In seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren 4 StR 470/07 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Fesselung von Opfern an den Händen während eines Raubüberfalles nicht unbedingt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nach sich zieht.
Dies begründet der BGH u.a. wie folgt:


