Nach der Enstcheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2007 in dem Verfahren 5 StR 87/07 sehen die Steuerstrafnormen der §§ 374, 373 AO keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor.
Seine Entscheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:
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