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	<title>Kommentare zu: Telefonüberwachung: Aufnehmen oder aufzeichnen?</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Von: Joachim Sokolowski</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/comment-page-1/#comment-36702</link>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2009 07:03:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=492#comment-36702</guid>
		<description>Sehr geehrter Hr. Prof. Dr. Henning,
&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;
ja, da haben Sie einerseit sicherlich recht, wenngleich das Aufzeichnen  nicht nur digitale &quot;Aufnahme&quot;, sondern z.B. auch das Mitschreiben umfasst.
&lt;/p&gt;&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;
Andererseits: Muss ich wirklich davon ausgehen, dass der Amtsrichter, wenn er derart in die Grundrechte des Bürgers eingreift, wie bei der Gestattung der Telefonüberwachung, sich beim Abweichen von Gesetzestext nichts denkt? Sprachlich gibt es m.E. keinen Grund in einem entsprechen Beschluss vom Gesetzestext abzuweichen.
&lt;/p&gt;&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;
Bezüglich des Grundrechtseingriffs gibt es m.E. tatsächlich einen Unterschied zwischen Aufnehmen und Aufzeichen:
Bei der Aufzeichnung mit den heutigen digitalen Techniken werden nicht nur die Audiosignale digitalisiert sondern es werden noch weitere Gesprächsdaten, wie zum Beispiel der Standort, mit aufgezeichnet.
&lt;/p&gt;&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;
Ausserdem weden - zumindest in Hessen - die bereits digital angelieferten Daten in ein anderes Digitalformat umgewandelt, ohne dass - soweit ersichtlich - die hierzu werwandte Hard- und Software von einer neutralen Stelle, z.B. der Physikalisch technischen Bundesanstallt geprüft und überwacht wird. So ist jedenfalls eine Verfälschung der Daten durch technische Fehler pp. nicht ausgeschlossen.

Viele Grüße
Joachim Sokolowski&lt;/p&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Hr. Prof. Dr. Henning,</p>
<p align="justify">
ja, da haben Sie einerseit sicherlich recht, wenngleich das Aufzeichnen  nicht nur digitale &#8220;Aufnahme&#8221;, sondern z.B. auch das Mitschreiben umfasst.
</p>
<p align="justify">
Andererseits: Muss ich wirklich davon ausgehen, dass der Amtsrichter, wenn er derart in die Grundrechte des Bürgers eingreift, wie bei der Gestattung der Telefonüberwachung, sich beim Abweichen von Gesetzestext nichts denkt? Sprachlich gibt es m.E. keinen Grund in einem entsprechen Beschluss vom Gesetzestext abzuweichen.
</p>
<p align="justify">
Bezüglich des Grundrechtseingriffs gibt es m.E. tatsächlich einen Unterschied zwischen Aufnehmen und Aufzeichen:<br />
Bei der Aufzeichnung mit den heutigen digitalen Techniken werden nicht nur die Audiosignale digitalisiert sondern es werden noch weitere Gesprächsdaten, wie zum Beispiel der Standort, mit aufgezeichnet.
</p>
<p align="justify">
Ausserdem weden &#8211; zumindest in Hessen &#8211; die bereits digital angelieferten Daten in ein anderes Digitalformat umgewandelt, ohne dass &#8211; soweit ersichtlich &#8211; die hierzu werwandte Hard- und Software von einer neutralen Stelle, z.B. der Physikalisch technischen Bundesanstallt geprüft und überwacht wird. So ist jedenfalls eine Verfälschung der Daten durch technische Fehler pp. nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Joachim Sokolowski</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Henning Ernst Müller</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/comment-page-1/#comment-36693</link>
		<dc:creator>Henning Ernst Müller</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2009 21:40:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=492#comment-36693</guid>
		<description>&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;Ihre Argumentation beruht auf der Prämisse, Aufnahme und Aufzeichnung seien nicht Synonyme für denselben Vorgang, sondern bezeichneten Unterschiedliches;  Aufnahme = analog, Aufzeichnung = digital. Aber ist dieser sprachliche Unterschied wirklich gegeben? Man kann genauso von einer digitalen Aufnahme sprechen wie von einer Aufzeichnung auf dem Tonband. Der Begriff &quot;Aufzeichnung&quot; ist lediglich etwas moderner, was möglicherweise das Motiv der Gesetzesänderung war.
Beste Grüße&lt;/p&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Ihre Argumentation beruht auf der Prämisse, Aufnahme und Aufzeichnung seien nicht Synonyme für denselben Vorgang, sondern bezeichneten Unterschiedliches;  Aufnahme = analog, Aufzeichnung = digital. Aber ist dieser sprachliche Unterschied wirklich gegeben? Man kann genauso von einer digitalen Aufnahme sprechen wie von einer Aufzeichnung auf dem Tonband. Der Begriff &#8220;Aufzeichnung&#8221; ist lediglich etwas moderner, was möglicherweise das Motiv der Gesetzesänderung war.<br />
Beste Grüße</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Joachim Sokolowski</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/comment-page-1/#comment-34771</link>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Feb 2009 16:17:16 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=492#comment-34771</guid>
		<description>&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;Das Landgericht Frankfurt hat sich am 6.2.09 mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Zurückweisung des Widerspruches u.a. damit begründet, dass es für die Kammer nichte ersichtlich sei, dass das Amtsgericht, indem es nur die &quot;Aufnahme&quot; und nicht die &quot;Aufzeichnung&quot; der Telekommunikation angeordnet hat, den Umfang und die Art und Weise der Speicherung einschränken wollte...
&lt;/p&gt;&lt;p align=&quot;justify&quot;&gt;
Geht die Kammer also davon aus, dass sich ein Ermittlungsrichter, der in einem wenige Zeilen langen Beschluss von dem klaren Gesetzeswortlaut abweicht, sich hierbei nichts denkt?&lt;/p&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt hat sich am 6.2.09 mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Zurückweisung des Widerspruches u.a. damit begründet, dass es für die Kammer nichte ersichtlich sei, dass das Amtsgericht, indem es nur die &#8220;Aufnahme&#8221; und nicht die &#8220;Aufzeichnung&#8221; der Telekommunikation angeordnet hat, den Umfang und die Art und Weise der Speicherung einschränken wollte&#8230;
</p>
<p align="justify">
Geht die Kammer also davon aus, dass sich ein Ermittlungsrichter, der in einem wenige Zeilen langen Beschluss von dem klaren Gesetzeswortlaut abweicht, sich hierbei nichts denkt?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: JLloyd</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/comment-page-1/#comment-34719</link>
		<dc:creator>JLloyd</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 11:51:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=492#comment-34719</guid>
		<description>Vielleicht geschieht die Änderung nur zur Vorbereitung darauf, dass den in der VDS bestimmten Daten noch die Gesprächsinhalte als mp3-File beiliegen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht geschieht die Änderung nur zur Vorbereitung darauf, dass den in der VDS bestimmten Daten noch die Gesprächsinhalte als mp3-File beiliegen.</p>
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