Telefonüberwachung: Aufnehmen oder aufzeichnen?

§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf.

Der erste Absatz lautet aktuell

Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn [...]

In vielen Beschlüssen von Ermittlungsrichtern steht auch heute noch zu lesen:

[...]wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim [...] gem. §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation für den Anschluß [...] angeordnet.

Egal? Wechsel im Ausdruck? Synonym?
Genau das kann die Frage sein, wenn Telekommunikationsdaten -wie heute nicht unüblich- elektronisch aufgezeichnet und nicht lediglich auf Magnetband aufgenommen werden:

Schränkt das Amtsgericht mit einem solchen Beschluss, in dem es von dem aktuellen Gesetzeswortlaut abweicht, die Ermittlungsbehörden dahingehend ein, dass die überwachte Telekommunikation lediglich aufgenommen, nicht aber aufgezeichnet werden dürfen?

Das Gesetz kennt eine entsprechende Differenzierung; Gesetzeskenntnis des Gerichts darf vorausgesetzt werden:

§ 100a StPO lautete in der bis zum 30.06.1989 gültigen Fassung vom 7.04.1987:

Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer […]

Mit Art. 4 Abs. 17 Nr. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (BGBl I 1989, 1026) wurde § 110a StPO dahingehend geändert, dass das Wort „Aufnahme“ durch das Wort „Aufzeichnung“ ersetzt wurde.
In BT-DS 11/4316 ist – soweit ersichtlich – ab S. 62 die Änderung erwähnt. Erläuterungen der Änderung erfolgen ab S. 79. und auf S. 90. Eine konkrete Begründung für diese Änderung ist den Parlamentsdrucksachen nicht zu entnehmen. Tatsächlich darf aber davon ausgegangen werden, dass im Konsens mit den neben den Strukturänderungen insbesondere in dem Gesetz berücksichtigten technischen Fortentwicklungen (siehe hierzu z.B. Ausführungen zum D-Mobilfunknetz, zur technischen Durchführung von TK-Überwachungsmaßnahmen und zu ISDN in den BT-DSen) durch den Austausch des Wortes Aufnehmen durch das Wort Aufzeichnen der Tatsache, dass die digitale Daten- und Signalübertragung sich technisch einfacher aufzeichnen als aufnehmen lässt, Rechnung getragen wurde.

Ob ein Gericht auf einen entsprechenden Widerspruch gegen die Einführung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme ein Beweisverwertungsverbot sieht, bleibt fraglich…

4 comments to Telefonüberwachung: Aufnehmen oder aufzeichnen?

  • JLloyd

    Vielleicht geschieht die Änderung nur zur Vorbereitung darauf, dass den in der VDS bestimmten Daten noch die Gesprächsinhalte als mp3-File beiliegen.

  • Das Landgericht Frankfurt hat sich am 6.2.09 mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Zurückweisung des Widerspruches u.a. damit begründet, dass es für die Kammer nichte ersichtlich sei, dass das Amtsgericht, indem es nur die “Aufnahme” und nicht die “Aufzeichnung” der Telekommunikation angeordnet hat, den Umfang und die Art und Weise der Speicherung einschränken wollte…

    Geht die Kammer also davon aus, dass sich ein Ermittlungsrichter, der in einem wenige Zeilen langen Beschluss von dem klaren Gesetzeswortlaut abweicht, sich hierbei nichts denkt?

  • Ihre Argumentation beruht auf der Prämisse, Aufnahme und Aufzeichnung seien nicht Synonyme für denselben Vorgang, sondern bezeichneten Unterschiedliches; Aufnahme = analog, Aufzeichnung = digital. Aber ist dieser sprachliche Unterschied wirklich gegeben? Man kann genauso von einer digitalen Aufnahme sprechen wie von einer Aufzeichnung auf dem Tonband. Der Begriff “Aufzeichnung” ist lediglich etwas moderner, was möglicherweise das Motiv der Gesetzesänderung war.
    Beste Grüße

  • Sehr geehrter Hr. Prof. Dr. Henning,

    ja, da haben Sie einerseit sicherlich recht, wenngleich das Aufzeichnen nicht nur digitale “Aufnahme”, sondern z.B. auch das Mitschreiben umfasst.

    Andererseits: Muss ich wirklich davon ausgehen, dass der Amtsrichter, wenn er derart in die Grundrechte des Bürgers eingreift, wie bei der Gestattung der Telefonüberwachung, sich beim Abweichen von Gesetzestext nichts denkt? Sprachlich gibt es m.E. keinen Grund in einem entsprechen Beschluss vom Gesetzestext abzuweichen.

    Bezüglich des Grundrechtseingriffs gibt es m.E. tatsächlich einen Unterschied zwischen Aufnehmen und Aufzeichen:
    Bei der Aufzeichnung mit den heutigen digitalen Techniken werden nicht nur die Audiosignale digitalisiert sondern es werden noch weitere Gesprächsdaten, wie zum Beispiel der Standort, mit aufgezeichnet.

    Ausserdem weden – zumindest in Hessen – die bereits digital angelieferten Daten in ein anderes Digitalformat umgewandelt, ohne dass – soweit ersichtlich – die hierzu werwandte Hard- und Software von einer neutralen Stelle, z.B. der Physikalisch technischen Bundesanstallt geprüft und überwacht wird. So ist jedenfalls eine Verfälschung der Daten durch technische Fehler pp. nicht ausgeschlossen.

    Viele Grüße
    Joachim Sokolowski

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