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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 250 StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Überfall mit ungeladener Waffe kein schwerer Raub</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/uberfall-mit-ungeladener-waffe-kein-schwerer-raub/4614/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 08:12:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Ein Überfall mit einer ungeladenen Waffe stellt keinen schweren Raub dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.10.2010 in dem Verfahren 2 StR 440/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB. </p> <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/uberfall-mit-ungeladener-waffe-kein-schwerer-raub/4614/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ein Überfall mit einer ungeladenen Waffe stellt keinen schweren Raub dar.<span id="more-4614"></span><br />
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.10.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 440/10"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2010 - 2 StR 440/10">2 StR 440/10</a>   festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene  schwere räuberische Erpressung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/253.html"  target="_blank" title="&sect; 253 StGB: Erpressung">253 Abs. 1</a>, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/255.html"  target="_blank" title="&sect; 255 StGB: R&auml;uberische Erpressung">255</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub">249 Abs. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250 Abs. 1 Nr. 1b</a> und Nr. 2 StGB.  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20440/10&#038;nr=54169"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Teppichmesser ist ein gefährliches Werkzeug</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/teppichmesser-ist-ein-gefahrliches-werkzeug/1843/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 15:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1843</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 5. August 2010 in dem Verfahren 2 StR 335/10 weist der BGH darauf hin, dass die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Falle des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel durch das Landgericht rechtsfehlerhaft sei und verweist diesbezüglich auf BGH, NStZ-RR 2001, 41 sowie OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214. </p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 5. August 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 335/10"  target="_blank" title="BGH, 05.08.2010 - 2 StR 335/10">2 StR 335/10</a>  weist der BGH darauf hin, dass die Nichtanwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> im Falle des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel durch das Landgericht rechtsfehlerhaft sei <span id="more-1843"></span>und verweist diesbezüglich auf BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2001, 41"  target="_blank" title="NStZ-RR 2001, 41 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2001, 41</a> sowie OLG Schleswig, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 212"  target="_blank" title="OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03">NStZ 2004, 212</a>, 214. </p>
<p>Die Entscheidung kann <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20335/10&#038;nr=53132" >hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/beihilfe-zur-schweren-rauberischen-erpressung/1836/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/beihilfe-zur-schweren-rauberischen-erpressung/1836/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 07:58:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1836</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Täter positive Kenntnis davon hatte, das der Haupttäter eine Waffe bei sich führt. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 in dem Verfahren 2 StR 100/10 festgestellt und das angefochtene Urteil u.a. mit folgender Begründung aufgehoben und zurückverwiesen:</p> <p> [...] 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei sicher bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/beihilfe-zur-schweren-rauberischen-erpressung/1836/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung setzt voraus, dass festgestellt wird, dass der Täter positive Kenntnis davon hatte, das der Haupttäter eine Waffe bei sich führt.<span id="more-1836"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 100/10"  target="_blank" title="BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10">2 StR 100/10</a> festgestellt und das angefochtene Urteil u.a. mit folgender Begründung aufgehoben und zurückverwiesen:</p>
<blockquote><p>
[...] 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe  zur schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei sicher bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten Mittel im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB</a> bei sich gehabt hätten, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.<br />
Feststellungen dazu, dass über den Einsatz der Gaspistole (als Mittel im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB</a>) vor Tatbegehung im Auto gesprochen worden sei, fehlen genauso wie konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte etwa bemerkt haben könnte, dass der Mitangeklagte S. eine Waffe mit sich geführt hat. Die Kammer stellt deshalb bei ihrer Würdigung auch gar nicht auf die konkret mitgeführte Gaspistole,  sondern allgemein darauf ab, ihm sei bewusst gewesen, dass die Mitangeklagten &#8211; um die Tat mit dem notwendigen Nachdruck ausführen zu können &#8211; Mittel im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB</a> einsetzen würden. Diese Schlussfolgerung wäre zwar dann nicht zu beanstanden, wenn nach der Lebenserfahrung  tatsächlich eine Tatbegehung wie im vorliegenden Fall ohne den Einsatz von Mitteln im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB</a> nicht vorstellbar wäre. Dies  ist aber nicht der Fall. Sowohl ein  Vorgehen unter bloßer Anwendung von Gewalt oder Drohungen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub">§ 249 StGB</a> als auch unter Verwendung eines nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Ziff. 1b StGB</a><br />
erfassten offensichtlich ungefährlichen Gegenstandes (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 250, Rdn. 10a) kommt bei einer mit Nachdruck ausgeführten Tat in Betracht. Soweit das Landgericht darüber hinaus noch anführt, eine andere, dem Angeklagten günstigere Annahme sei lebensfremd, entbehrt dies jeglichen greifbaren Tatsachenkerns. Damit erweist sich die landgerichtliche Würdigung letztlich als eine bloße Vermutung, auf die eine Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden darf.<br />
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie muss &#8211; auch soweit darin eine an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung enthalten ist &#8211; insgesamt aufgehoben und neu verhandelt werden, da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch weitere Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten vom Einsatz der Gaspistole getroffen werden können.  [...]</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20100/10&#038;nr=53077"  target="blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schwerer Raub: Verwendung einer Waffe</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schwerer-raub-verwendung-einer-waffe/1117/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 07:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Waffe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. </p> <p>Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren 5 StR 542/09 aufgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p> <p> [§ 250 II Nr. 1 StGB] verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/schwerer-raub-verwendung-einer-waffe/1117/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Setzt der Täter, vom Opfer  wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein  anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein,<span id="more-1117"></span> so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. </p></blockquote>
<p>Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 542/09"  target="_blank" title="BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09">5 StR 542/09</a> aufgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
[<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 II Nr. 1 StGB</a>]  verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB</a> auch noch in der Phase zwischen der – hier gegebenen [...] – Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist [...]. Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen  sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt [...].<br />
Gleiches gilt, wenn der Täter – wie hier – im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub">§§ 249 ff. StGB</a> mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt [...]. Dann sind – ungeach-<br />
tet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung – „bei der Tat“ die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> schützen will. Die Aufspaltung der Tat in  einen vollendeten  schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erschiene vor diesem Hintergrund gekünstelt. Eine solche Betrach tungsweise wäre überdies geeignet, sachlich nicht gerechtfertigte Zufallsergebnisse zu produzieren.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=3&#038;nr=51303&#038;pos=19&#038;anz=692"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Nov 2007 09:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Einsichtsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren 2 StR 462/07 ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des § 21 StGB, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.</p> <p align="justify">Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen</p> <p align="justify"> In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p></p> <p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-eine-verminderte-einsichtsfahigkeit-ist-erst-dann-von-bedeutung-wenn-sie-das-fehlen-der-einsicht-zur-folge-hat/303/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 462/07"  target="_blank" title="BGH, 17.10.2007 - 2 StR 462/07">2 StR 462/07</a> ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.</p>
<p align="justify"><strike><em>Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen</em></strike></p>
<p align="justify"> In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p><span id="more-303"></span></p>
<p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.</p>
<p align="justify"> Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB</a> bejaht hat (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 332"  target="_blank" title="BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06: Metallrohr-Fall">NStZ 2007, 332</a>), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify"> 1. Das Landgericht hat &#8211; sachverständig beraten &#8211; die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit geprägte psychotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus &#8211; zumindest rudimentär &#8211; im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, &#8220;das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslosen Erfüllung seiner Forderungen bestand&#8221;.</p>
<p align="justify"> 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sei bereits <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 38"  target="_blank" title="BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03">NStZ-RR 2004, 38</a>; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 8/06"  target="_blank" title="BGH, 21.02.2006 - 5 StR 8/06">5 StR 8/06</a> jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist &#8211; sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war &#8211; voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">34, 22</a>, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gegebene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> war.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41708&amp;pos=53&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur sexuelle Handlung, Drohung sowie zum gefährlichen Werkzeug</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Apr 2006 04:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 177 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 184f StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 250 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährliches Werkzeug]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Handlung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 StR 575/05 BGH zur sexuelle Handlung, Drohung sowie zum gefährlichen Werkzeug <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-sexuelle-handlung-drohung-sowie-zum-gefahrlichen-werkzeug/48/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH,  Beschluss vom 08.02.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 575/05"  target="_blank" title="BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05">2 StR 575/05</a></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Ein  Schlüsselbund kann je nach Art der Verwendung ein gefährliches Werkzeug im Sinne  von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html"  target="_blank" title="&sect; 177 StGB: Sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung">§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB</a> sein. Sein Einsatz zur Drohung ist aber dann nicht  kausal für eine sexuelle Nötigung, wen die Geschädigte die Drohung erst nach  Abschluss der erzwungenen Handlung bemerkt.</p>
<p align="justify"><span id="more-48"></span><br />
In  diesem Fall kann aber das Beisichführen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html"  target="_blank" title="&sect; 177 StGB: Sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung">177 Abs. 3 Nr. 1</a> oder 2 StGB  erfüllt sein.
</p>
<p align="justify"> Ob  auch ein der Sicherung dienender Einsatz des Werkzeugs nach Vollendung der Tat,  aber vor deren Beendigung, entsprechend der Auslegung des Begriffs des Verwendens  etwa in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> dem Qualifikationstatbestand unterfallen kann,  ist vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.</p>
<p align="justify">Die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html"  target="_blank" title="&sect; 177 StGB: Sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung">§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB</a> ist dann nicht nahe liegend, wenn  eine Bedrohung mit dem gefährlichen Werkzeug in keinerlei Verbindung mehr mit  eventuell vorausgegangenen oder beabsichtigten sexuellen Handlungen gestanden  hat, z.B. als Mittel einer auf neuem Tatentschluss beruhenden Bedrohung.</p>
<p align="justify"> Das Greifen zwischen die Beine des Tatopfers kann eine sexuelle Handlung im  Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184f.html"  target="_blank" title="&sect; 184f StGB: Jugendgef&auml;hrdende Prostitution">§ 184f Nr. 1 StGB</a> sein. Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen  Handlung kann aber nicht als Nötigung zur Duldung dieser Handlung angesehen  werden.</p>
<p align="justify"> Ob ein Kuss die Qualität einer sexuellen Handlung hat, ist nach den gesamten  Begleitumständen des Tatgeschehens zu beurteilen. Danach muss eine sozial nicht  mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung zu besorgen sein. Bei einem nicht  weiter qualifizierten Kuss auf den Mund kann das zweifelhaft sein, wenn zwischen  den Beteiligten eine längere intime Beziehung bestanden  hat.</p>
<p align="justify"> Die Verwirklichung der Qualifikationen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html"  target="_blank" title="&sect; 177 StGB: Sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung">§ 177 Abs. 3 und 4 StGB</a> ist im Urteilstenor  kenntlich zu machen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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