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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 358 StPO</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 10:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.</p> <p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> [...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des § 21 StGB [...]. Dessen Unterbringung in <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 201/10"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10">2 StR 201/10</a> hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.<span id="more-1812"></span></p>
<p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich  eingeschränkt gewesen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> [...]. Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte &#8211; allerdings nicht krankhafte &#8211; Dissozialität sei primär und in erster  Linie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54).<br />
b) Der Generalbundesanwalt hat in  seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:<br />
&#8220;Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer  Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich<br />
mit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für die verfahrensgegenständlichen Taten  angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> hervorgerufen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 27).<br />
In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 313"  target="_blank" title="BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87">BGHSt 34, 313</a>, 314; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 9"  target="_blank" title="BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88">BGHR StGB § 63 Zustand 9</a>)….  </p>
<p>Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität des Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich (UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Haltschwäche aber immer wieder einmal zum überbordenden Konsum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen Entwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol sekundär realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur für die Straftaten, sondern auch für den Alkoholkonsum des Angeklagten ursächlich ist und diese dazu geführt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging. Die weiteren Ausführungen des gehörten Sachverständigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkoholrausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), bestätigen dies. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverurteilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008<br />
(UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich alkoholisiert….<br />
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht &#8211; dem Sachverständigen folgend &#8211; die &#8220;Persönlichkeitsbesonderheit der Dissozialität&#8221; des Angeklagten als bloße &#8220;Fehlentwicklung&#8221; (UA S. 40), nicht aber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten  letztlich erst durch seine jeweils<br />
aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2007, 138"  target="_blank" title="NStZ-RR 2007, 138 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2007, 138</a>).&#8221;<br />
c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer nach sachverständiger Beratung bei Prüfung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte. Das Verschlechterungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 StPO</a> steht nicht entgegen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20201/10&#038;nr=52541"  target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Verschlechterungsverbot und Nachholung der Führerscheineinziehung nach § 69 StGB</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Sep 2007 11:05:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 358 StPO]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. September 2007 in dem Verfahren 4 StR 393/07 in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 5, 168, 178) festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO der Nachholung der nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung der Führerscheinentziehung nicht entgegen steht.</p> <p align="justify"> Das Urteil kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. September 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 393/07"  target="_blank" title="BGH, 04.09.2007 - 4 StR 393/07">4 StR 393/07</a> in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 5, 168, 178) festgestellt, dass das<span id="more-298"></span> Verschlechterungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 StPO</a> der Nachholung der nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB</a> zwingenden Anordnung der Führerscheinentziehung nicht entgegen steht.</p>
<p align="justify"> Das Urteil kann im <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=0&amp;nr=41208&amp;pos=28&amp;anz=558&amp;Blank=1.pdf" >Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH entscheidet zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Apr 2006 07:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 101 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 6 MRK]]></category>
		<category><![CDATA[§ 354 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 358 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann. <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 565/05"  target="_blank" title="BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05">2 StR 565/05</a> Urteil vom 8. März 2006<br />
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, für Recht erkannt:<span id="more-36"></span></p>
<p align="justify">1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2005 wird verworfen.<br />
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.<br />
Von Rechts wegen<br />
<strong>Gründe:</strong><br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.
</p>
<p align="justify">1. Zur Sache hat das Landgericht Folgendes festgestellt:</p>
<p align="justify">Der Angeklagte, der zuletzt bis Januar 2000 eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verbüßt hatte, übernachtete Anfang des Jahres 2002 nach Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau nur noch selten in der gemeinsamen Wohnung. Die Nebenklägerin, eine Freundin seiner Ehefrau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, übernachtete gelegentlich bei ihrer Freundin und hatte dort auch einen Großteil ihrer Sachen untergestellt.</p>
<p align="justify">Am Morgen des 12. März 2002 suchte die Nebenklägerin, die im Übrigen wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte, diesen in der Wohnung auf, da er ihr zugesagt hatte, sie bei dem geplanten Besuch einer Wohnungsgesellschaft zu unterstützen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit allein in der Wohnung. Er bat die Nebenklägerin herein, beide tranken zunächst Kaffee und unterhielten sich. Als sich die Nebenklägerin kurz in das Schlafzimmer begab, folgte er ihr.<br />
Überraschend schubste der Angeklagte die ihm körperlich weit unterlegene Nebenklägerin auf das Bett. Dann verdrehte er ihr den Arm, hielt sie fest, entkleidete sie teilweise gewaltsam und drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie schrie. Gegen den anhaltenden Widerstand der Geschädigten versuchte er sodann gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm jedoch nicht gelang. Er führte dann sogenannten Schenkelverkehr bis zum Samenerguss durch.
</p>
<p align="justify">Die Nebenklägerin erstattete am 15. Februar 2002 Strafanzeige bei der Polizei.</p>
<p align="justify">2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 2 StPO</a>.</p>
<p align="justify">3. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt hat insoweit die Ansicht vertreten, es sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen, welche das Menschenrecht des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK</a>) verletzt habe, und die eine Kompensation durch Herabsetzung der Strafe zur Folge haben müsse. Dem tritt der Senat nicht bei; er hat daher die Freiheitsstrafe nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO</a> herabgesetzt.</p>
<p align="justify">a) Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit Folgendes: Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. März 2002. Am 15. März 2002 wurde er deshalb festgenommen und am selben Tag als Beschuldigter zur Sache vernommen. Auf die Anklage vom 4. Juni 2002 verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten durch Urteil vom 8. August 2002 wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 StGB</a> an. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 26. Februar 2003 (Az.: 2 StR <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2/03"  target="_blank" title="VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 2/03">2/03</a>) als offensichtlich unbegründet. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2002 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 581/03"  target="_blank" title="BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03">2 BvR 581/03</a> &#8211; die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie &#8211; auf Grund verfahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane &#8211; die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html"  target="_blank" title="Art. 101 GG">101 Abs. 1 Satz 2</a> des Grundgesetzes verletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat &#8211; nach Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch Beschluss vom 23. März 2005 &#8211; die neue Hauptverhandlung am 5. und 6. Juli 2005 durchgeführt.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 6. Juli 2005 ist am 8. Juli 2005 eingelegt und am 4. Oktober 2005 begründet worden. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache am 15. November 2005 dem Generalbundesanwalt zugeleitet; beim Senat ist sie mit der Stellungnahme und dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 am 13. Dezember 2005 eingegangen. Am 15. Februar ist die Sache im Senat mit dem Ergebnis der Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung beraten worden.</p>
<p align="justify">b) Die Überprüfung einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bedarf grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge, die hier nicht erhoben worden ist. Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung von bis zum Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verzögerungen auf die Sachrüge hin in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände vollständig aus den Urteilsgründen ergeben und es allein um die Überprüfung ihrer rechtlichen Wertung geht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 639"  target="_blank" title="BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03">NStZ 2004, 639</a>; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier für die Zeitdauer vom Erlass der ersten Revisionsentscheidung am 26. Februar 2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 16. Februar 2005 gegeben. Nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verzögerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 1101"  target="_blank" title="BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94">NJW 1995, 1101</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1996, 328"  target="_blank" title="NStZ 1996, 328 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1996, 328</a>; st. Rspr.).</p>
<p align="justify">c) Anlass für die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte hier nur die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2005 sein. Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus menschenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer anzusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch EGMR <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2856"  target="_blank" title="EGMR, 31.05.2001 - 37591/97: Metzger c. Allemagne">NJW 2002, 2856</a>, 2857; 2005, 2530, 2536; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3125"  target="_blank" title="EGMR, 29.07.2004 - 49746/99: &Auml;&#140;evizovi&Auml;&#135; v. Germany">2005, 3125</a>, 3126). Dies war hier der Fall, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nach Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs an das Landgericht zur neuen Tatsachenverhandlung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">d) Eine rechtstaatswidrige Belastung des Beschuldigten tritt nicht schon durch den bloßen Ablauf einer Wartezeit ein, welche mit dem (erfolgreichen) Betreiben rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe notwendig verbunden ist. Ein Menschenrechtsverstoß kann sich auch nicht allein aus der Summierung von Zeitspannen ergeben, welche jede für sich unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich sind.<br />
Anders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Entscheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen wollte (so aber BVerfG &#8211; 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 5. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1964/05"  target="_blank" title="BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05">2 BvR 1964/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 73"  target="_blank" title="StV 2006, 73 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 73</a>; wohl auch BVerfG &#8211; 2. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 109/05"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">2 BvR 109/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 456"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">NStZ 2005, 456</a>, 457; Beschl. vom 23. September 2005 &#8211; 2 BvR 1315/00 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3485"  target="_blank" title="BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05">NJW 2005, 3485</a>, 3487; Krehl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 561"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">StV 2005, 561</a>, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7 bei Fußn. 104).</p>
<p align="justify">Der Senat teilt diese auch vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vertretene Rechtsansicht nicht. Die Wiederholung fehlerhafter Verfah-rensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durch-führung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 39/05"  target="_blank" title="3 StR 39/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 39/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1813"  target="_blank" title="BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05">NJW 2005, 1813</a>; Urt. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 29/03"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03">2 BvR 29/03</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 2228"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03">NJW 2003, 2228</a> f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 153/03"  target="_blank" title="2 BvR 153/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 153/03</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 2897"  target="_blank" title="BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03: &Uuml;berlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswi...">NJW 2003, 2897</a>, 2898; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2001, 106"  target="_blank" title="NStZ 2001, 106 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2001, 106</a> f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1813"  target="_blank" title="BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05">NJW 2005, 1813</a>, 1814; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 46 Abs. 2 VerfahrensverzÃ¶gerung 15"  target="_blank" title="BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00">BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15</a>).<br />
Anders kann dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen eine Zurückver-weisung &#8211; sei es durch ein Revisionsgericht, sei es durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; Folge eines Verfahrensverstoßes ist, der im Licht der rechts-staatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheint. Ein solcher Ausnahme-fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html"  target="_blank" title="&sect; 338 StPO">§ 338 StPO</a> nachgewiesen oder zugleich ein Verfahrensgrundrecht des Be-schuldigten verletzt ist. Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgrenzungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen ist, wie die vielfältige praktische Erfahrung des Revisions-gerichts belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelmäßig von einer Vielzahl tatsächlicher (so auch zutr. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>) Umstände und wertender Beurteilungen abhängig. Die Verwerfung einer Verfahrensrüge als unbegründet durch ein oberstes Bundesgericht ist auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbe-schwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festge-stellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willkür anzusehen, der zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zusätzlichen Belastung des Be-schwerdeführers und zur Kompensationspflicht nötigt (vgl. auch Krehl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 561"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">StV 2005, 561</a>, 562). Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelmäßig schon in der Erfor-derlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg für eine rechtsstaats-widrige Verzögerung zu sehen (ausführlich hierzu auch BGH, Urt. vom 7. Feb-ruar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>).<br />
Soweit das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Kammerentscheidungen eine hiervon &#8211; und wohl auch von eigener früherer Rechtsprechung &#8211; abweichende Ansicht vertreten hat, folgt der Senat dem nicht. Er wäre durch diese Entscheidungen auch nicht gebunden, denn gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93c.html"  target="_blank" title="&sect; 93c BVerfGG">§ 93 c Abs. Satz 1 BVerfGG</a> die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnende Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den hier inmitten stehenden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bisher nicht ergangen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich mit Feststellung und Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen mehrfach grundsätzlich befasst. Angesichts der weitergehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensabschnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschenrechtswidrigen, grundsätzlich kompensationspflichtigen Verzögerung des Gesamtverfahrens führt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein solcher Rechtssatz für das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Revisionsinstanz hätte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschl. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>), können aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts nicht als bloße Anwendung oder Fortbildung dieser Senatsrechtsprechung angesehen werden.<br />
e) Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK</a> widersprechenden Weise verzögert wurde und ob das Landgericht des-halb eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte feststellen und bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrektu-ren der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehm-barer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 320/04"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04">2 StR 320/04</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 445"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04">NStZ 2005, 445</a>) eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können. Der Senat hält, zumal der Tatrichter die relativ lange Dauer des Verfahrens bis zum Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 2005 ausdrücklich strafmildernd be-rücksichtigt hat (UA S. 89, 90), die vom Landgericht unter Beachtung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO</a> festgesetzte Strafe, selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler vorläge, für in jeder Hinsicht angemessen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO</a>. Einer Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO</a> steht nicht ent-gegen, dass der Generalbundesanwalt einen Antrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO</a> gestellt hat.<br />
4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 StGB</a> begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die formellen Voraussetzungen sind unzweifelhaft gegeben. Auch die Feststellung eines Hangs im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> ist rechtsfehlerfrei; das Landgericht hat sie zutreffend auf prägende kriminologische Übereinstimmungen in Tatanlass und -ausführung zwischen der Anlasstat und früheren Symptomtaten gestützt. Die vom Landgericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose ist gleichfalls rechts-fehlerfrei.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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