Der Streitwert bei einer Klage auf Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, die durch den Leistungsempfänger einer von diesem als steuerpflichtig erachteten Leistung zur Vorbereitung einer Zivilklage auf Rechnungserteilung erhoben wird, ist mit 50 % des in Betracht kommenden Vorsteuerabzugsbetrages anzusetzen.


