Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit soll z.B. verhindert werden können, dass ein Verurteilter nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen. Im Falle einer verbotenen Kontaktaufnahme können weitere Maßnahmen ergriffen werden.Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:
- Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.
- Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu erlangen.
Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen erweitert werden. Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Daneben wird es ihnen ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist. Beide Maßnahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem Probanden wieder herzustellen.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen.