Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Tötungsdelikt im Vollrausch

Das Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG auch dann zuständig, wenn anstelle einer nach Aktenlage in Betracht zu ziehenden Verurteilung wegen Vollrauschs nach vorläufiger Bewertung auch eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts oder das Anordnen einer Unterbringung jedenfalls nicht auszuschließen ist.
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Vollrausch

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Vollrausch setzt voraus, dass der Zustand des Täters seinem ganzen Erscheinungsbild nach als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist. → weiter lesen…