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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 275a StPO</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>BGH: Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Apr 2006 09:41:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 275a StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05; BGHSt 50, 121 Zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-nachtragliche-anordnung-der-unterbringung-in-der-sicherungsverwahrungverweigerung-abbruch-therapie-nachtragliche-sicherungsverwahrung-hang-erhebliche-straftaten-begutachtung-zwei-facharzte/46/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet  nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung  der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf <span id="more-46"></span>freien Fuß gelangt ist.  Erforderlich ist in diesem Fall aber, daß dem Verurteilten zuvor mitgeteilt  wurde, daß die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine nachträgliche Anordnung der  Maßregel in Betracht kommt und der entsprechende Maßregelantrag der Staatsanwaltschaft  vor der Haftentlassung gestellt wurde.</p>
<p>Die Revision ist auch dann das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung  über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das Landgericht  unter Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a StPO</a> nicht durch Urteil, sondern ohne Hauptverhandlung  durch Beschluß entschieden hat.</p>
<p>BGH,  Urteil vom 11.05.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 37/05"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">1 StR 37/05</a>;  BGHSt  50, 121</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung/13/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Apr 2006 20:18:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung/13/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 272/05"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">2 StR 272/05</a>; Urteil vom 25. November 2005</p>
<p align="justify">1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung  der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere  mitteilen, auf welche Variante des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> <span id="more-13"></span>sich der Antrag stützt und welche  neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die  Anlass zur Antragstellung geben.<br />
2. &#8220;Neue Tatsachen&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und 2 StGB</a> müssen schon für  sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller  Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der  körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung  anderer durch den Verurteilten hindeuten.
</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16.  November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005 für Recht erkannt:</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom  4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung entfällt.<br />
Die Kosten des Verfahrens über die  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen  des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.<br />
Die Entscheidung über die  Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen  bleibt dem Landgericht vorbehalten.
</p>
<p align="justify">[...]</p>
<p align="justify">II.<br />
1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung  der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Begründung enthält, steht hier  ausnahmsweise der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
</p>
<p align="justify">a) Weder <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> noch <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a StPO</a> enthalten inhaltliche  Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche  Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl.  Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung, BTDrucks. 15/2887; Beschlussempfehlung und  Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346) ist hierüber nichts zu  entnehmen. Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der  verfahrensrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen  Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (so auch  Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 279"  target="_blank" title="StV 2005, 279 (3 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2005, 279</a>, 280 f.).</p>
<p align="justify">aa) Aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a StPO</a> wird das Bestreben deutlich, dem verfassungsrechtlich  gebotenen Vertrauensschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3  GG</a>) des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2005 &#8211; 2  StR 9/05 -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das  Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des  Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der  Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine  Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm  gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich  dementsprechend einrichten können (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 133"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01: Streichung der zehnj&auml;hrigen H&ouml;chstgrenze bei einer erstmali...">BVerfGE 109, 133</a>, 180).</p>
<p align="justify">Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an eine  strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft und  damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im überwiegenden  Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Betroffenen, nach  Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt  wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der Grundrechte potentieller  Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zurück. Dem von Verfassungs  wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen  ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu  verschaffen.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Verurteilten von der Einleitung des  Prüfungsverfahrens zu informieren (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO</a>). Der Antrag auf  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss gestellt werden, bevor die  Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist. Ist der Verurteilte  aus der Strafhaft entlassen, ohne dass eine Antragstellung erfolgt ist, kann  keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverfahren mehr erfolgen  (Senatsurteil vom 1. Juli 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>). Der Verurteilte soll so früh  wie möglich erfahren, dass er mit der Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechnen muss (BTDrucks. 15/3346 S. 17).</p>
<p align="justify">Damit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es aber auch  geboten, ihm mit der Antragstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  StGB</a> der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen während der  Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung  geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Durchführung einer erneuten  Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verurteilten bei der  Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, wie wenn das  Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil angeordnet hätte  (BTDrucks. 15/2887 S. 15). Für das Verfahren auf Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen strafprozessualen Grundsätze,  d. h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als auch das Gebot des  rechtlichen Gehörs. Beide Verfahrensgrundsätze gebieten es, dem Verurteilten  frühzeitig mitzuteilen, welche Vorfälle die Staatsanwaltschaft zu der  ungünstigen Gefährlichkeitsprognose und damit zur Antragstellung bewogen haben.  Nur wenn er weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann er sich auf das weitere  Verfahren sachgemäß vorbereiten und seine Rechte in der Hauptverhandlung adäquat  wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Beweismittel benennen.</p>
<p align="justify">bb) Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung  belastet den Verurteilten angesichts der im Raum stehenden gravierenden Folgen  ganz erheblich. Die Forderung, den Antrag zu begründen, dient daher auch der  Selbstkontrolle der Staatsanwaltschaft und der Vermeidung unbegründeter  Anträge.</p>
<p align="justify">cc) Für das Erfordernis einer Begründung der Antragsschrift spricht auch der  Vergleich mit der Anklage (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/200.html"  target="_blank" title="&sect; 200 StPO">§ 200 StPO</a>). Die Anklage muss die individuelle Tat  konkret bezeichnen, über die das Gericht befinden soll, und damit den  Verfahrensgegenstand unverwechselbar gegenüber anderen Lebenssachverhalten  abgrenzen. Voraussetzung für die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung ist, dass während der Haft des Verurteilten konkrete neue  Tatsachen erkennbar geworden sind, die für seine Gefährlichkeit sprechen. Die  Angabe dieser Tatsachen in dem vor Ende der Haft zu stellenden Antrag belegt  mithin das Vorhandensein dieser Verfahrensvoraussetzung und dient somit dem  Schutz des Betroffenen. Zugleich wird damit der Gegenstand des Verfahrens als  Entscheidungsgrundlage für das Gericht bestimmt, indem festgelegt wird, welche  neuen Tatsachen Anlass für die Einleitung des Verfahrens sind und der  Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dies ist insbesondere deshalb von  Bedeutung, weil der Gesetzeswortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275a StPO</a> nicht ausschließt, dass  während einer Freiheitsentziehung wiederholt eine Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>  geprüft wird (so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 57; vgl.  demgegenüber aber BTDrucks. 15/3346 S. 18).</p>
<p align="justify">Im Übrigen sind auch in der Anklageschrift solche Rechtsfolgen, die außer der  Tat besondere tatsächliche Umstände voraussetzten, wie die Sicherungsverwahrung,  entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 Abs. 2 StPO</a> mit der Gesetzesbezeichnung anzuführen (vgl.  Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 200 Rdn. 14). Um den Angeschuldigten umfassend  zu informieren, sind in der Anklageschrift auch die Tatsachen anzugeben, die für  die Anordnung der Maßregel von Bedeutung sind (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn.  19).</p>
<p align="justify">dd) Das Erfordernis einer Begründung des Antrags über den Gesetzeswortlaut  hinaus besteht hier aus ähnlichen Gründen wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/138c.html"  target="_blank" title="&sect; 138c StPO">§ 138 c Abs. 2 StPO</a>. Auch bei  dem Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers ist der Inhalt des Antrags weder  im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien geregelt. Nach ganz einhelliger  Auffassung der Oberlandesgerichte müssen in dem Antrag die Tatsachen mitgeteilt  werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die Ausschließung des  Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, um den Verfahrensgegenstand  festzulegen und das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren; außerdem sind  die Beweismittel anzugeben (vgl. grundlegend OLG Karlsruhe NJW 1975, 943 = JR  1976, 205 mit Anm. Rieß; Meyer-Goßner aaO § 138 c Rdn. 9 m.w.N.). b) Das Fehlen  jeglicher Begründung macht den Antrag im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise  nicht unzulässig. Für eine Übergangszeit ist es hinzunehmen, dass dem  Verurteilten die konkreten neuen Tatsachen erst im Laufe der Hauptverhandlung  mitgeteilt werden.</p>
<p align="justify">Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist erst am  29. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Staatsanwaltschaft wusste zum Zeitpunkt der  Antragstellung nicht, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin  entwickeln würde, einen begründeten Antrag zu fordern. Bis zu diesem Zeitpunkt  gab es keine entsprechenden Entscheidungen. Da eine gesetzliche Regelung nicht  vorliegt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für einen  Begründungszwang ergeben, muss für eine kurze Übergangszeit (bis zur  Veröffentlichung der hier getroffenen Entscheidung) ein nicht näher begründeter  Antrag genügen.</p>
<p align="justify">Der Verurteilte ist im vorliegenden Fall hinreichend durch den Gang der  Hauptverhandlung über den Verfahrensstand unterrichtet gewesen. Unter II. 1.4.2.  und 1.4.3. sowie unter IV. 3. der Urteilsfeststellungen hat der Tatrichter  dargelegt, welche Tatsachen er als neu im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> ansieht. Die  Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils belegt, dass diese Tatsachen  Gegenstand der Beweisaufnahme waren; der Verurteilte hat sie weitestgehend  selbst eingeräumt und will sie nur anders bewertet wissen, im Übrigen sind sie  durch Zeugen glaubhaft bekundet worden (UA S. 33 f.).</p>
<p align="justify">2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen  Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a>  nicht vor.</p>
<p align="justify">a) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> ist Voraussetzung für die Anordnung der  Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten Straftaten zu  einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen  einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,  schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden  ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 1994  wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem  Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe  von drei Jahren verurteilt worden. Für den Fall der Gesamtstrafe als  Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 48, 100"  target="_blank" title="BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02: Sicherungsverwahrung f&uuml;r Sexualstraft&auml;ter best&auml;tigt">BGHSt 48, 100</a>), dass die  Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> nicht notwendig  eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren  voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls  dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Dagegen liegt  eine Vorverurteilung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> nicht vor, wenn in  einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer  niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten ist  (Senat in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2004, 481"  target="_blank" title="BGH, 02.06.2004 - 2 StR 123/04">StV 2004, 481</a>). Nichts anderes kann grundsätzlich für eine  Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 26, 152"  target="_blank" title="BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75">BGHSt 26, 152</a>, 154 f.).  Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des  Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem versuchten schweren  Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten, nämlich fortgesetzter  Diebstahl in zwei Fällen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt hat seinerzeit unter  Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsjugendstrafe von genau drei  Jahren gebildet. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der  Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Jugendstrafe dem versuchten  Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein solches Gewicht beigemessen hat,  dass er allein für diese Taten eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren  verhängt hätte. Eine nachträgliche Bewertung dahin, dass der Tatrichter den  beiden Diebstahlsserien überhaupt keine Bedeutung beigemessen und sie bei der  Strafzumessung völlig unbeachtet gelassen hat, scheidet aus.</p>
<p align="justify">b) Strafe und Vorverurteilung erfüllen jedoch die formellen Voraussetzungen  des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB</a>, den das Landgericht nicht geprüft hat. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  Abs. 3 Satz 2 StGB</a> ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten begangen hat,  durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt hat  und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von  mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn wegen der  Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem  Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist,  ausgesprochen wird (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 3723"  target="_blank" title="BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99">NJW 1999, 3723</a>, 3724). Der Verurteilte ist wegen der  Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten  verurteilt worden; für den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seinerzeit  eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten für erforderlich  gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom  6. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt worden.</p>
<p align="justify">c) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die übrigen Voraussetzungen des  § 66 in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 StGB</a> auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a EGStGB geregelte  zeitliche Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 StGB</a> erfasst. Danach findet <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3  StGB</a> nur Anwendung, wenn der Täter die Straftat nach dem 31. Januar 1998  begangen hat (so auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 265"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04">NStZ 2005, 265</a>). Gegen den Verurteilten hätte zum  Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB</a> die  Sicherungsverwahrung angeordnet werden können, weil die Anlasstat vor diesem  Zeitpunkt begangen worden ist. Für eine Geltung dieser zeitlichen Einschränkung  könnten die Gesetzesmaterialien sprechen. Danach unterscheidet sich die  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Hinblick auf die  formellen Voraussetzungen von der Anordnung im Urteil, sondern vornehmlich  durch ihren Zeitpunkt von der Entscheidung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66a.html"  target="_blank" title="&sect; 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 a StGB</a> (BTDrucks.  15/2887 S. 12; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 8). Die Frage  kann hier jedoch letztlich offen bleiben (so auch unter dem Gesichtspunkt der  Rückwirkung, insbesondere des Vertrauensschutzes für Altfälle, BGH StV 2005,  388 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a> mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm), weil  jedenfalls die formellen Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> gegeben sind,  die das Landgericht ebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat.</p>
<p align="justify">3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach § 66 b  Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt  worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> (vgl.  Ullenbruch in MünchKommStGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ 2004, 655, 659 f.; aA  OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 272"  target="_blank" title="NStZ 2005, 272 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2005, 272</a>, 274; Laubenthal ZStW 116 [2004] 703, 749 f;  Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat nicht. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> verstößt  weder gegen das Rückwirkungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 2 GG</a> (vgl. BVerfGE 109,  133, 167) noch als rein präventive Maßnahme gegen das Verbot der  Mehrfachbestrafung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 3 GG</a>. Die Regelung steht auch im Einklang  mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in  Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>. Angesichts des berechtigten Interesses der  Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten Verletzungen durch potentielle  Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, in besonderen  Ausnahmefällen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu  ermöglichen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger früherer  Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">III.<br />
Im Ergebnis hält die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachprüfung nicht  stand.
</p>
<p align="justify">1. Das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf  sowohl nach § 66 b Abs. 1 als auch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> nur durchgeführt  werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in § 66 b genannten Taten,  aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die  auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit  hinweisen. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden als  neue Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> aus (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a>  mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm). Die Änderung der  Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung, wonach &#8211; wie hier &#8211; gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a>  (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter angeordnet werden kann,  bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraussetzungen der  Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a> nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache  im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies folgt bereits aus der  Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a>. Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen  Fällen an die strengen Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 StGB</a> angeknüpft  (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Die neuen Tatsachen müssen zudem von erheblicher Art  sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12).</p>
<p align="justify">a) Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des  Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des  Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um  erhebliche Tatsachen handeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des  Gesetzgebers soll die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei  einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S.  10; vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 190"  target="_blank" title="BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02: Sexualt&auml;ter-Fall">BVerfGE 109, 190</a>, 236). Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des  Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen  Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche  Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit  oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder während  des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66  b Abs. 1 und 2 StGB</a> die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  StGB</a> dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen,  die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> =  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a> mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm;  Senatsurteil vom 1. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 9/05"  target="_blank" title="BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05">2 StR 9/05</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>, zur  Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue  Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.</p>
<p align="justify">b) Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vorfällen  während der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer Ahndung  gegeben haben (aa), im durchgängigen Missbrauch von Alkohol und Drogen während  der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer früher begangener Straftaten  (cc).</p>
<p align="justify">aa) Soweit das Landgericht auf Vorfälle während der Haft abstellt (Auffinden  verbotener Gegenstände, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Bedrohung des  Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu, es fehlt ihnen  jedoch an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen  erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue  Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine  Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die  körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung  anderer zu begehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 b Rdn. 16 f.). Der  Besitz verbotener Gegenstände in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit  verbreitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen  Mitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich  erfolglosen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren  keine Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchführung  eines Alkoholtests erscheint als singulärer, durch besondere Umstände geprägter  Vorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich  gravierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von  sechzig Tagessätzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des  Vollstreckungsabteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen,  nicht hinreichend erkennbar.</p>
<p align="justify">bb) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ablehnung von  Therapiemaßnahmen während der Inhaftierung handelt es sich nicht um neue  Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a>. Ausweislich der Urteilsgründe  hat der frühere Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und  Medikamentenabhängigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die  Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar zu den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs.  1 und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 StGB: Zeitliche Geltung">2 StGB</a> erforderten neuen Tatsachen gehören (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> = NStZ  2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm). Anhaltspunkte  dafür, dass der Verurteilte während der früheren Hauptverhandlung seine  Therapiewilligkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht.</p>
<p align="justify">cc) Die vom Verurteilten während der Exploration durch den Sachverständigen  eingeräumten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine neuen Tatsachen im  Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a>, weil sie erst nach dem Ende der regulären  Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schlösse allerdings nicht aus, sie bei der  Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, wenn im Übrigen  neue Tatsachen bekannt geworden wären, die die Durchführung des Verfahrens  rechtfertigten.</p>
<p align="justify">2. Auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden  rechtlichen Bedenken.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat bei seiner Abwägung die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer  Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend  belegt. Es stützt sich auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. A. und Dr.  B. , dass bei einem Rückfall in die Suchtkarriere binnen Monaten Straftaten  gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben zu erwarten seien (UA S. 37,  39, 43, 48). Diese Einschätzung erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar.  Soweit der Verurteilte bisher Raubüberfälle begangen hat, sind die Verletzungen  der Opfer nicht besonders gravierend. Die Erwartung lediglich leichter oder  mittlerer Schädigungen potentieller zukünftiger Opfer reicht aber nicht aus.  Diese müssen vielmehr &#8220;schwer&#8221; sein (Ullenbruch in MünchKommStGB aaO Rdn. 86  f.; Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 20; vgl. auch Böllinger/Pollähne in NK-StGB 2.  Aufl. § 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls und Einbruchsserien hat es der  Verurteilte offensichtlich vermieden, auf potentielle Tatopfer zu treffen. Dass  es in einem solchen Fall zu einem massiven Angriff auf Leib und Leben des Opfers  kommen könnte, ist sicherlich nicht auszuschließen, eine erhöhte  Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststellungen nicht  erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Totschlags  vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten und der  ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den serienweise  begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu bekannt  gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Schädigung von Personen  geführt.</p>
<p align="justify">3. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere  Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den Wegfall der  Anordnung erkannt.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten  wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen  bleiben (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2002, 422"  target="_blank" title="BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01">StV 2002, 422</a>, 423; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 2433"  target="_blank" title="BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00: Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln">NJW 2000, 2433</a>, 2436; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 1562"  target="_blank" title="BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98: Pistazieneis">NJW 1999, 1562</a>;  1564; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 2073"  target="_blank" title="NJW 1990, 2073 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1990, 2073</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1988, 2483"  target="_blank" title="NJW 1988, 2483 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1988, 2483</a>, 2485; BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH,  Urteil vom 22. April 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 534/02"  target="_blank" title="5 StR 534/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 534/02</a>). Die Prüfung, ob und in welchem Umfang  eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu  erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung  stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.</p>
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