Grundsätzlich kann eine im Ausland verbüßte (Auslieferungs-) Haft mit einem anderen Umrechnungsfaktor als 1:1 auf die in Deutschland zu verbüßende Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Haftverbüßung im Ausland besondere Erschwernisse geltend gemacht werden; also zum Beispiel erheblich schlechtere Haftbedingungen als in Deutschland.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 in dem Verfahren 5 StR 349/10 festgestellt, dass eine in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der BGH geht also wohl davon aus dass die (Auslieferungs-)Haftbedingungen in Rumänien denen in Deutschland entsprechen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext eingesehen werden.