Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch bei Ausschluss von Jugendlichen

In seiner Entscheidung vom 20. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 284/05 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, jedenfalls dann unbegründet ist, wenn im Rahmen einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung regeln, getroffen werden, für die ein verständlicher Anlass besteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). → weiter lesen…