In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren 2 ARs 245/07 und 2 AR 151/07 hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Weisungen aus einem Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Münster gegen einen Verurteilten auf das Amtsgericht – Jugendrichter – Köln wegen Wohnsitzwechsels des Verurteilten als sinnvoll und zulässig erachtet.
Die Übertragung der Vollstreckung eines weiteren Freizeitarrestes sah der BGH als nicht mehr angezeigt, da wegen Zeitablaufes bereits ein Vollstreckungsverbot gem. § 87 Abs. 4 JGG eingetreten war. Nach dieser Vorschrift tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils für Jugendarreste ein Vollstreckungsverbot ein.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden