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Ein Überfall mit einer ungeladenen Waffe stellt keinen schweren Raub dar. → weiter lesen…
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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In seinem Beschluss vom 5. August 2010 in dem Verfahren 2 StR 335/10 weist der BGH darauf hin, dass die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Falle des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel durch das Landgericht rechtsfehlerhaft sei → weiter lesen… Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Täter positive Kenntnis davon hatte, das der Haupttäter eine Waffe bei sich führt. → weiter lesen…
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren 2 StR 462/07 ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des § 21 StGB, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt: BGH, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 StR 575/05
Ein Schlüsselbund kann je nach Art der Verwendung ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sein. Sein Einsatz zur Drohung ist aber dann nicht kausal für eine sexuelle Nötigung, wen die Geschädigte die Drohung erst nach Abschluss der erzwungenen Handlung bemerkt. |
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