Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 190/06 ist der Tatrichter nicht verpflichtet, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig im Urteil zu bezeichnen. Dies gelte auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.