In seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 70/06 hat sich der BGH u.a. mit dem Begriff des Amtsträgers befasst und ausgeführt, dass Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
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