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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 263 StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Rentner bitte liegen lassen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 15:25:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau hier über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe. Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p> <p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau <a href="http://www.fr-online.de/panorama/china-rentner-bitte-liegen-lassen-,1472782,10969692.html"  title="Frankfurter Rundschau" target="_blank">hier</a> über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe.<br />
<span id="more-5071"></span><br />
Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p>
<p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Erforderliche Feststellungen beim Betrug bei Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 13:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (4 StR 307/10 ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. </p> <p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/erforderliche-feststellungen-beim-betrug-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-oder-anderen-sozialleistungen/4542/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 307/10"  target="_blank" title="BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10">4 StR 307/10</a> ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. <span id="more-4542"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Arbeitsentgelt erhalten und deshalb Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.411 Euro zu Unrecht bezogen habe. Diesem nur umrisshaft mitgeteilten Geschehen ist nicht zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgten, ob der Angeklagte möglicherweise nur gesetzlich vorgesehene Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeschöpft hat und welchen genauen Inhalt ihn gesetzlich treffende Mitteilungspflichten hatten. Was der als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Auch die subjektive Seite des Betrugstatbestandes im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 Abs. 1 StGB</a> ist nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, der Angeklagte habe es „vorsätzlich“ und „pflichtwidrig“ unterlassen, der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die bloße Benennung gesetzlicher Merkmale kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum  äußeren und inneren Tatgeschehen jedoch nicht ersetzen. </p></blockquote>
<p>Zu einer Verurteilug wegen Betruges reicht es eben nicht aus, dass man eine Leistung zu unrecht bezogen hat. </p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20307/10&#038;nr=53957"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ausführungen zur Strafrahmenwahl bei einem Versuch</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/ausfuhrungen-zur-strafrahmenwahl-bei-einem-versuch/4481/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/ausfuhrungen-zur-strafrahmenwahl-bei-einem-versuch/4481/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 17:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 23 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Versuch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Bezüglich der Strafrahmenwahl bei einer Verurteilung wegen Versuchs hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen.</p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 28.09.2010 in dem Verfahren 3 StR 261/10, der hier auf den Seiten des BGH im Volltext einzusehen ist, festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> Der Strafausspruch hält bei beiden Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/ausfuhrungen-zur-strafrahmenwahl-bei-einem-versuch/4481/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Bezüglich der Strafrahmenwahl bei einer Verurteilung wegen Versuchs hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen.<span id="more-4481"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 28.09.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 261/10"  target="_blank" title="BGH, 28.09.2010 - 3 StR 261/10">3 StR 261/10</a>, der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20261/10&#038;nr=53880"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>einzusehen ist, festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p> Der Strafausspruch hält bei  beiden Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263 Abs. 3</a><br />
StGB, bei dem Angeklagten K. gemildert nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/27.html"  target="_blank" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27 Abs. 2 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">§ 49 Abs. 1 StGB</a>, entnommen. Eine &#8211; bei dem Angeklagten K. weitere &#8211; Milderung wegen Versuchs nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">23 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StGB: Besondere gesetzliche Milderungsgr&uuml;nde">§ 49 Abs. 1 StGB</a> hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in diesem Zusammenhang sei eine &#8220;Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten  Umstände&#8221; vorzunehmen; lediglich solche hat es sodann erwogen. Dies genügt den Anforderungen an die Strafrahmenwahl bei einem Versuch nicht.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Polizei warnt vor Zahlungsaufforderung eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizei-warnt-vor-zahlungsaufforderung-eines-angeblichen-hamburger-rechtsanwaltes/4125/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 12:38:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Das PP Südosthessen warnt hier vor E-Mails eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes. Ein 40-jähriger Offenbacher berichtete, dass er eine E-Mail von einem Hamburger Rechtsanwalt bekommen habe. Dieser habe ihn im Auftrag einer Essener Firma zur Entrichtung eines Geldbetrages für angeblich illegal heruntergeladene Musikstücke aufgefordert. Das Schreiben enthalte neben einem Aktenzeichen einer Staatsanwaltschaft auch weitere vermeintliche Details zu dem Verstoß. Dem Empfänger werde im Rahmen &#8220;einer gütlichen Einigung&#8221; angeboten, die Zahlung mittels eines anonymen Bezahlverfahrens zu leisten. Dazu soll der Angeschriebene einen mehrstelligen Gutscheincode über einen Geldbetrag, den man an Tankstellen und Kiosken erwerben kann, an eine offiziell klingende E-Mail-Adresse senden. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizei-warnt-vor-zahlungsaufforderung-eines-angeblichen-hamburger-rechtsanwaltes/4125/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Das PP Südosthessen warnt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1701688/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">hier</a> vor E-Mails eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes. <span id="more-4125"></span><br />
Ein 40-jähriger Offenbacher berichtete, dass er eine E-Mail von einem Hamburger Rechtsanwalt bekommen habe. Dieser habe ihn im Auftrag einer Essener Firma zur Entrichtung eines Geldbetrages für angeblich illegal heruntergeladene Musikstücke aufgefordert. Das Schreiben enthalte neben einem Aktenzeichen einer Staatsanwaltschaft auch weitere vermeintliche Details zu dem Verstoß. Dem Empfänger werde im Rahmen &#8220;einer gütlichen Einigung&#8221; angeboten, die Zahlung mittels eines anonymen Bezahlverfahrens zu leisten. Dazu soll der Angeschriebene einen mehrstelligen Gutscheincode über einen Geldbetrag, den man an Tankstellen und Kiosken erwerben kann, an eine offiziell klingende E-Mail-Adresse senden.<br />
Bei Nichtzahlung wird mit die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht. </p>
<blockquote><p>
&#8220;Von dieser Drohung sollten sich die Adressaten nicht unter Druck setzen lassen&#8221;, sagt Polizeikommissarin Claudia Arnhold vom Offenbacher Betrugskommissariat. &#8220;Das Geld ist unwiederbringlich verloren, wenn man sich auf das vorgeschlagene Verfahren einlässt. Die Mailanschriften, welche Verwechslungen mit regulären Unternehmen hervorrufen können, sind oftmals unter Vorlage falscher Identitäten eingerichtet worden. Die tatsächlich existierenden Unternehmen wissen in der Regel nichts von der missbräuchlichen Nutzung ihres Renommees, so auch im vorliegenden Fall. Der Rechtanwalt hat bei der Hamburger Polizei bereits eine Anzeige erstattet.&#8221; Die Fachfrau erklärt weiter: &#8220;Die Täter kassieren den Betrag durch Einlösung des Codes und können somit ungehindert über die weitere Verwendung des Geldes verfügen.&#8221; Sie rät Betroffenen, sich im Zweifelsfall an die Polizei zu wenden. </p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1701688/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">PP Südosthessen</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Enkeltrick: Diesmal ganz dreist</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/enkeltrick-diesmal-ganz-dreist/3804/</link>
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		<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 14:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nicht viel hätte gefehlt und eine 86 Jahre alte Frankfurterin wäre ihre Ersparnisse von 30.000 € Euro an einen Betrüger losgeworden. Dieser meldete sich am vergangenen Donnerstag, gegen 14.00 Uhr, telefonisch bei der betagten Dame und gab sich als ein Verwandter aus, der dringend 30.000 € benötige. Daraufhin setzte sich die hilfsbereite Seniorin in ein Taxi, fuhr zu ihrer Hausbank und wollte dort das Geld abheben. Der Bankangestellte schaltete jedoch sofort und verständigte umgehend das 6. Frankfurter Polizeirevier. Im Rahmen der sofort eingeleiteten Fahndung observierten Beamte der OPE Nord die Wohnung der 86-Jährigen und wurden dort auch fündig: Vor <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/enkeltrick-diesmal-ganz-dreist/3804/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Nicht viel hätte gefehlt und eine 86 Jahre alte Frankfurterin wäre ihre Ersparnisse von 30.000 € Euro an einen Betrüger losgeworden. <span id="more-3804"></span> Dieser meldete sich am vergangenen Donnerstag, gegen 14.00 Uhr, telefonisch bei der betagten Dame und gab sich als ein Verwandter aus, der dringend 30.000 € benötige. Daraufhin setzte sich die hilfsbereite Seniorin in ein Taxi, fuhr zu ihrer Hausbank und wollte dort das Geld abheben. Der Bankangestellte schaltete jedoch sofort und verständigte umgehend das 6. Frankfurter Polizeirevier.<br />
Im Rahmen der sofort eingeleiteten Fahndung observierten Beamte der OPE Nord die Wohnung der 86-Jährigen und wurden dort auch fündig: Vor dem Haus hielt eine junge Frau ständig Blickkontakt mit der Wohnung des Opfers und telefonierte unentwegt mit ihrem Handy. Sie wurde daraufhin überprüft und vorübergehend festgenommen. Die Auswertung ihrer Handydaten dauert an.<br />
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde die 19-jährige polnische Frau wieder entlassen. </p>
<p>Dem potentiellen Opfer war es in der Zwischenzeit jedoch noch gelungenm bei einer anderen Bank 5.000 € Euro für ihren &#8220;Verwandten&#8221; abzuheben.<br />
Polizeibeamte fingen dann jedoch Seniorin vor einer möglichen Übergabe des Geldes vor ihrer Wohnung ab.<br />
Kaum zu glauben ist allerdings die Beharrlichkeit und Dreistigkeit der Betrüger, die am nächsten Tag (Freitag) erneut bei der Seniorin anriefen und Geld forderten.<br />
Diesmal scheiterten sie jedoch an dem Umstand, dass die gerade anwesende Schwiegertochter der Seniorin den Anruf entgegen nahm. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1700409/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Natürliche Handlungseinheit zweier Lastschriften</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/naturliche-handlungseinheit-zweier-lastschriften/3476/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 10:10:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungseinheit]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[natürliche Handlungseinheit]]></category>
		<category><![CDATA[Realkonkurrenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3476</guid>
		<description><![CDATA[<p> Zwei am selben Tag in betrügerischer Absicht eingereichte Lastschriften stehen in &#8220;natürlicher Handlungseinheit&#8221; zueinander. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010 in dem Verfahren 4 StR 422/10 festgestellt und das mit der Revision angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.</p> <p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH unter anderem folgendes aus:</p> <p> [...]Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/naturliche-handlungseinheit-zweier-lastschriften/3476/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a><br />
Zwei am selben Tag in betrügerischer Absicht eingereichte Lastschriften stehen in &#8220;natürlicher Handlungseinheit&#8221; zueinander.<span id="more-3476"></span> Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 422/10"  target="_blank" title="BGH, 14.09.2010 - 4 StR 422/10">4 StR 422/10</a> festgestellt und das mit der Revision angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH unter anderem folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...]Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.<br />
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse<br />
geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog.<br />
Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage. </p>
<p>b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen [...]<br />
Diese Voraussetzungen sind hier, [...] gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 182/10"  target="_blank" title="BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10">4 StR 182/10</a>).
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidungen kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20422/10&#038;nr=53536"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Betrug? Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei in Bruchköbel</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 09:18:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Staatsanwaltschaft und Ermittler des Hanauer Betrugskommissariates sollen am Montag dieser Woche in Bruchköbel auf Grundlage entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse die Kanzleiräume einer 50-jährigen Rechtsanwältin durchsucht haben. Die Rechtsanwältin soll im Verdacht stehen, in mehr als 20 Fällen ihre Mandanten betrogen zu haben. So soll sie vor allem überhöhte Vorschüsse und Barzahlungen vereinnahmt und sodann nicht abgerechnet haben. Desweiteren habe sie auch hohe Geldbeträge für angebliche Sicherheitsleistungen oder Verfahrensbeschleunigungen vereinnahmt. Die geschädigten Mandanten hätte sie zum Teil mit ungedeckten Schecks oder mit Rückzahlungsversprechen hingehalten &#8211; die Kriminalpolizei beziffert den inzwischen eingetretenen Vermögensschaden auf mehr als 250.000 Euro. </p> <p>Zunächst hätten sich viele <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/betrug-durchsuchung-einer-rechtsanwaltskanzlei-in-bruchkobel/3470/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Staatsanwaltschaft und Ermittler des Hanauer Betrugskommissariates sollen am Montag dieser Woche in Bruchköbel auf Grundlage entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse die Kanzleiräume einer 50-jährigen Rechtsanwältin durchsucht haben. <span id="more-3470"></span><br />
Die Rechtsanwältin soll im Verdacht stehen, in mehr als 20 Fällen ihre Mandanten betrogen zu haben. So soll sie vor allem überhöhte Vorschüsse und Barzahlungen vereinnahmt und sodann nicht abgerechnet haben. Desweiteren habe sie auch hohe Geldbeträge für angebliche Sicherheitsleistungen oder Verfahrensbeschleunigungen vereinnahmt.<br />
Die geschädigten Mandanten hätte sie zum Teil mit ungedeckten Schecks oder mit Rückzahlungsversprechen hingehalten &#8211; die Kriminalpolizei beziffert den inzwischen eingetretenen Vermögensschaden auf mehr als 250.000 Euro. </p>
<p>Zunächst hätten sich viele der vermeintlich Geschädigten bedeckt gehalten. Die meisten seien im Rechtsstreit unerfahren und hätten &#8220;ihrer&#8221; Anwältin einen Vertrauensvorschuss eingeräumt.<br />
Seit rund einem Jahr seien jedoch vermehrt Beschwerden bei der <a href="http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de"  target="_blank">Rechtsanwaltskammer</a> eingegangen, so dass der Anwältin mittlerweile die Zulassung entzogen worden sein soll. </p>
<p>Bei der Durchsuchung der Kanzleiräume sollen drei Umzugskisten mit Mandantenunterlagen sichergestellt worden sein, die nun ausgewertet werden müssen. Ein erster Einblick soll jedoch ergeben haben, dass Beweismittel enthalten sein dürften, die die Tatvorwürfe erhärten könnten. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1693743/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>50.000 Eur durch Enkeltrick erbeutet&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 09:55:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Es ist kaum zu glauben, aber der sogenannte Enkeltrick klappt immer wieder:</p> <p>Ein Mann hat am vergangenen Donnerstagabend mit dem sogenannten Enkeltrick eine in Bockenheim wohnende 79 Jahre alte Frankfurterin um 50.000.- € geprellt.</p> <p>Nach Angaben der Seniorin hatte sie gegen 17.45 Uhr den Anruf eines Mannes erhalten, der sie durch geschicktes Hinterfragen schließlich davon überzeugen konnte, dass er der Cousin &#8220;Alfred&#8221; sei. Der Anrufer gab vor, für die Anzahlung einer Eigentumswohnung dringend Bargeld zu benötigen, andernfalls müsse er 18.000.- Euro Strafe zahlen. In einer kaum zu überbietenden Dreistigkeit bat der Täter zunächst um 13.000.- Euro, im weiteren Verlauf des <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/50-000-eur-durch-enkeltrick-erbeutet/1330/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a>Es ist kaum zu glauben, aber der sogenannte Enkeltrick klappt immer wieder:<span id="more-1330"></span></p>
<p>Ein Mann hat am vergangenen Donnerstagabend mit dem sogenannten Enkeltrick eine in Bockenheim wohnende 79 Jahre alte Frankfurterin um 50.000.- € geprellt.</p>
<p>Nach Angaben der Seniorin hatte sie gegen 17.45 Uhr den Anruf eines Mannes erhalten, der sie durch geschicktes Hinterfragen schließlich davon überzeugen konnte, dass er der Cousin &#8220;Alfred&#8221; sei. Der Anrufer gab vor, für die Anzahlung einer Eigentumswohnung dringend Bargeld zu benötigen, andernfalls müsse er 18.000.- Euro Strafe zahlen. In einer kaum zu überbietenden Dreistigkeit bat der Täter zunächst um 13.000.- Euro, im weiteren Verlauf des Gesprächs dann 30.000.- Euro und schließlich 50.000.- €. Nachdem die Frau sich bereit erklärte hatte das Geld zu besorgen, bat sie der Täter mit einem Taxi zur Bank zu fahren. Er selbst wolle anschließend vor der Haustür warten, um das Geld in Empfang zu nehmen. Weisungsgemäß begab sich die Seniorin daraufhin zu einer Bankfiliale, ließ sich trotz der Bedenken des Bankangestellten die geforderte Geldsumme auszahlen und fuhr wieder nach Hause. Dort erschien wenig später statt des vermeintlichen Cousins ein von ihm &#8220;beauftragter&#8221; Bekannter, der das Geld in Empfang nehmen wollte. Zunächst weigerte sich die Geschädigte die Geldsumme zu übergeben, da sie keinem Fremden Geld geben wolle, ließ den Unbekannten deshalb vor der Tür stehen und begab sich zu ihrer Wohnung. Dort angekommen rief &#8220;Alfred&#8221; wieder an und erklärte der 79-Jährigen, dies habe alles seine Richtigkeit, sie solle den Mann ruhig in ihre Wohnung lassen und ihm das Geld dort übergeben. Also tat die Seniorin wie ihr aufgetragen wurde und ließ den Unbekannten in ihre Wohnung. Dort erhielt dieser das Geld und quittierte auf einem Umschlag. Offenbar reichte dem Täter seine Beute nicht, denn er fragte die 79-Jährige, ob sie denn nicht auch noch Schmuck und Wertgegenstände im Hause hätte. Als die Geschädigte verneinte, verließ der Fremde die Wohnung.</p>
<p>Nach Angaben der Polizei soll es sich bei dem Betrüger um einen etwa 20 Jahre alten und ca. 1,70 cm großen Mann gehandelt haben, der kurze schwarze Haare hatte sowie eine dunkle Stoffhose und einen dunkelblauen/weißen Pullover mit Rautenmuster trug. Der Unbekannte wurde als Südländer beschrieben.</p>
<p>Die Polizei warnt eindringlich vor dem weiteren Auftreten dieser derzeit in Frankfurt sehr aktiven Täter und rät:</p>
<blockquote><p>Bei Anrufen von vermeintlichen Verwandten niemals auf deren Wünsche oder Forderungen nach der Auszahlung von Geld eingehen, stattdessen umgehend die Polizei über Notruf 110 alarmieren oder<br />
Angehörige einschalten.
</p></blockquote>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1600894/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle: PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zu den Anforderungen an die Anklageschrift</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zu-den-anforderungen-an-die-anklageschrift/125/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 May 2006 06:17:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anklageschrift]]></category>
		<category><![CDATA[§ 200 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 243 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[VO (EWG) 2092/91]]></category>

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		<description><![CDATA[In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die ANklageschrift gem. § 200 I StPO stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zu-den-anforderungen-an-die-anklageschrift/125/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 174/05"  target="_blank" title="2 StR 174/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 174/05</a> hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die Anklageschrift gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/200.html"  target="_blank" title="&sect; 200 StPO">§ 200 I StPO</a> Stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen:<br />
<span id="more-125"></span>
</p>
<p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts und macht Verfahrenshindernisse geltend. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.</p>
<p align="justify"> 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fasste der Angeklagte den Plan, gemeinschaftlich mit seinem Schwager Yggfried S., der als Inhaber der Firma E. im Handel mit ökologisch erzeugten Agrarprodukten tätig war, seiner damaligen Ehefrau Solveig, seinem Sohn Gernot und seinem Neffen Gunnar N. konventionell erzeugtes Speise- und Futtergetreide, konventionell erzeugten Raps und konventionell erzeugte Hülsenfrüchte als  Ware aus kontrolliert ökologischem Anbau gemäß VO (EWG) 2092/91, deren Preis etwa doppelt so hoch war wie für konventionelle Ware, zu verkaufen. Entsprechend diesem Plan schloss Yggfried S. ab Juni 1999 in 58 Fällen Verträge über die Lieferung von „Bio“- oder „Öko“-Erzeugnissen aus EU-konformem Anbau, wobei 27 Verträge die Lieferung von Speisegetreide, die übrigen Verträge Futtermittel betrafen. Die tatsächlich gelieferten Produkte stammten aus konventionellem Anbau, was die Abnehmer nicht erkannten. Der Netto-Verkaufspreis der Lieferungen betrug insgesamt 11.627.458,28 DM, der Preis für konventionelle Produkte hätte hingegen nur 7.055.088,37 DM betragen, so dass den Abnehmern ein Schaden von 4.572.369,91 DM entstanden ist.<br />
2. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Nur schwere Mängel einer Anklageschrift führen zu ihrer Unwirksamkeit. Sachliche Lücken der Anklageschrift begründen nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1984, 133"  target="_blank" title="NStZ 1984, 133 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1984, 133</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1992, 553"  target="_blank" title="NStZ 1992, 553 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1992, 553</a>). Auch wenn der Anklagesatz hier lückenhaft ist (dazu unter 3.), erfüllt die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend, da der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen konnte (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12"  target="_blank" title="BGH, 13.12.1994 - 4 StR 700/94">BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12</a>).<br />
3. Der Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte, ist hingegen begründet.<br />
a) Die Anklageschrift vom 16. November 2001 warf dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 4. Juli 1999 bis zum 24. August 2000 in A. , B. und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd in 104 Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a> verbunden hat, gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und in 38 Fällen tateinheitlich hierzu entgegen § 17 Nr. 5 LMBG Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr gebracht zu haben. Der Anklagesatz beschrieb allgemein den Tatplan und die Tatausführung und teilte mit, dass mit Kunden der Firma E. des mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Verträge über Speisegetreide und 74 Verträge über Futterware aus kontrolliert biologischem Anbau geschlossen worden waren, tatsächlich aber in 1058 Einzelpartien 28.670.034 kg Ware aus konventionellem Anbau zu einem Gesamtpreis von 11.192.953,35 DM geliefert worden war. Die notwendigen Einzelheiten zu den Verträgen, den Vertragspartnern oder zu den Lieferungen, wie zum Beispiel wann mit wem welcher Vertrag über welches Erzeugnis zu welchem Preis geschlossen worden ist und durch welche Einzellieferungen (Produkt, Menge, Zeitpunkt) die Verträge erfüllt wurden, enthielt erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dieses ist aber gerade nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/243.html"  target="_blank" title="&sect; 243 StPO">§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO</a> zu verlesen.<br />
b) Dieser Anklagesatz genügt nicht den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/200.html"  target="_blank" title="&sect; 200 StPO">§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO</a>. Danach ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr., vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3"  target="_blank" title="BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93">BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 7"  target="_blank" title="BGH, 11.05.1994 - 2 StR 171/94">7</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20"  target="_blank" title="BGH, 08.08.1996 - 4 StR 344/96">20</a>; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 200 Rdn. 7; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdn. 3; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdn. 13). Danach ist, um der Informationsfunktion der Anklage gerecht zu werden, bei einer Serie von Straftaten erforderlich, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und dargelegt werden (Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b). So genügt es grundsätzlich nicht, den Tatzeitraum nach Beginn und Ende einzugrenzen, die in allen Fällen gleichartige Begehungsweise allgemein zu schildern und dabei den betrügerisch herbeigeführten Gesamtschaden zu beziffern (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1986, 275"  target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.11.1985 - 1 Ws 933/85">NStZ 1986, 275</a>, 276; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 1996, 275"  target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 14.05.1996 - 1 Ws 277/96">NStZ-RR 1996, 275</a>, 276). Eine Ausnahme wird, beispielsweise bei Serienfällen sexuellen Kindesmissbrauchs nach der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn eine Individualisierbarkeit nach genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf bei der Begehung einer Vielzahl gleichartiger Taten nicht möglich ist und dies zu gewichtigen Lücken in der Strafverfolgung führen würde und wenn es im Rahmen der Anklageerhebung wenigstens gelingt, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, einen bestimmten Tatzeitraum und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anklage sein sollen, mitzuteilen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 40, 44"  target="_blank" title="BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93">BGHSt 40, 44</a>, 46; Rieß aaO § 200 Rdn. 14 b, 14 c m.w.N.).<br />
c) Die danach erforderliche hinreichende Konkretisierung der Tat muss sich grundsätzlich schon aus dem Anklagesatz ergeben, um der Informationsfunktion der Anklage gerecht zu werden. Der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/243.html"  target="_blank" title="&sect; 243 StPO">§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO</a>) geht dahin, diejenigen Richter – insbesondere die Schöffen –, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2"  target="_blank" title="BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94">BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1982, 1057"  target="_blank" title="NJW 1982, 1057 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1982, 1057</a>; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 23; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 243 Rdn. 50 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte der Anklagesatz hier nicht.<br />
d) Ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht auszuschließen. Zwar kann in Ausnahmefällen der Verhandlungsverlauf es trotz mangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrensbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessführung entsprechend einzurichten, nämlich dann, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und überschaubar ist oder wenn die Prozessbeteiligten auf andere Weise über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet worden sind (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 214"  target="_blank" title="NStZ 2000, 214 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2000, 214</a>; bei Miebach NStZ 1991, 28; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2"  target="_blank" title="BGH, 13.12.1994 - 1 StR 641/94">BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 2</a>; Gollwitzer aaO § 243 Rdn. 107; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 38). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier angesichts des Umfangs des Prozessstoffs (1058 Einzellieferungen, 139 Hauptverhandlungstage) jedoch ersichtlich nicht vor.<br />
4. Zu den übrigen Verfahrensrügen bemerkt der Senat Folgendes: Rechte des Angeklagten können bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eingeschränkt oder sogar ganz verwirkt werden. Für das Beweisantragsrecht gelten insoweit die Grundsätze der Entscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 111"  target="_blank" title="BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91: 8500 Beweisantr&auml;ge">BGHSt 38, 111</a>, gegebenenfalls können auch die vom 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 129/05"  target="_blank" title="BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05">5 StR 129/05</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 113"  target="_blank" title="StV 2006, 113 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 113</a> m. Anm. Dahs und m. Anm. Gössel <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JR 2006, 125"  target="_blank" title="BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05">JR 2006, 125</a>) aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten erwogen werden. Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">6 Abs. 3</a> Buchst. c und d EMRK) gebieten es allerdings, permanent zu überprüfen, ob eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten weiterhin erforderlich ist. Eine vorweggenommene Einschränkung des letzten Wortes kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, insbesondere wenn feststeht oder sicher zu erwarten ist, dass der Angeklagte das letzte Wort in rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt oder ausüben wird.<br />
5. Die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf, insbesondere gehen die Einwendungen des Angeklagten gegen die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a> ins Leere.<br />
6. Der Senat hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative Gebrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Das Urteil kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=36365&amp;pos=2&amp;anz=513"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Apr 2006 09:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH 1 StR 379/05, Urteil vom 7. März 2006. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zum-vermogensschaden-beim-betrug-durch-fondsanlagen/38/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 7. März 2006 hat der BGH sich in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 379/05"  target="_blank" title="BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05: Immobilienanlagen - Verm&ouml;gensschaden beim Betrug durch Fondsanl...">1 StR 379/05</a> mit der Frage des Vermögensschadens beim Betrug durch Fondsanlagen befasst.</p>
<p align="justify"> Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.<br />
<span id="more-38"></span>
</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte, gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen bilden in erster Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht berechneten Vermögensschaden beziehen. Während der Angeklagte meint, ein Vermögensschaden sei nicht entstanden, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der festgestellten Betrugsfälle weitere Täuschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf beruhenden höheren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify"> A.</p>
<p align="justify"> I. Zu den Betrugsfällen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bot über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In den Emissionsprospekten wurden den Interessenten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteigerung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet werden sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet und detailliert ausgewiesen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte von Anfang an nicht, die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante vielmehr, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung verdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien zu überhöhten und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesellschaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige &#8220;Initiatorengewinne&#8221;, die durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von den anderweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft. Im Zusammenwirken mit den Brüdern K. täuschte der Angeklagte die Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er sich selbst unmittelbar rechtswidrig bereichert hat.</p>
<p align="justify"> In diesen Fällen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils zugrunde liegende Zeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die gezahlten Einlagen als tatsächlich entstandenen Schaden.<br />
Es hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren konzipierten zwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten zugrunde liegen.
</p>
<p align="justify"> 1. In den Fällen der &#8220;Rentenvermögensplan Albert Fonds&#8221; Nr. 1 und 2 (Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1 und 2) wurde den Anlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagenhöhe für die Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Gesamtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des Zeichnungsvolumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht zur Anlage gelangen.</p>
<p align="justify"> Nach einer Vereinbarung des Angeklagten mit den Brüdern K. sollte die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens als verdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der Angeklagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im Fall des RVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem Verkäufer durch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert. Hiervon leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten Rechnung weiter. Im Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwischengeschalteten, von den Brüdern K. beherrschten GmbH, die ein als Anlageobjekt vorgesehenes Wohnhaus für 570.000,00 DM erwarb, für 2,2 Mio. DM an die Fondsgesellschaft weiterveräußerte und hierdurch einen Gewinn in Höhe von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines zweiten Wohnhauses, durch den 1,26 Mio. DM erlöst und die beabsichtigte Gewinnmarge von 10 % des Zeichnungsvolumens erreicht werden sollte, scheiterte nach Bekanntwerden des gegen die Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.</p>
<p align="justify"> 2. In den Fällen der &#8220;SP Sachwert-Plus Fonds&#8221; Nr. 08 &#8211; 10 (Fälle III. 4. &#8211; 6. der Urteilsgründe; nachfolgend: SP 08 &#8211; 10) wurde den Anlegern eine Rücknahme der Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw. 30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in Aussicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in den Emissionsprospekten die Sicherheit der Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Gesamtkostenbeiträge beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 % (SP 10). Die Beitrittserklärung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Darlehen bei der von dem Angeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen &#8220;Bank für Immobilieneigentum&#8221; (nachfolgend: BFI Bank) finanziert.</p>
<p align="justify"> Der Angeklagte entzog dem Fondsvermögen hier auf verschiedene Weise Kapital. Im Fall des SP 08 ließ er das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene &#8220;Villa Elvira&#8221;, von einer zwischengeschalteten GmbH erwerben und zu einem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiterveräußern. Die Fondsgesellschaft schloss darüber hinaus mit einer von dem Angeklagten kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung des Objektes ab, welcher &#8220;Garantievereinbarungen&#8221; umfasste, durch die Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der Fondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten für die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. DM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst festgestellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wertermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen Verkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der Angeklagte durch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen Immobilie &#8211; des &#8220;Palais Grengewald&#8221; in Luxemburg &#8211; dem Fondsvermögen 6 Mio. DM; darüber hinaus zahlte die Fondsgesellschaft mehrere Beträge in einer Gesamthöhe von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebsgesellschaften. Im Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der Fondsgesellschaft an Vertriebsgesellschaften in Höhe von 5,14 Mio. DM auf der Grundlage fingierter Verpflichtungen.<br />
Die Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI Bank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank geschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Gesellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben.
</p>
<p align="justify"> II. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war darüber hinaus Initiator der Fondsgesellschaften &#8220;Vorsorge Plusplan Albert&#8221; Nr. 1 bis 4 (nachfolgend: VVP 1 &#8211; 4). Um die Krise bei der BFI Bank abzuwenden, beschloss der Angeklagte, auf der Grundlage angeblich bestehender Forderungen einer von ihm kontrollierten Vertriebsgesellschaft, der &#8220;Allgemeinen Beteiligungs- Treuhand AG&#8221; (nachfolgend: ABT AG) dem Fondsvermögen Anlagegelder zu entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 &#8211; 4, die gesondert verfolgte Be. , an einem &#8220;Vergleich&#8221; zwischen der ABT AG und den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften angebliche Provisions- und Schadensersatzansprüche der ABT AG anerkannten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die Fondsgesellschaften an die ABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der Urteilsgründe).</p>
<p>B.</p>
<p align="justify"> Die Revision des Angeklagten</p>
<p align="justify">Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte sich gegen die unterlassene Ermittlung des Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.</p>
<p align="justify">I. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges in fünf Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang.</p>
<p align="justify">1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur &#8211; wie das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 75) &#8211; durch die detaillierte Aufschlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten nicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig als Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen sind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts. Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsinitiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht gestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über Art, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht wurden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt.<br />
Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine sichere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die durch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. In den Fällen der SP 08 &#8211; 10 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung (&#8220;Sachwert-Plus&#8221;) herausgestellt; in den Fällen der RVP 1 und 2 suggerierte die Bezeichnung &#8220;Rentenvermögensplan&#8221; zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen Ansparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten von 34 Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08 &#8211; 10) sowie der ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 &#8211; 10) und Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel.</p>
<p align="justify">Die bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die versprochenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von ihm installierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften noch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht dem Aufbau des Fondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte insbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte, die sich nicht &#8211; wie von der Revision geltend gemacht &#8211; durch Vorgaben des Immobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche marktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich nicht anders, als wenn die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt worden wären (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 46"  target="_blank" title="NStZ 2000, 46 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2000, 46</a>, 47 &#8211; nachteilige Zwischengeschäfte im Falle der Untreue).<br />
2. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlagemodelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bindung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefährdungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich entstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">a) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 3, 99"  target="_blank" title="BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52">BGHSt 3, 99</a>; 16, 222; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 16, 321"  target="_blank" title="BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61: Melkmaschine">16, 321</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 30, 388"  target="_blank" title="BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81">30, 388</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1999, 555"  target="_blank" title="BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99">NStZ 1999, 555</a>). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die Anleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind, führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter Zahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenübersteht oder &#8211; entsprechend der Vorstellung des Angeklagten &#8211; gegenübergestellt werden sollte.<br />
Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte (&#8220;aliud&#8221;), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 30, 177"  target="_blank" title="BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80">BGHSt 30, 177</a>, 181; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 32, 22"  target="_blank" title="BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82">32, 22</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1983, 313"  target="_blank" title="NStZ 1983, 313 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1983, 313</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 1709"  target="_blank" title="BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91">NJW 1992, 1709</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 479"  target="_blank" title="OLG Schleswig, 10.04.2000 - 2 Ss 366/99: Keller-Fall">NStZ 2000, 479</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 3644"  target="_blank" title="BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03: Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen f...">NJW 2003, 3644</a>, 3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 148"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">BGHSt 47, 148</a>, 154; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2000, 331"  target="_blank" title="NStZ-RR 2000, 331 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2000, 331</a>).
</p>
<p align="justify"> b) Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlungen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospektierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen verminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nutzen ziehen konnten.</p>
<p align="justify"> Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck &#8211; langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen &#8211; für die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissionsprospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalanlage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der Initiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts der Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv fern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet werden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen vollständig verloren, letztlich auch realisiert.</p>
<p align="justify"> c) Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum objektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers gegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der unberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht werden konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der Anleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmittelbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten. Dies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in den erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten der Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, die eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur unter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft.</p>
<p align="justify"> Auch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anlagekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus.</p>
<p align="justify"> 3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.</p>
<p align="justify"> II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit tragfähigen Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrollierten ABT AG die in dem Vergleich anerkannten Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften VVP 1 &#8211; 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84 Mio. DM rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in dem Versuch, auf großteils urteilsfremder Grundlage die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene Plausibilitätserwägungen und Berechnungen zur Anspruchshöhe der ABT AG zu ersetzen.</p>
<p align="justify"> C.</p>
<p align="justify"> Die Revision der Staatsanwaltschaft</p>
<p align="justify"> Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Revisionsantrag nur gegen den Schuldumfang in den Fällen III. 4. und 5. der Urteilsgründe (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt.</p>
<p align="justify"> Die Rüge versagt. Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den angegriffenen Fällen zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhungen durch Zwischenerwerb der &#8220;Villa Elvira&#8221; und des &#8220;Palais Grengewald&#8221; sind vom angesetzten Schaden &#8211; sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts &#8211; umfasst, da die Feststellungen des Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuldumfang in den angegriffenen Fällen unberührt.</p>
</blockquote>
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