Das Landgericht hatte in seinem Urteil, mit dem es den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat ausgeführt, dass die Fähigkeit des Angeklagten, „das Unrecht seines Handelns einzusehen“, zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 5. März 2014 (2 StR 367/13) ausgeführt, dass es hierauf für die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB nicht ankomme.
Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit sei erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Dann aber sei die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Landgerichts bei seinen Feststellungen werde auch nicht in der Beweiswürdigung geheilt. Diese befasse sich nicht mehr mit der Frage der Unrechtseinsicht, sondern sie gehe nur auf die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ein.
Entsprechend hat der BGH das angefochtene Urteil im Schuldspruch, den Strafausspruch sowie die Maßregelanordnung
aufgehoben und die Sachen an eine andere Kammer des Schwurgerichts zurückverwiesen.