In seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (4 StR 246/09) hat der BGH folgendes festgestellt:
Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 23. Oktober 2008 und dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb
das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
Hieraus erwächst dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren jedoch kein Vorteil, denn:
Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.