ab dem 3.Schuljahr in altersgerechter Weise zu unterrichten.Jedes Jahr muss das wiederholt werden, denn jeder Bürger muss diese Rechte besser beherrschen als die 10 Gebote.
Lassen wir uns von anderen Nationen anstecken z.B. von China. Stolz auf unsere Rechtsordnnung hat nur Sinn, wenn man sie auch kennt.
Es dürfte keine Prüfung in diesem Land geben, welche nicht einen Verfassungsteil hat.