Nachdem RA Burhoff » hier in seinem Blog « unter Bezugnahme auf meinen Beitrag vom 19.04.2010 noch mitgeteilt hat,
“Man, jedenfalls ich, glaube es nicht, dass ein Richter vergisst, ein Urteil zu unterschreiben”
hat der Bundesgerichtshof nunmehr sein Urteil vom 1. April 2010 in dem Verfahren 3 StR 30/10 veröffentlicht.
In diesem hat der BGH unter Zitierung der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil die Vorsitzende der Strafkammer das Urteil nicht unterschrieben hatte.
In den Urteilsgründen ist u.a. folgendes Ausgeführt:
[...]
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.
Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es
nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.
[...]
Das Urteil kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.


Mein Kommentar hat nicht den Wahrheitsgehalt des ursprünglichen Postings bezweifeln wollen, sondern nur mein Unverständnis über das richterliche Verhalten zum Ausdruck bringen wollen. Das wird noch größer, wenn ich jetzt lese, dass die Beisitzer unterschrieben haben. Merkt denn eigentlich niemand, dass die Vorsitzende nicht unterschrieben hat.
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff, Ihren Unterton habe ich wohl verstanden, gerade deshalb habe ich entsprechend verlinkt…
Man übersehe nicht den smiley…
Dass das Urteil vom 1. April stammt dürfte hingegen reiner Zufall sein.
Stellt sich für den Verteidiger nicht häufig beim Lesen der Urteilsausfertigung die Frage, ob das denn niemand gelesen hat?
So musste ich gerade heute wieder einen Berichtigungsantrag stellen, da niemanden aufgefallen war, dass die Sperrfrist mit einer zu erwartenden 9-monatigen Fahruntüchtigkeit – gemeint war wohl die Ungeeignetheit, § 69a VII StGB – begründet war…
wollte auch nur sicher gehen
)
Mit einer Unterschrift muss man alle schriftlichen Dokumente bestätigen. Das ist überall obligatorisch. Wie könnte man das vergessen?
Zitat des BGH \”Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,…\” Selbstredend werden dem Verurteilten die Kosten der Revision und des erstinstanzlichen Urteils aufgebrummt, denn die Vorsitzende, die nur vergessen hat, zu unterschreiben, trägt natürlich, wie immer, keine Verantwortung. So sieht in Deutschland Rechtsstaat aus. Wäre Art 16. GG so oft mißbraucht worden, wie Art. 97, wäre er schon längst faktisch abgeschafft.
Dass die vergessliche Vorsitzende die Kosten nicht tragen wird, dürfte zutreffend sein. Ob dem Angeklagten die gesamten Kosten auferlegt werden, bleibt abzuwarten, § 473 StPO.
Der von Ihnen geknüpfte Zusammenhang zwischen Art. 16 GG und Art 97 GG ist für mich allerdings nicht nachzuvollziehen.