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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 611 BGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2007 07:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 611 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren 10 AZR 181/06 hat sich das BAG eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gleichbehandlungsgrundsatz-bei-sonderzahlungen/256/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 181/06"  target="_blank" title="BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 181/06">10 AZR 181/06</a> hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
<span id="more-256"></span><br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG 12. Oktober 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 640/04"  target="_blank" title="BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04">10 AZR 640/04</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 16; 19. März 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 365/02"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">10 AZR 365/02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 105, 266"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">BAGE 105, 266</a>, 270; 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 27. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 129/03"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">6 AZR 129/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 111, 8"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">BAGE 111, 8</a>). Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Die Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung steht (BAG 10. Januar 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 205/89"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">6 AZR 205/89</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 67, 1"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">BAGE 67, 1</a>) . Der Zweck der Leistung darf als solcher nicht sachwidrig sein. Die sich aus den Differenzierungen ergebenden Rechtsfolgen dürfen ihrerseits nicht unsachlich oder willkürlich sein, sondern müssen sich aus den Sachverhaltsunterschieden rechtfertigen (BAG 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; aaO).</p>
<p align="justify"> 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Herausnahme derjenigen leitenden Angestellten, die zu L übergehen sollten, nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"> a) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bonus zunächst einmal die besonderen Leistungen honorieren wollte, die die Angestellten in der Zeit von Januar bis Juni 2004 im Zusammenhang mit der „Neuaufstellung“ der Beklagten erbracht haben. Es kann auch unterstellt werden, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit von Januar bis Juni 2004 zur Neuaufstellung der Beklagten beigetragen hat, selbst wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten für solche Bereiche geleistet haben sollte, die später zu L übergingen. Auch die Trennung von Aufgaben und deren geordnete Organisation mit dem Ziel der getrennten Weiterbehandlung trägt zur Neuaufstellung der Beklagten bei und ist daher geeignet, dem Grunde nach den Anspruch auf den Sonderbonus auszulösen.</p>
<p align="justify"> b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen, da er am 1. September 2004 noch bei der Beklagten beschäftigt war, weder selbst gekündigt hatte noch eine schlechte Leistungsbeurteilung aufwies. Darauf kommt es jedoch nicht an.</p>
<p align="justify"> c) Diese Voraussetzungen sind nämlich nur für solche Arbeitnehmer relevant, die bei der Beklagten verblieben. Nur diese Mitarbeiter sollten begünstigt werden. Differenzierungskriterium ist damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch nicht sachwidrig. Die Beklagte hat mit dieser Einschränkung den Zweck der Leistung auf eine zusätzliche Motivation der bei ihr verbleibenden Arbeitnehmer für eine bessere Zusammenarbeit in der Zukunft erweitert.</p>
<p align="justify"> aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 8. März 1995 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131) entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer freiwilligen Leistung Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, auch dann von der Leistung ausnehmen kann, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewährt. Er hat dies damit begründet, dass Gratifikationen, unabhängig davon, inwieweit mit ihnen auch eine künftige Betriebstreue bewirkt oder honoriert werden soll, den Arbeitnehmer jedenfalls auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten. Schon diese am Motivationszweck orientierte Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch &#8211; ggf. ungekündigt &#8211; besteht oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollten, wie die anteilige Gewährung an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Bezugsjahres begonnen hat, zeigt. Dieser Zweck der Sonderzuwendung allein vermag über die gesetzten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen Anspruch auf die Sonderzuwendung nicht zu begründen.</p>
<p align="justify"> Diese Argumente sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Motivation für zukünftige gute Arbeit kann schlechterdings bei solchen Arbeitnehmern, die das Unternehmen verlassen werden, nicht erreicht werden.</p>
<p align="justify"> Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L übergegangenen Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen, zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis zu gewähren. Ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht als Kriterium genannt.</p>
<p align="justify"> bb) Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung vom 10. März 1998 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 509/97"  target="_blank" title="BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 509/97">1 AZR 509/97</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 40) angenommen, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer Lohnerhöhung, die die Mitarbeiter zu guter Arbeit motivieren sollte, solche Mitarbeiter ausnehmen könne, die in einem still zu legenden Betriebsteil beschäftigt waren. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Löhne und Gehälter derjenigen Mitarbeiter zwecks Motivierung erhöht werden sollten, mit denen der Betrieb nach der Stilllegung einer Abteilung fortgesetzt werde, auch wenn die Stilllegung auf dem eigenen Beschluss der Beklagten beruhte, sie also selbst die Verunsicherung der Belegschaft verursacht habe, der sie mit ihrer Motivationszulage nun begegnen wolle. Die Stilllegung habe grundsätzlich in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gelegen.</p>
<p align="justify"> Dies gilt auch für die Verlagerung der Chemiesparte der Beklagten zu L, in deren Folge auch das Arbeitsverhältnis des Klägers überging.</p>
<p align="justify"> cc) Deutlich wird das Ziel der Beklagten bei der Zwecksetzung auch durch den Klammerzusatz in der englischsprachigen Fassung, wonach sie für solche Mitarbeiter, die zu L übergehen, gar keine Entscheidungen mehr treffen könne. Das bedeutet, dass sie weder gewillt noch &#8211; möglicherweise nach internen Vorgaben &#8211; in der Lage war, Geld an solche Mitarbeiter zu zahlen, die nicht bei ihr verbleiben würden.</p>
<p align="justify"> dd) Es mag verwundern, dass die Beklagte mit dem Leistungsversprechen nicht gewartet hat, bis der Betriebsübergang am 1. Oktober 2004 vollzogen war. Dennoch kann der Kläger aus diesem Umstand den Anspruch nicht herleiten. Auch im September 2004 stand bereits fest, dass der Übergang stattfinden würde und welche Arbeitnehmer von ihm betroffen sein würden. Es fehlte lediglich noch der formelle Schritt der Abspaltung, die organisatorisch bereits in die Wege geleitet war.</p>
<p align="justify"> ee) Es kann unterstellt werden, dass auch die deutsche Fassung der Leistungsrichtlinien Maßstab der Überprüfung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist, soweit dies zugunsten des Klägers wirkt, da die Beklagte sich jedenfalls auch auf sie beruft. Es kommt dann nicht darauf an, ob und wie diese Fassung im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Die deutsche Fassung der Regelungen enthält gegenüber der englischen Fassung eine engere Ausnahmebestimmung. Es sollen nämlich nur diejenigen die Leistung nicht erhalten, die zu L wechseln „und zum Auszahlungstermin“ &#8211; also spätestens dem 30. September 2004 &#8211; „bereits für diese wirtschaftlich eigenständige Organisation tätig sind“. Auch dies trifft für den Kläger zu, denn ab dem 1. Juli 2004 hat er nach seiner Darstellung für solche Bereiche gearbeitet, die überwiegend zu L übergehen würden. Die Beklagte ist dabei davon ausgegangen, dass auch vor der formellen Abspaltung bereits eine wirtschaftlich eigenständige Organisation vorhanden war.</p>
<p align="justify"> ff) Dem widerspricht auch nicht die englische Fassung des Ausnahmebeispiels, wonach bei Mitarbeitern „Ex BMS/joined L“ kein Anspruch bestehe. Dies könnte so verstanden werden, dass erst nach vollzogener Abspaltung von BMS und erreichter Zugehörigkeit zu L der Anspruch entfallen solle. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht denkbar. Es heißt nämlich im Regelungstext, dass solche Mitarbeiter nicht berechtigt seien, die &#8211; zeitlich später &#8211; zu L wechseln sollen („who are to be transferred“), wobei feststand, dass der endgültige Übergang am 1. Oktober 2004 vollzogen sein würde. Dieser Anspruchsausschluss käme dann nie zum Zuge. Vielmehr spricht alles dafür, dass die deutsche Version ausdrückt, was gemeint ist, nämlich die inhaltliche Befassung mit den zu L übergehenden Arbeitsaufgaben.</p>
<p align="justify"> d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte sich auch an ihre Vorgaben gehalten und keine widersprüchlichen Voraussetzungen aufgestellt. Dass eine anteilige Leistung für solche Arbeitnehmer vorgesehen war, die nur teilweise im Zeitraum Januar bis Juni 2004 tätig waren, zeigt zwar, dass die Arbeitsleistung dieses Zeitraums honoriert werden sollte, jedoch eben nur für solche Mitarbeiter, die auch bei der Beklagten verblieben. Nur diese sollten auch für die Zukunft motiviert werden.</p>
<p align="justify"> Langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die immerhin einen Teil der Zeit aktiv tätig waren, jedoch weiterhin im Betrieb verblieben, sind mit dem Kläger nicht vergleichbar. Sie bleiben Mitarbeiter der Beklagten. Es stand auch keineswegs fest, dass sie auf Dauer nicht mehr arbeiten würden und es damit sinnlos wäre, sie für die Zukunft zu motivieren.</p>
<p align="justify"> Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Beispiel eines Mitarbeiters, der am 2. September 2004 zum 30. September 2004 kündigt, lässt die Differenzierung ebenfalls nicht als sachwidrig erscheinen. Ob es einen solchen Fall tatsächlich gab, ist nicht festgestellt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es unrealistisch sei, dass ein leitender Angestellter solch kurze Kündigungsfristen habe. Die Beklagte ist mit der Festlegung dieser Daten davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die am 1. September 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, jedenfalls über den 30. September 2004, dem spätesten Auszahlungstermin, hinaus noch Mitarbeiter der Beklagten sein würden. Mehr verlangte sie nicht. Dass dies im Einzelfall auch eine kürzere Zeit sein könnte, ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine generalisierende Regelung handelt, die zum überwiegenden Teil dauerhaft im Betrieb verbleibende Mitarbeiter betreffen würde. Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine Rückzahlungsklausel für solche Mitarbeiter einzuführen, die bis zu einem bestimmten Stichtag nach der Auszahlung ausscheiden, wie dies bei Gratifikationen nicht unüblich ist. Es handelte sich um eine Leistung, die einen erhöhten Arbeitsaufwand in einem begrenzten Zeitraum für im Betrieb verbleibende Mitarbeiter honorieren wollte.</p>
<p align="justify"> Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass Altersteilzeitler, die im zweiten Halbjahr 2004 in die Freistellungsphase gingen, nicht zu weiterer Arbeit in der Zukunft zu motivieren waren. Immerhin bestand deren Arbeitsverhältnis zur Beklagten aber fort. Auch hatten sie bereits Vorleistungen für ihre Freistellungsphase erbracht. Ihr Ausschluss von den Leistungen wäre möglicherweise deshalb sachwidrig gewesen. Wenn solche Arbeitnehmer Leistungen erhalten, sind der Kläger und seine zu L wechselnden Kollegen jedenfalls nicht mit ihnen vergleichbar.<br />
[...]
</p>
<p align="justify"> Die Enstcheidung kann im <a target="_blank" href="http://http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2007-2&amp;nr=11693&amp;pos=1&amp;anz=3"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Vertrag über Vollzeitpflege</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jul 2006 06:45:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 SGB VIII]]></category>
		<category><![CDATA[§ 611 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 in dem Verfahren III ZR 2/06 festgestellt, dass bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII der Pflegevertrag unter ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/vertrag-uber-vollzeitpflege/208/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 2/06"  target="_blank" title="BGH, 06.07.2006 - III ZR 2/06: Sozialrecht - Pflegevertragspartner bei Vollzeitpflege">III ZR 2/06</a> festgestellt, dass bei der Vollzeitpflege gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege">33 SGB VIII</a> der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustandekommt.</p>
<p align="justify"> Das Gericht begründet seine Enstcheidung wie folgt:<br />
<span id="more-208"></span></p>
<p align="justify"> Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a>) noch ein Auftrag (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/662.html"  target="_blank" title="&sect; 662 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Auftrag">§ 662 BGB</a>) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> (unmittelbar oder analog) oder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte.<br />
a) Die Vollzeitpflege (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege">33 SGB VIII</a>) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 SGB VIII: Aufgaben der Jugendhilfe">2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII</a>). Der Personensorgebe-rechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 SGB VIII: Tr&auml;ger der &ouml;ffentlichen Jugendhilfe, Jugend&auml;mter, Landesjugend&auml;mter">69 Abs. 1 SGB VIII</a>) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwick-lung geeignet und notwendig ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/27.html"  target="_blank" title="&sect; 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung">27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1</a> i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege">33 SGB VIII</a>). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/27.html"  target="_blank" title="&sect; 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung">27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII</a>). Ist die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich &#8211; so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Per-sonensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/36.html"  target="_blank" title="&sect; 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan">36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII</a>). Die Entscheidung über die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/36.html"  target="_blank" title="&sect; 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan">36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII</a>). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgebe-rechtigten und dem Kind oder Jugendlichen &#8211; im Fall der Vollzeitpflege weiter unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/36.html"  target="_blank" title="&sect; 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan">36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII</a>) &#8211; einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/36.html"  target="_blank" title="&sect; 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan">36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII</a>).<br />
b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instrument, mit dem das Jugendamt &#8211; hoheitlich aufgrund der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/27.html"  target="_blank" title="&sect; 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung">27</a> ff SGB VIII (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 164/05"  target="_blank" title="BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05">III ZR 164/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1121"  target="_blank" title="BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05">NJW 2006, 1121</a>, 1122 Rn. 12, vorgesehen für BGHZ) &#8211; den Hilfeprozess steuert und transparent macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsab-sprachen in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten &#8220;Hilfekontrakt&#8221; festgehalten (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 § 36 Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl.  § 36 Rn. 44; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII  § 36 Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 36 Rn. 61; siehe auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-nung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfe-plan &#8211; dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saur-bier/Maas aaO Rn. 46 und Stähr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff jeweils m.w.N.) &#8211; bietet das erzieherische Konzept, das für die Gewährung der Jugendhilfe von Nöten ist (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saur-bier/Maas aaO; Stähr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 109, 155"  target="_blank" title="BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98">BVerwGE 109, 155</a>, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin, die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Klägers, den Hilfeplan (&#8220;Teil C: Kontrakt&#8221;) unterzeichnet haben, zunächst nur eine Billigung des in ihm nieder-gelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erziehung bewilligt und &#8211; sofern noch nicht geschehen &#8211; ein zivilrechtlicher Pflegever-trag abgeschlossen werden konnte (vgl. Stähr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn, SGB VIII § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege">33</a> Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1986 &#8211; 8 A 1600/84 &#8211; Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 &#8211; 6 B 35.81 &#8211; Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbehörde und Pfle-geeltern).<br />
c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall an-wendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten, sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson &#8211; hier also zwischen der Mutter von K. und dem Kläger und seiner Frau &#8211; eine vertragliche Verein-barung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung &#8211; Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/39.html"  target="_blank" title="&sect; 39 SGB VIII: Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen">39 SGB VIII</a> (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten Fällen auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht selbst die Pflegevereinbarung schließen, sondern lediglich fördern, dass sie zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Ju-gendamt der Beklagten hiervon abgewichen wäre.<br />
d) Die Revision verweist &#8211; außer auf den schon angesprochenen Hilfe-plan &#8211; darauf, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte sich bei der Bayerischen Versicherungskammer &#8220;gegen derartige Schäden&#8221; versichert habe. Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt für eine &#8211; vom Gesetzgeber als Ausnahme gedachte &#8211; Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konn-te sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Bera-tungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie auf sein vermittelndes Wirken gemäß Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es sich bloß um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts darüber, ob im Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war.<br />
2. Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlich-rechtliches Schuld-verhältnis, das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> Auf-wendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflege-kindes erlitt.<br />
Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pfle-gekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrecht-liches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtig-ten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht &#8211; ebenso wenig wie das Jugendamt uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. inso-weit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Ju-gendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stets für die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Voll-zeitpflege (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege">33 SGB VIII</a>) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Auf-sicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pflegekind erleiden, &#8211; nicht anders als leibliche Eltern &#8211; auf die allgemeinen Vor-schriften (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html"  target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 ff BGB</a>) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schut-ze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.<br />
3. Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html"  target="_blank" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/34.html"  target="_blank" title="Art. 34 GG">Art. 34 GG</a>; §§ 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat &#8211; unangegriffen &#8211; ein Auswahlverschulden von Seiten der Bedienste-ten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bedienste-ten des Jugendamtes hätten es versäumt, dem Kläger den Abschluss einer &#8220;entsprechenden Haftpflichtversicherung&#8221; nahe zu legen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=36891&amp;pos=6&amp;anz=503&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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