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Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Tat

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.
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Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.

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Tatbegehung unter Entzugserscheinungen ist für Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht erforderlich

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus. → weiter lesen…

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist. → weiter lesen…

Eingeschliffener innerer Zustand des Täters…

Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. → weiter lesen…

BGH: Anordnung einer Entziehungskur setzt Aussicht auf Behandlungserfolg voraus

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2007 in dem Verfahren 2 StR 393/07 setzt die Anordnung einer Entziehungskur nach § 64 StGB die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus. → weiter lesen…

BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.

Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:

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