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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 266 StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Parteiengesetz ist keine vermögensschützende Rechtsnorm i.S.d. § 266 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 10:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25 PartG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[CDU]]></category>
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		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2011 in dem Verfahren 1 StR 94/10 festgestellt und die angefochtene Entscheidung des Landgerichtses aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/parteiengesetz-ist-keine-vermogensschutzende-rechtsnorm-i-s-d-%c2%a7-266-stgb/4915/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 94/10"  target="_blank" title="BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10">1 StR 94/10</a> festgestellt und die angefochtene Entscheidung des Landgerichtses aufgehoben.<br />
<span id="more-4915"></span><br />
In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das  jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes  für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 88"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">NJW 2011, 88</a>, 91). Jedenfalls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz<br />
aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Partei<br />
engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a>. </p>
<p>c) Das Verhalten des Angeklagten B.        berührte gleichwohl Pflichten,<br />
die das Vermögen der Partei schützen  sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier  im Verhältnis zwischen der Bundes-CDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung.<br />
Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B.        auch bekannt. Im<br />
Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und<br />
Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten.  Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerade &#8211; wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultieren- den finanziellen Nachteilen ergibt &#8211; Vermögenseinbußen vermieden werden, die<br />
sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermögen schützenden Hauptpflicht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a>.<br />
Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das<br />
Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteivermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht &#8211; jenseits eventueller Schadensersatzansprüche &#8211; ein anzuerkennendes Interesse der Parteien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegenüber den mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträgern der Partei als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestalten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu schützenden Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusammenhang, der die Statuierung entsprechender &#8211; sich auch strafrechtlich auswirkender &#8211; Pflichten zum Schutz des Parteienvermögens rechtfertigt. </p>
<p>d) Der Angeklagte B.         hat die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung<br />
und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu BGH, Be-<br />
schluss vom 13. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 88"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">NJW 2011, 88</a>, 91). Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B.        aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a>.<br />
Gemessen an dem schutzwürdigen Interesse der Partei als Vermögensträger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B.         auch als gravierend (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 185/01"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">1 StR 185/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 148"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">BGHSt 47, 148</a>, 150; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 215/01"  target="_blank" title="1 StR 215/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 215/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 187"  target="_blank" title="BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01: Untreue durch Unternehmensspenden">BGHSt 47, 187</a>; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 73/03"  target="_blank" title="BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03: Bremer Vulkan">5 StR 73/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 147"  target="_blank" title="BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03: Bremer Vulkan">BGHSt 49, 147</a>, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Parteivermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der<br />
Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der &#8211; hier verletzten &#8211; Pflichten zum Schutz des Parteivermögens rechtfertigt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2094/10&#038;nr=56114"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Untreue eines Bürgermeisters</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-untreue-eines-burgermeisters/120/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-untreue-eines-burgermeisters/120/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 27 May 2006 07:42:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgermeister]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 539/05 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-untreue-eines-burgermeisters/120/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 25. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 539/05"  target="_blank" title="BGH, 25.04.2006 - 1 StR 539/05">1 StR 539/05</a> hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt <span id="more-120"></span>Schrobenhausen, ist vom Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 4. Juli 2005 der Untreue in zwei Fällen schuldig befunden worden. Von einem weiteren Vorwurf der Untreue hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts errichtete der örtliche Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes im Jahr 2001/2002 in Schrobenhausen eine Fahrzeughalle. Nach einem  dem Angeklagten bekannten &#8211; Beschluss des Finanz- und Personalausschusses des Stadtrates Schrobenhausen wollte die Stadt von den Gesamtkosten des Bauvorhabens den Erschließungskostenanteil von rund 108.000,&#8211; DM tragen; eine weitergehende Subventionierung hatte der Ausschuss abgelehnt. Im Sommer 2002 standen auf dem Gelände der Fahrzeughalle noch Befestigungs- und Asphaltierungsarbeiten aus. Obwohl diese Arbeiten nur zu einem geringen Teil der Erschließung des Grundstückes dienten, teilte der Angeklagte dem Bayerischen Roten Kreuz mit, dass die Stadt Schrobenhausen sie vollständig übernehmen werde, und beauftragte im Namen der Stadt ein Bauunternehmen mit ihrer Durchführung. Von den hierfür seitens der Stadt gezahlten 21.624,33 € entfiel der überwiegende Anteil, nämlich 16.213,98 €, nicht auf Erschließungskosten.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte war kraft seines Amtes als Erster Bürgermeister zugleich Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die in Schrobenhausen ein Altenheim betreibt. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm er im Mai 2003 an einer privaten Geburtstagsfeier des Leiters des Altenheimes teil und veranlasste, dass die Bewirtungskosten in Höhe von 307,&#8211; € der Stadt Schrobenhausen in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Kämmerer der Stadt sich der Weisung des Angeklagten widersetzt hatte, den Betrag auszuzahlen, erteilte der Angeklagte als Stiftungsvorstand Auszahlungsanordnungen, denen zufolge die Bewirtungskosten aus Mitteln der Stiftung beglichen wurden.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den &#8211; aufgrund des Strafverfahrens vom Dienst suspendierten &#8211; Angeklagten wegen der ersten, das Bauvorhaben betreffenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Wegen der zu Lasten der Stiftung begangenen Tat hat das Landgericht eine Geldstrafe verhängt; hieraus und aus einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung hat es eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Auch die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen.</p>
<p align="justify">In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt:</p>
<p align="justify">Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a>. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 187"  target="_blank" title="BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01: Untreue durch Unternehmensspenden">BGHSt 47, 187</a>, 192; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 2539"  target="_blank" title="BGH, 05.07.1984 - 4 StR 255/84: Kreditgew&auml;hrung">NJW 1984, 2539</a>, 2540; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 453"  target="_blank" title="BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04">NJW 2006, 453</a>, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2003, 540"  target="_blank" title="BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02">NStZ 2003, 540</a>, 541; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2005, 83"  target="_blank" title="BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04: Bundesgerichtshof best&auml;tigt Freispruch eines ehemaligen Oberb&uuml;r...">NStZ-RR 2005, 83</a>, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).<br />
Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darlehensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die Annahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.</p>
<p align="justify">Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 376"  target="_blank" title="BGH, 17.02.1999 - 5 StR 494/98: Freispruch des letzten Innenministers der DDR, Dr. Diestel, vom...">BGHSt 44, 376</a>, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=36348&amp;pos=0&amp;anz=562"  target="_blank">hier</a> im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Untreue des GmbH-Geschäftsführers</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/untreue-des-gmbh-geschaftsfuhrers/90/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 May 2006 06:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 519/05 mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/untreue-des-gmbh-geschaftsfuhrers/90/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 519/05"  target="_blank" title="BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05">1 StR 519/05</a> mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist.<br />
<span id="more-90"></span></p>
<p align="justify"> Dies wurde verneint:<br />
<strong>Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.</strong>
</p>
<p align="justify"> Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzuständigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/260.html"  target="_blank" title="&sect; 260 StPO">§ 260 Abs. 3 StPO</a> eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.</p>
<p>I.</p>
<p align="justify"> Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, son-dern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesell-schafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeits-bereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft.</p>
<p align="justify"> Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptver-handlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Ver-fahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die &#8211; allein anklagegegenständlichen &#8211; Vorwürfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei, sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden Darlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen worden seien.<br />
Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es habe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> verkannt, geht fehl.
</p>
<p align="justify"> Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung auch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> er-fasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.</p>
<p align="justify"> 1. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a> ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begrün-det, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“ meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten ausdrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGHSt 20, 45, 51 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StGB: Geltung f&uuml;r Inlandstaten">§ 3 Abs. 3 StGB</a> aF).</p>
<p align="justify"> Im Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehand-lung bewirkten Vermögensnachteil. Hierunter fällt nicht jede durch die Verlet-zung der Vermögensbetreuungspflicht verursachte Vermögensbeschädigung. Vom Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat; betreuter und geschädigter Vermögensinhaber müssen identisch sein (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 47; Schü-nemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). Für die Bestimmung der Zuständigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> nur dort begründet sein kann, wo sich der Ver-mögensschaden eines Treugebers im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> manifes-tiert hat.<br />
2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklagten als Geschäftsführer nicht durch ein Treueverhältnis im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> verbunden; eine Schädigung ihres Vermögens durch die dem Ange-klagten vorgeworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil, welcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte.
</p>
<p align="justify"> a) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/35.html"  target="_blank" title="&sect; 35 GmbHG: Vertretung der Gesellschaft">35</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/37.html"  target="_blank" title="&sect; 37 GmbHG: Beschr&auml;nkungen der Vertretungsbefugnis">37 GmbHG</a> die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen gegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 GmbHG: Haftung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">§ 43 Abs. 1 GmbHG</a> ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1998, 192"  target="_blank" title="BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97">NStZ 1998, 192</a>, 193; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2"  target="_blank" title="BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92">BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2</a>; Lenckner/ Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowed-der/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.).</p>
<p align="justify"> Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 &#8211; 3 StR 154/52 &#8211; ; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor § 82 Rdn. 15; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH &#8211; jedenfalls einer solchen, die in Deutschland ansässig ist &#8211; steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte. Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegen-heiten (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 GmbHG: Haftung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">§ 43 Abs. 1 GmbHG</a>). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Ge-sellschaft kann ihn dabei &#8211; etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/26.html"  target="_blank" title="&sect; 26 GmbHG: Nachschusspflicht">§§ 26 ff. GmbHG</a>) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/30.html"  target="_blank" title="&sect; 30 GmbHG: Kapitalerhaltung">§§ 30 ff. GmbHG</a>) &#8211; gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermö-gensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Janu-ar 1953 &#8211; 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwi-schen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlun-gen die GmbH „ausbeuten“, um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Grib-bohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 333"  target="_blank" title="BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88">BGHSt 35, 333</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 66"  target="_blank" title="BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96">NJW 1997, 66</a>, 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 52a m.w.N.).<br />
b) Das Vermögen der GmbH entspricht auch nicht dem Vermögen der Gesellschafter im Sinne einer Teilidentität mit der Folge, dass sich Betreuungs-pflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar kon-stituiert sich das Vermögen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter; auch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich als Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Ge-sellschaftsvermögen für die Anteilseigner gleichwohl Fremdvermögen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Un-treue die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit schützt. Träger der geschütz-ten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht je-doch sind es ihre Gesellschafter (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 3, 32"  target="_blank" title="BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52">BGHSt 3, 32</a>, 39 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 379"  target="_blank" title="BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86">34, 379</a>, 385; BGH wistra 1983, 71 &#8211; 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen besteht daher keine Überschneidung, die eine Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Verhältnis zu den Gesellschaftern begründen könnte. Soweit sich die Tätig-keit des Geschäftsführers tatsächlich auf das Vermögen der Gesellschafter auswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schmä-lerung von Gewinnausschüttungen führt, handelt es sich um mittelbare, von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO).<br />
c) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch „stille“ Ge-sellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil enthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Un-ternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">§§ 230 ff. HGB</a> bilden (vgl. Schmidt in MünchKomm <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">HGB § 230</a> Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entge-gen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 keine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am Vermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">§ 230 Abs. 1 HGB</a> die Kapitalgesellschaft ist &#8211; die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter übergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Gesellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organisation, sondern eher als Schuldverhältnis &#8211; hier zu der GmbH &#8211; zu charakterisieren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">HGB § 230</a> Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaftern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwalten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung im Volltext kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=36207&amp;pos=0&amp;anz=558"  target="_blank">hier </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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