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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 22 StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Skimmen allein ist nicht als Nachmachen von Zahlungskarten strafbar</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/skimmen-allein-ist-nicht-als-nachmachen-von-zahlungskarten-strafbar/4140/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 19:19:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[EC-Karte]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2010 in dem Verfahren 5 StR 336/10 festgestellt, dass eine versuchte gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion erst dann gegeben ist, wenn die Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnen. Zum Versuch des Nachmachens setzt daher noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz gebracht hat, weil z.B. die Skimmingaparatur entdeckt worden ist.</p> <p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. folgendes aus:</p> <p>Mit seinen gescheiterten Bemühungen, durch den Einsatz des Skimmers in den Besitz der Daten zu gelangen, hat der Angeklagte <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/skimmen-allein-ist-nicht-als-nachmachen-von-zahlungskarten-strafbar/4140/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 336/10"  target="_blank" title="BGH, 14.09.2010 - 5 StR 336/10">5 StR 336/10</a> festgestellt, dass eine versuchte gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion erst dann gegeben ist, wenn die Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnen.<span id="more-4140"></span> Zum Versuch des Nachmachens setzt daher noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz gebracht hat, weil z.B. die Skimmingaparatur entdeckt worden ist.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>Mit seinen gescheiterten Bemühungen, durch den Einsatz des Skimmers in den Besitz der Daten zu gelangen, hat der Angeklagte noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">§ 22 StGB</a>). Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen nur bei solchen Handlungen vor, die nach Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Danach ist ein Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion erst dann gegeben, wenn die Täter vorsätzlich und in der tatbestandsmäßigen Absicht mit der Fälschungshandlung selbst beginnen. Zum Versuch des Nachmachens setzt daher noch nicht an, wer die aufgezeichneten Datensätze noch nicht in seinen Besitz bringen und sie deshalb auch nicht an seine Mittäter, die die Herstellung der Kartendubletten vornehmen sollten, übermitteln konnte.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank">Volltext beim BGH</a> angefordert werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-versuchten-schweren-rauberischen-erpressung/339/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 07:15:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 23 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 240 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 265 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 858 BGB]]></category>
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		<category><![CDATA[BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 in dem Verfahren 4 StR 422/07 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen</p> <p align="justify">Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zu-den-voraussetzungen-der-versuchten-schweren-rauberischen-erpressung/339/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 422/07"  target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07">4 StR 422/07</a> hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung befasst<span id="more-339"></span> und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen</p>
<p align="justify">Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 2 StPO</a>.<br />
Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Tätergruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende November/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger, der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die Angeklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzubringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Gegenständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurchschuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das Büro werde videoüberwacht.</p>
<p align="justify">Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. , wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der Zeuge F. gegen P. gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/861.html"  target="_blank" title="&sect; 861 BGB: Anspruch wegen Besitzentziehung">§ 861 Abs. 1 BGB</a> einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F. an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html"  target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58).<br />
Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html"  target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">240</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">22</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">23 StGB</a>, dar, die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat schließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 StPO</a> steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
</p>
<p align="justify">Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte, auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperverletzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen und psychischen Schäden geführt hat.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=41989&amp;pos=1&amp;anz=591&amp;Blank=1.pdf"  title="BGB Entscheidungstext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zur  Schuldunfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit &#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrisches-krankenhaus-zur-schuldunfahigkeit-steuerungsfahigkeit-und-einsichtsfahigkeit/47/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Apr 2006 09:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05 BGH zur Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus, zur Schuldunfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrisches-krankenhaus-zur-schuldunfahigkeit-steuerungsfahigkeit-und-einsichtsfahigkeit/47/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH,  Urteil vom 18.01.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 394/05"  target="_blank" title="BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05">2 StR 394/05</a><span id="more-47"></span></p>
<ol>
<li>
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im  Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> &#8220;schwer&#8221; ist. Hierfür ist maßgebend, ob es  im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen  und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 329"  target="_blank" title="BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04">NStZ-RR 2004, 329</a>; BGHSt  49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten  sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der  Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2005, 75"  target="_blank" title="BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04">NStZ-RR 2005, 75</a>).
</li>
<li>
Die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe ist nicht  zu beanstanden, wenn dem Täter im Augenblick der Tat aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung  und seiner aktuellen geistig-seelischen Verfassung die Fähigkeit gefehlt hat,  die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung  für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen und zu erkennen und sie gedanklich  zu beherrschen und gewollt zu steuern. Zwar kann die Frage, ob ein Täter sich  der Umstände bewusst war, die den Tatantrieb als besonders verwerflich erscheinen  lassen, grundsätzlich erst dann beantwortet werden, wenn die Motivation der  Tat aufgeklärt ist (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2001, 87"  target="_blank" title="BGH, 19.07.2000 - 2 StR 96/00">NStZ 2001, 87</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1996, 384"  target="_blank" title="BGH, 07.02.1996 - 2 StR 571/95">NStZ 1996, 384</a>, 385; Jähnke in LK  11. Aufl. § 211 Rdn. 34). Hat die Strafkammer keine niedrigen Beweggründe festgestellt  und hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen, so ist ein nahe  liegender niedriger Beweggrund, auf den der Tatrichter hätte schließen können,  nicht ersichtlich.
</li>
<li>
Das Mordmerkmal der Grausamkeit muss sich dem Tatrichter trotz einer Vielzahl  von Messerstichen  nicht aufdrängen, wenn der Angeklagte dem Opfer nicht  in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügen, sondern  nur das für die Tötung erforderliche Maß einhalten wollte.
</li>
<li>
Ist die Tat als Ausdruck einer klassischen Beziehungsproblematik anzusehen,  die keine Rückschlüsse auf ein generell kriminelles Verhalten des Angeklagten  und die Erwartung zukünftiger erheblicher Straftaten zulässt, so sind die Voraussetzungen  der Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nicht gegeben. Zwar kann auch die Gefährdung  einer Person als Teil der Allgemeinheit für die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> ausreichen.  Dies ist aber nicht der Fall, wenn im konkreten Fall die Beziehung endgültig  beendet ist und keine Anhaltspunkte für weitere Übergriffe bestehen.
</li>
</ol>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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