![]()
Versagt das Gericht einem Angeklagten der zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger verurteilt wird die Strafaussetzung zur Bewährung, so hat es diese Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.) gem. § 56 II StGB zu stützen. → weiter lesen…


