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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 64 StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Tat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 06:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (4 StR 27/11) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p> <p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Das angefochtene Urteil <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.<br />
<span id="more-4970"></span><br />
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 27/11"  target="_blank" title="BGH, 25.05.2011 - 4 StR 27/11">4 StR 27/11</a>) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p>
<p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.<br />
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch &#8211; auch insoweit dem Sachverständigen folgend  &#8211;  den notwendigen Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Landgericht, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe.<br />
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ausgegangen ist.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 382/03"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">4 StR 382/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 78"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">NStZ-RR 2004, 78</a>). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten  Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen,<br />
dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten gehörenden Mobiltelefons für 60 € verkaufte und von dem Erlös weiteren Alkohol und Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte während einer rauschmittelabstinenten Lebensphase in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war.<br />
Auch die Wertung des Landgerichts, wegen der mangelnden Therapiebereitschaft des Angeklagten sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 Satz 2 StGB</a> zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der Therapiebereitschaft des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es<br />
vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 516/09"  target="_blank" title="BGH, 15.12.2009 - 3 StR 516/09">3 StR 516/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 141"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 141 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 141</a>). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur auf Grund einer  &#8211; vom Land-<br />
gericht hier nicht vorgenommenen  &#8211; Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (BGH aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in den Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%2027/11&#038;nr=56899"  title="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 13:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p> <p> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p> <p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 JGG: Die Folgen der Jugendstraftat">§ 5 Abs. 3 JGG</a> von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p>
<p><span id="more-4928"></span> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p>
<p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 159/11"  target="_blank" title="BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11">4 StR 159/11</a> hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem  angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen könne.</p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20159/11&#038;nr=56632"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Tatbegehung unter Entzugserscheinungen ist für Unterbringung in Entziehungsanstalt nicht erforderlich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/tatbegehung-unter-entzugserscheinungen-ist-fur-unterbringung-in-entziehungsanstalt-nicht-erforderlich/4591/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 07:23:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 289/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:</p> <p>Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/tatbegehung-unter-entzugserscheinungen-ist-fur-unterbringung-in-entziehungsanstalt-nicht-erforderlich/4591/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> setzt lediglich einen symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten einem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen, nicht aber dass der Täter bei Tatbegehung bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend  auf Geld zur Beschaffung von Drogen benötigte voraus.<span id="more-4591"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 289/10"  target="_blank" title="BGH, 12.10.2010 - 3 StR 289/10">3 StR 289/10</a> festgestellt und in den Entscheidungsgründen hierzu folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete der Angeklagte das von ihm durch seine Vermögensstraftaten erlangte Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine nähere Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, die auf die Polytoxikomanie des Angeklagten zurückzuführen ist und daher auf dessen Hang zu übermäßigem Drogenkonsum beruht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt der insoweit<br />
erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des Angeklagten und seinem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen nicht voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Vermögensdelikte bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend  auf Geld zur Beschaffung von Betäubungsmitteln angewiesen war. Ebenso wenig schließt es den  symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche Geld zu beschaffen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20289/10&#038;nr=54064"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 10:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.</p> <p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> [...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des § 21 StGB [...]. Dessen Unterbringung in <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 201/10"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10">2 StR 201/10</a> hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.<span id="more-1812"></span></p>
<p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich  eingeschränkt gewesen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> [...]. Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte &#8211; allerdings nicht krankhafte &#8211; Dissozialität sei primär und in erster  Linie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54).<br />
b) Der Generalbundesanwalt hat in  seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:<br />
&#8220;Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer  Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich<br />
mit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für die verfahrensgegenständlichen Taten  angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> hervorgerufen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 27).<br />
In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 313"  target="_blank" title="BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87">BGHSt 34, 313</a>, 314; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 9"  target="_blank" title="BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88">BGHR StGB § 63 Zustand 9</a>)….  </p>
<p>Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität des Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich (UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Haltschwäche aber immer wieder einmal zum überbordenden Konsum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen Entwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol sekundär realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur für die Straftaten, sondern auch für den Alkoholkonsum des Angeklagten ursächlich ist und diese dazu geführt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging. Die weiteren Ausführungen des gehörten Sachverständigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkoholrausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), bestätigen dies. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverurteilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008<br />
(UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich alkoholisiert….<br />
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht &#8211; dem Sachverständigen folgend &#8211; die &#8220;Persönlichkeitsbesonderheit der Dissozialität&#8221; des Angeklagten als bloße &#8220;Fehlentwicklung&#8221; (UA S. 40), nicht aber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten  letztlich erst durch seine jeweils<br />
aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2007, 138"  target="_blank" title="NStZ-RR 2007, 138 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2007, 138</a>).&#8221;<br />
c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer nach sachverständiger Beratung bei Prüfung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte. Das Verschlechterungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 StPO</a> steht nicht entgegen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20201/10&#038;nr=52541"  target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eingeschliffener innerer Zustand des Täters&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 12:35:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67d StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 72 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hang]]></category>
		<category><![CDATA[Hangtäter]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
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		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.</p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2010 in dem Verfahren 3 StR 538/09 festgestellt und in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:</p> <p>[...] Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es auf die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Merkmal <em>Hang</em> im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.<span id="more-1338"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in  seinem Urteil vom 11. März 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 538/09"  target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - 3 StR 538/09">3 StR 538/09</a> festgestellt und in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]<br />
Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1055"  target="_blank" title="BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79">NJW 1980, 1055</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1"  target="_blank" title="BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3"  target="_blank" title="BGH, 09.03.1989 - 4 StR 55/89">3</a>). Deshalb scheidet, selbst wenn sich eine Monokausalität der Suchterkrankung eines Täters für dessen Kriminalität ausnahmsweise feststellen ließe, die Annahme eines Hanges im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a> (neben der eines Hanges im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a>) nicht aus. Der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang hätte seine Ursache in einem solchen Fall ausschließlich in  der Suchterkrankung. Ob sodann die Unterbringung des Täters in beiden Maßregelformen oder nur in einer von ihnen anzuordnen ist, beurteilt sich nach der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/72.html"  target="_blank" title="&sect; 72 StGB: Verbindung von Ma&szlig;regeln">§ 72 StGB</a>. Ist der Zweck der Maßregel bereits durch eine von ihnen zu erreichen, was ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraussetzt (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 442"  target="_blank" title="BGH, 12.02.2009 - 3 StR 569/08">NStZ 2009, 442</a>), so wird nur die weniger beschwerende Maßregel, hier die Unterbringung in der Entziehungsanstalt, verhängt. Andernfalls sind beide anzuordnen und deren Vollstreckungsreihenfolge zu bestimmen. Vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel ist sodann zu entscheiden, ob der  Zweck der zweiten Maßregel deren Vollstreckung noch erfordert.</p>
<p>Diese Regelung ermöglicht zweierlei: Sofern die Gefährlichkeit eines Täters nach der Behandlung in der Entziehungsanstalt entfallen ist, kommt der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung  nicht mehr in Betracht (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/72.html"  target="_blank" title="&sect; 72 StGB: Verbindung von Ma&szlig;regeln">§ 72 Abs. 3 Satz 2 StGB</a>). Andererseits kann ein gefährlicher Täter, dessen Behandlung im Vollzug der Maßregel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ohne Erfolg bleibt oder gar wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden muss (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67 d Abs. 5 StGB</a>), auf diese Weise zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten &#8211; nach Verbüßung des durch Anrechnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 4 StGB</a>) nicht erledigten Teil der Strafe &#8211; in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden.<br />
[...]</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=3%20StR%20538/09&amp;nr=51732"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Anordnung einer Entziehungskur setzt Aussicht auf Behandlungserfolg voraus</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-anordnung-einer-entziehungskur-setzt-aussicht-auf-behandlungserfolg-voraus/302/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Nov 2007 05:55:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 354a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Maßregel]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2007 in dem Verfahren 2 StR 393/07 setzt die Anordnung einer Entziehungskur nach § 64 StGB die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus.</p> <p align="justify"> Seine Entscheidung begründet der BGH maßgeblich wie folgt:</p> <p align="justify">&#160;</p> <p>Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.</p> <p align="justify"> Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:</p> <p align="justify"> &#8220;Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-anordnung-einer-entziehungskur-setzt-aussicht-auf-behandlungserfolg-voraus/302/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 393/07"  target="_blank" title="BGH, 26.10.2007 - 2 StR 393/07">2 StR 393/07</a> setzt die Anordnung einer Entziehungskur nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus.<span id="more-302"></span></p>
<p align="justify"> Seine Entscheidung begründet der BGH maßgeblich wie folgt:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 Abs. 2 StGB</a> a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.</p>
<p align="justify"> Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:</p>
<p align="justify"> &#8220;Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aussichtslos ist&#8221; (UA S. 38).</p>
<p align="justify"> Die Anordnung einer Maßregel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 91, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90: Entziehungsanstalt">BVerfGE 91, 1</a>). Dem entspricht auch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 Satz 2 StGB</a> i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354a.html"  target="_blank" title="&sect; 354a StPO">§ 354 a StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 StGB: Zeitliche Geltung">§ 2 Abs. 6 StGB</a> seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.</p>
<p align="justify"> Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tatrichter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, &#8220;dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol und Drogenabstinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der lebensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern&#8221; (UA S. 38).</p>
<p align="justify"> Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher entnehmen, dass dieser bei der im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 2 StGB</a> n.F. zu treffenden Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41706&amp;pos=51&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung-2/304/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2007 11:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nachträgliche]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.</p> <p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p> <p></p> <p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung-2/304/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 378/07"  target="_blank" title="3 StR 378/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 378/07</a> hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b StGB</a> zulässig ist.</p>
<p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<p><span id="more-304"></span></p>
<p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Diese &#8220;erkennbar werdenden&#8221; Tatsachen &#8211; in Literatur und Rechtsprechung durchweg als &#8220;neue&#8221; Tatsachen bezeichnet &#8211; sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>, 279).</p>
<p align="justify"> An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 574"  target="_blank" title="StV 2006, 574 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 574</a> Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 180"  target="_blank" title="BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05">BGHSt 50, 180</a>, 188; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">50, 275</a>, 278; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 373"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05">50, 373</a>, 379; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3154"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06">NJW 2006, 3154</a>, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 121"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">BGHSt 50, 121</a>, 126; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 284"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">50, 284</a>, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p align="justify"> Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">63</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">64</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66a.html"  target="_blank" title="&sect; 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 a StGB</a> anzuordnen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html"  target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a> zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 172"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 552/05">NStZ-RR 2006, 172</a>). Mit diesen Wendungen hat &#8211; in den Worten des Bundesverfassungsgerichts &#8211; die Rechtsprechung den Begriff der neuen Tatsachen &#8220;dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können&#8221; (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tatsachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.</p>
<p align="justify"> b) Diese Grundsätze (s. auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1148"  target="_blank" title="BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06">NJW 2007, 1148</a>) hat das Landgericht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem verständlichen Bemühen, die Allgemeinheit vor einem äußerst gefährlichen Straftäter zu schützen, geleitete Auffassung, es lägen hier neue Tatsachen vor, weitet diese unverzichtbare Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene einschränkende Bedeutung vollständig verliert, und hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify"> aa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat das Landgericht folgende Umstände gewertet:</p>
<p align="justify"> Der Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten geäußert. Im Jahr 1997 habe er die Vorwürfe erstmals pauschal eingeräumt. Sieben Jahre später habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherrschen wollte, sorgfältig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben dahin präzisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen sei. Diese Äußerungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entscheidend für die Diagnose der beiden im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen gewesen, dass beim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie ermöglichten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des &#8220;Täters&#8221; für seine Straftaten. Erst hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, die im Urteil von 1993 zugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten des Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.); das hohe Maß an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage getreten (UA S. 24).</p>
<p align="justify"> bb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> belegt. Vielmehr waren alle maßgeblichen Umstände,auf die es nunmehr seine Überzeugung vom Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten und dessen Gefährlichkeit stützt, bereits im Ausgangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar.</p>
<p align="justify"> Schon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahndeten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll und zielgerichtet gehandelt hatte.<br />
Er hatte zunächst ein Adressbuch der evangelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche Pfarrhäuser von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine potentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets vorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausgerüstet mit einer Maske sowie bewaffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung des damals gehörten Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts, es habe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten des Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unauflöslichen Widerspruch zum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Darüber hinaus konnte das Landgericht durch Verwertung der Gründe der früher gegen den Verurteilten ergangenen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in wesentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Vergewaltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer wieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den Modalitäten der Sexualdelikte annäherten, die nunmehr zur Aburteilung anstanden. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdrängen, dass sich dieses Vorleben des Verurteilten nicht mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen in Einklang bringen ließ, die Taten wurzelten nicht in einem &#8220;durch Anlage oder Übung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters&#8221;. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht hätte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Anknüpfungstatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls &#8211; etwa durch Zuziehung eines weiteren Sachverständigen &#8211; zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zusätzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gegen den Verurteilten wegen ähnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungsverwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine Gefährlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt worden war.
</p>
<p align="justify"> Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Bewertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell ablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umständen kommt die Annahme eines Hangs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> auch dann in Betracht, wenn ein Täter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 105"  target="_blank" title="NStZ-RR 2006, 105 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2006, 105</a> m. w. N.).</p>
<p align="justify"> Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen &#8220;Sadismus mit sexuellen Anteilen&#8221; habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1055"  target="_blank" title="BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79">NJW 1980, 1055</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 265"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04">NStZ 2005, 265</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1"  target="_blank" title="BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1</a>; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 209/07"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2007 - 2 StR 209/07">2 StR 209/07</a>); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Prof. Dr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden und sich von einem anderen Sachverständigen hatte explorieren lassen, bereits im Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt (&#8220;sexuell-sadistisch motiviert&#8221;; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren gehörten Gutachter gelangt sind.</p>
<p align="justify"> Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass aus der Vorgeschichte, den Ergebnissen früherer Begutachtungen und dem äußeren Tatbild bereits 1993 genügende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gefährlichen Hangtäter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die Äußerungen des Angeklagten während der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft seine Tatantriebe hätten aufgedeckt werden können.</p>
<p align="justify"> Nach alledem beruht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tatsächlicher Umstände, die dem damaligen Tatrichter zumindest hätten bekannt sein können und müssen, und dem Rückgriff auf sachverständige Einschätzungen, auf die es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem weiteren Verfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Verhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Maßregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">275 a Abs. 5</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126a.html"  target="_blank" title="&sect; 126a StPO">126 a Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126.html"  target="_blank" title="&sect; 126 StPO">§ 126 Abs. 3 StPO</a>).</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41709&amp;pos=54&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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