<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 66 StGB</title>
	<atom:link href="http://www.sokolowski.org/tag/%c2%a7-66-stgb/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.sokolowski.org</link>
	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
	<lastBuildDate>Sat, 21 Jan 2012 17:37:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Eingeschliffener innerer Zustand des Täters&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 12:35:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67d StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 72 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hang]]></category>
		<category><![CDATA[Hangtäter]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sucht]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1338</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.</p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2010 in dem Verfahren 3 StR 538/09 festgestellt und in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:</p> <p>[...] Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es auf die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Merkmal <em>Hang</em> im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.<span id="more-1338"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in  seinem Urteil vom 11. März 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 538/09"  target="_blank" title="BGH, 11.03.2010 - 3 StR 538/09">3 StR 538/09</a> festgestellt und in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]<br />
Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1055"  target="_blank" title="BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79">NJW 1980, 1055</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1"  target="_blank" title="BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3"  target="_blank" title="BGH, 09.03.1989 - 4 StR 55/89">3</a>). Deshalb scheidet, selbst wenn sich eine Monokausalität der Suchterkrankung eines Täters für dessen Kriminalität ausnahmsweise feststellen ließe, die Annahme eines Hanges im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a> (neben der eines Hanges im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a>) nicht aus. Der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang hätte seine Ursache in einem solchen Fall ausschließlich in  der Suchterkrankung. Ob sodann die Unterbringung des Täters in beiden Maßregelformen oder nur in einer von ihnen anzuordnen ist, beurteilt sich nach der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/72.html"  target="_blank" title="&sect; 72 StGB: Verbindung von Ma&szlig;regeln">§ 72 StGB</a>. Ist der Zweck der Maßregel bereits durch eine von ihnen zu erreichen, was ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraussetzt (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 442"  target="_blank" title="BGH, 12.02.2009 - 3 StR 569/08">NStZ 2009, 442</a>), so wird nur die weniger beschwerende Maßregel, hier die Unterbringung in der Entziehungsanstalt, verhängt. Andernfalls sind beide anzuordnen und deren Vollstreckungsreihenfolge zu bestimmen. Vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel ist sodann zu entscheiden, ob der  Zweck der zweiten Maßregel deren Vollstreckung noch erfordert.</p>
<p>Diese Regelung ermöglicht zweierlei: Sofern die Gefährlichkeit eines Täters nach der Behandlung in der Entziehungsanstalt entfallen ist, kommt der Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung  nicht mehr in Betracht (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/72.html"  target="_blank" title="&sect; 72 StGB: Verbindung von Ma&szlig;regeln">§ 72 Abs. 3 Satz 2 StGB</a>). Andererseits kann ein gefährlicher Täter, dessen Behandlung im Vollzug der Maßregel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ohne Erfolg bleibt oder gar wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden muss (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67 d Abs. 5 StGB</a>), auf diese Weise zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten &#8211; nach Verbüßung des durch Anrechnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 4 StGB</a>) nicht erledigten Teil der Strafe &#8211; in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden.<br />
[...]</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=3%20StR%20538/09&amp;nr=51732"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/eingeschliffener-innerer-zustand-des-taters/1338/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/formelle-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung/1160/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/formelle-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung/1160/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Apr 2010 09:56:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1160</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zu den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherheitsverwahrung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 2. Februar 2010 in dem Verfahren 3 StR 527/09 eingehend Stellung genommen und u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> [...]Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt u. a. voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr begangen hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In diese Frist der &#8220;Rückfallverjährung&#8221; wird die Zeit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/formelle-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung/1160/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherheitsverwahrung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 2. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 527/09"  target="_blank" title="BGH, 02.02.2010 - 3 StR 527/09">3 StR 527/09</a> eingehend Stellung genommen<span id="more-1160"></span> und u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...]Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 StGB</a> setzt u. a. voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr begangen hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>). Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In diese Frist der &#8220;Rückfallverjährung&#8221; wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB</a>).<br />
[...]<br />
 bei der Berechnung des von Verwahrung freien Zeitraums nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB</a> kommt es auf den Zeitraum zwischen den einzelnen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> relevanten, das heißt den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Vortaten, für die Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind, sowie auf die Frist zwischen der letzten relevanten Vortat und der abzuurteilenden neuen Straftat an [...].<br />
[...]</p>
<p>soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> gestützt hat. Dies setzt u. a. wenigstens eine Vortat voraus, deretwegen der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Regelungen der &#8220;Rückfallverjährung&#8221; nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 4 StGB</a> gelten hier ebenfalls (Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 62). Daraus folgt, dass für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren nur die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> relevanten Vortaten sowie die neu abzuurteilende Tat maßgebend sind.<br />
[...]
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20527/09&#038;nr=51533"  target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/formelle-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung/1160/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 19:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 20 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren 4 StR 358/07 hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 23.10.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 358/07"  target="_blank" title="BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07">4 StR 358/07</a> hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befasst<span id="more-338"></span> und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen &#8220;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher Körperverletzung&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 2 StPO</a>.</p>
<p align="justify">1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify">a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung &#8211; einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> &#8211; erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung &#8211; dem gehörten Sachverständigen folgend &#8211; im Wesentlichen auf folgende Umstände gestützt:</p>
<p align="justify">Sämtliche &#8220;Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10&#8243; für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen (UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom 14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe, weil bei dieser Tat die Schwelle &#8220;gesunder Kriminalität&#8221; deutlich und manifest überschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien &#8220;defizitäre Verhaltensmuster&#8221; tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine &#8220;schulische Karriere&#8221; gestört gewesen sein solle und er &#8220;reelle Hilfsangebote&#8221; in der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der &#8220;Beziehungsebene&#8221; seien gestörte Wahrnehmungs und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der Angeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Menschen, auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben. Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim Angeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurteilung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anordnung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In beiden angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewissenskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewesen. Man könne bei ihm &#8220;quasi von einer &#8216;moralischen Sehbehinderung&#8217; &#8221; sprechen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausgebildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei. Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Züge“, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA 56).<br />
Diese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag.</p>
<p align="justify">Allein die Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>, 342; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45"  target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">49, 45</a>, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a>. Eine solche Störung kann immer auch als &#8211; möglicherweise extreme &#8211; Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 385"  target="_blank" title="BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96">BGHSt 42, 385</a>, 388; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 24"  target="_blank" title="BGH, 18.06.1997 - 2 StR 251/97">BGHR StGB § 63 Zustand 24</a>). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 1999, 77"  target="_blank" title="BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98">NStZ-RR 1999, 77</a>, 78; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 34"  target="_blank" title="BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99">BGHR StGB § 63 Zustand 34</a> m.w.N.). Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose &#8220;dissoziale Persönlichkeitsstörung&#8221; ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 385"  target="_blank" title="BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96">BGHSt 42, 385</a>, 388; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2003, 165"  target="_blank" title="BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03">NStZ-RR 2003, 165</a>, 166; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 20"  target="_blank" title="BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03">StV 2005, 20</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36"  target="_blank" title="BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00">BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36</a>).<br />
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 45"  target="_blank" title="BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03">BGHSt 49, 45</a>, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.
</p>
<p align="justify">Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher erneuter Überprüfung.</p>
<p align="justify">b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben.</p>
<p align="justify">Die Strafkammer hat &#8211; sachverständig beraten &#8211; einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a>) bejaht und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass es durch den Angeklagten zukünftig &#8220;zu massiv gewaltbesetzten Sexualstraftaten&#8221; kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit berührt, ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. Im Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlungen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer geführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten vorausgegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat der Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung erweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der Angeklagte &#8220;statistisch&#8221; (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=41988&amp;pos=0&amp;anz=591&amp;Blank=1.pdf"  title="BGH Entscheidungen" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus/338/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Begründung bezüglich der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-begrundung-bezuglich-der-sicherungsverwahrung/230/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-begrundung-bezuglich-der-sicherungsverwahrung/230/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2006 13:43:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 174 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 176 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 176a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-zur-begrundung-bezuglich-der-sicherungsverwahrung/230/</guid>
		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 316/06 hat sich der BGH hauptsächlich mit der Frage befasst, wie die Entscheidung des Gerichts über die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen ist... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-begrundung-bezuglich-der-sicherungsverwahrung/230/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 316/06"  target="_blank" title="BGH, 25.10.2006 - 5 StR 316/06">5 StR 316/06</a> hat sich der Bundesgerichtshof hauptsächlich mit der Frage befasst, wie die Entscheidung des Gerichts über die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen ist, wenn das Gericht der von einem Sachverständigen vertretenen Auffassung nicht folgt:<span id="more-230"></span></p>
<p align="justify"><em>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/174.html"  target="_blank" title="&sect; 174 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Schutzbefohlenen">174 Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html"  target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">176 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html"  target="_blank" title="&sect; 176a StGB: Schwerer sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">176a Abs. 1 StGB</a> jeweils a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die früher verhängten Einzelstrafen (vier Jahre und sechs Monate sowie zweimal drei Monate) einbezo</em><em>gen worden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg; die Revision führt zugleich zugunsten des Angeklagten (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/301.html"  target="_blank" title="&sect; 301 StPO">§ 301 StPO</a>) zur Aufhebung des Strafausspruchs, der mit der Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung inhaltlich verknüpft ist. </em></p>
<p align="justify"><em>1. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB</a> erfüllt sind (neu verhängte Einzelstrafen neun Monate, ein Jahr und neun Monate, fünfmal drei Jahre sowie drei Jahre und sechs Monate). Zum Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> hat das Landgericht den Sachverständigen P. gehört, der dem Angeklagten eine „gesteigerte sexuelle Triebhaftigkeit&#8221; sowie „Anwendung von körperlicher Gewalt als Ausdruck von Impulsivität und mangelnder Bereitschaft zu rationaler Verhaltenskontrolle&#8221; attestiert und einen Hang mit der Erwägung bejaht hat, dass „zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch unter Beachtung zunehmend krimineller Entwicklung, Ähnlichkeit der Straftaten, impulsiver Charakterstruktur und bisher missglückter Sozialisierung die Gefahr erheblicher rechtswidriger strafbarer Handlungen in bedeutsamem Maße wahrscheinlich&#8221; sei. Gleichwohl hat die Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges verneint, weil unter anderem „die Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich typische Gelegenheitstaten&#8221; seien, und darüber hinaus eine künftige Gefährlichkeit „im Hinblick auf das geringe Alter des Angeklagten und der Wirkungen des langjährigen Haftvollzuges mit der Möglichkeit sozialtherapeutischer Behandlung&#8221; nicht bejaht. </em></p>
<p align="justify"><em>Die Begründung, mit der das Landgericht den materiellen Anordnungsgrund nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> verneint und von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines </em><em>vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muss er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen lässt, dass er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 550"  target="_blank" title="BGH, 20.06.2000 - 5 StR 173/00">NStZ 2000, 550</a>, 551; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.). Daran fehlt es hier. </em></p>
<p align="justify"><em>a) Die Revision beanstandet mit Recht die nicht ausreichenden Ausführungen des Landgerichts zu der Wertung, dass es sich lediglich um „Gelegenheitstaten&#8221; gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen hätten. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass die Taten „innerhalb eines kurzen Zeitraums von ca. vier Monaten&#8221; begangen wurden. Die „Missbrauchshandlungen im häuslichen Bereich (seien) typische Gelegenheitstaten, die durch die Autorität des Angeklagten im Familienverbund und die mangelnde Widerstandskraft des Opfers gekennzeichnet&#8221; seien. </em></p>
<p align="justify"><em>Alle abgeurteilten Missbrauchstaten betreffen Sexualdelikte, die sich in ähnlicher Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese näheren Umstände der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als fernliegend erscheinen. Darüber hinaus berücksichtigt das Landgericht nicht ausreichend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang bzw. Symptomtat sein kann. Die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a> ist unter dem Gesichtspunkt des Gelegenheitscharakters der Tat lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 1980, 326"  target="_blank" title="BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79">MDR 1980, 326</a>, 327; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7"  target="_blank" title="BGH, 10.03.1993 - 3 StR 544/92">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 7</a>). Das angefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung den Brief des Angeklagten an seine damalige Lebensgefährtin angemessen berücksichtigt hat. Darin heißt es hinsichtlich des seinerzeit 10-jährigen Tatopfers: „Wie Du ja weißt, möchte ich das nicht aufgeben, auch </em><em>wenn ich mal gesagt hatte, dass damit Schluß wäre…&#8221;. In Bezug auf die seinerzeit 5-jährige Schwester des Tatopfers schreibt der Angeklagte: „ … wo es dabei um Biene geht. Das Du darüber nicht so begeistert warst, weiß ich ja. Denn wir hatten ja ausgemacht, dass es bei ihr nicht wird … Das Bienchen zu allem ja sagen würde, auch zu dem, wenn ich Sie das eine Fragen würde, glaub ich Dir. Denn Biene hängt ja total an mir.&#8221; Weiterhin enthält der Brief folgende Passage: „Und deswegen hatte ich ja eigentlich gedacht, dass Sie deine Pille nehmen könnte. Aber Du hast mir ja heute gesagt, dass es nicht geht, weil die Pille zu stark wäre.&#8221; Nach Bewertung des Sachverständigen lässt der Angeklagte in dem Brief Entschlossenheit zur Durchführung weiterer gleichartiger Missbrauchstaten gegenüber dem Opfer und zusätzlich noch gegenüber dessen jüngerer Schwester erkennen. Angaben dazu, ob überhaupt und wie sich der Angeklagte hiervon in der Hauptverhandlung überzeugend distanziert hat, fehlen. </em></p>
<p align="justify"><em>b) Auch die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Ermessensausübung sind unter diesen Umständen unzureichend. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, die zu erwartenden Wirkungen des Strafvollzugs würden eine gefahrenreduzierende Verhaltensänderung zu Gunsten des Angeklagten bewirken, ist nicht ausreichend begründet. Ohne zu wissen, wie sich der Angeklagte zu seinen in dem genannten Brief geäußerten Wünschen und Vorstellungen nunmehr verhält, kann eine derartige Prognose nicht sachgerecht gestellt werden. Auch die vom Angeklagten gegenüber der Anstaltspsychologin erklärte Therapiebereitschaft ist wenig aussagekräftig, da die Bewertungen des psychiatrischen Sachverständigen und der Anstaltspsychologin hierzu im Urteil nicht mitgeteilt werden. </em></p>
<p align="justify"><em>c) Bei dieser Sachlage kann die Begründung für die beanstandete Ablehnung der Maßregelanordnung gegen den jetzt 26-jährigen Angeklagten – auch angesichts ähnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Ge</em><em>schädigten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10"  target="_blank" title="BGH, 07.05.1996 - 4 StR 198/96">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10</a>) – nicht genügen. </em></p>
<p align="justify"><em>2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt – allein zugunsten (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/301.html"  target="_blank" title="&sect; 301 StPO">§ 301 StPO</a>) des Angeklagten – zur Aufhebung der hier verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist zwar für sich nicht zu beanstanden; der Angeklagte ist für seine Taten zu Recht schwer bestraft worden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils zu den möglichen Auswirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGHR § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2).</em></p>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2006-10&amp;nr=37898&amp;pos=19&amp;anz=156&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-begrundung-bezuglich-der-sicherungsverwahrung/230/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH entscheidet zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Apr 2006 07:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 101 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 6 MRK]]></category>
		<category><![CDATA[§ 354 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 358 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[MRK]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann. <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 565/05"  target="_blank" title="BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05">2 StR 565/05</a> Urteil vom 8. März 2006<br />
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, für Recht erkannt:<span id="more-36"></span></p>
<p align="justify">1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2005 wird verworfen.<br />
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.<br />
Von Rechts wegen<br />
<strong>Gründe:</strong><br />
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.
</p>
<p align="justify">1. Zur Sache hat das Landgericht Folgendes festgestellt:</p>
<p align="justify">Der Angeklagte, der zuletzt bis Januar 2000 eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verbüßt hatte, übernachtete Anfang des Jahres 2002 nach Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau nur noch selten in der gemeinsamen Wohnung. Die Nebenklägerin, eine Freundin seiner Ehefrau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, übernachtete gelegentlich bei ihrer Freundin und hatte dort auch einen Großteil ihrer Sachen untergestellt.</p>
<p align="justify">Am Morgen des 12. März 2002 suchte die Nebenklägerin, die im Übrigen wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte, diesen in der Wohnung auf, da er ihr zugesagt hatte, sie bei dem geplanten Besuch einer Wohnungsgesellschaft zu unterstützen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit allein in der Wohnung. Er bat die Nebenklägerin herein, beide tranken zunächst Kaffee und unterhielten sich. Als sich die Nebenklägerin kurz in das Schlafzimmer begab, folgte er ihr.<br />
Überraschend schubste der Angeklagte die ihm körperlich weit unterlegene Nebenklägerin auf das Bett. Dann verdrehte er ihr den Arm, hielt sie fest, entkleidete sie teilweise gewaltsam und drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie schrie. Gegen den anhaltenden Widerstand der Geschädigten versuchte er sodann gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm jedoch nicht gelang. Er führte dann sogenannten Schenkelverkehr bis zum Samenerguss durch.
</p>
<p align="justify">Die Nebenklägerin erstattete am 15. Februar 2002 Strafanzeige bei der Polizei.</p>
<p align="justify">2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html"  target="_blank" title="&sect; 349 StPO">§ 349 Abs. 2 StPO</a>.</p>
<p align="justify">3. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Generalbundesanwalt hat insoweit die Ansicht vertreten, es sei eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen, welche das Menschenrecht des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK</a>) verletzt habe, und die eine Kompensation durch Herabsetzung der Strafe zur Folge haben müsse. Dem tritt der Senat nicht bei; er hat daher die Freiheitsstrafe nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO</a> herabgesetzt.</p>
<p align="justify">a) Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich insoweit Folgendes: Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 12. März 2002. Am 15. März 2002 wurde er deshalb festgenommen und am selben Tag als Beschuldigter zur Sache vernommen. Auf die Anklage vom 4. Juni 2002 verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten durch Urteil vom 8. August 2002 wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 StGB</a> an. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten verwarf der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 26. Februar 2003 (Az.: 2 StR <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2/03"  target="_blank" title="VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 2/03">2/03</a>) als offensichtlich unbegründet. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2002 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 581/03"  target="_blank" title="BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03">2 BvR 581/03</a> &#8211; die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie &#8211; auf Grund verfahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane &#8211; die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html"  target="_blank" title="Art. 101 GG">101 Abs. 1 Satz 2</a> des Grundgesetzes verletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat &#8211; nach Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch Beschluss vom 23. März 2005 &#8211; die neue Hauptverhandlung am 5. und 6. Juli 2005 durchgeführt.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 6. Juli 2005 ist am 8. Juli 2005 eingelegt und am 4. Oktober 2005 begründet worden. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache am 15. November 2005 dem Generalbundesanwalt zugeleitet; beim Senat ist sie mit der Stellungnahme und dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 am 13. Dezember 2005 eingegangen. Am 15. Februar ist die Sache im Senat mit dem Ergebnis der Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung beraten worden.</p>
<p align="justify">b) Die Überprüfung einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bedarf grundsätzlich der Erhebung einer Verfahrensrüge, die hier nicht erhoben worden ist. Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung von bis zum Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verzögerungen auf die Sachrüge hin in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände vollständig aus den Urteilsgründen ergeben und es allein um die Überprüfung ihrer rechtlichen Wertung geht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 639"  target="_blank" title="BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03">NStZ 2004, 639</a>; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier für die Zeitdauer vom Erlass der ersten Revisionsentscheidung am 26. Februar 2003 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 16. Februar 2005 gegeben. Nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verzögerungen sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 1101"  target="_blank" title="BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94">NJW 1995, 1101</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1996, 328"  target="_blank" title="NStZ 1996, 328 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1996, 328</a>; st. Rspr.).</p>
<p align="justify">c) Anlass für die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung könnte hier nur die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 16. Februar 2005 sein. Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus menschenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer anzusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch EGMR <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2856"  target="_blank" title="EGMR, 31.05.2001 - 37591/97: Metzger c. Allemagne">NJW 2002, 2856</a>, 2857; 2005, 2530, 2536; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3125"  target="_blank" title="EGMR, 29.07.2004 - 49746/99: &Auml;&#140;evizovi&Auml;&#135; v. Germany">2005, 3125</a>, 3126). Dies war hier der Fall, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nach Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs an das Landgericht zur neuen Tatsachenverhandlung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">d) Eine rechtstaatswidrige Belastung des Beschuldigten tritt nicht schon durch den bloßen Ablauf einer Wartezeit ein, welche mit dem (erfolgreichen) Betreiben rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe notwendig verbunden ist. Ein Menschenrechtsverstoß kann sich auch nicht allein aus der Summierung von Zeitspannen ergeben, welche jede für sich unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich sind.<br />
Anders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Entscheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen wollte (so aber BVerfG &#8211; 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 5. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1964/05"  target="_blank" title="BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05">2 BvR 1964/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 73"  target="_blank" title="StV 2006, 73 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 73</a>; wohl auch BVerfG &#8211; 2. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 109/05"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">2 BvR 109/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 456"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">NStZ 2005, 456</a>, 457; Beschl. vom 23. September 2005 &#8211; 2 BvR 1315/00 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3485"  target="_blank" title="BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05">NJW 2005, 3485</a>, 3487; Krehl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 561"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">StV 2005, 561</a>, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7 bei Fußn. 104).</p>
<p align="justify">Der Senat teilt diese auch vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vertretene Rechtsansicht nicht. Die Wiederholung fehlerhafter Verfah-rensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durch-führung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 39/05"  target="_blank" title="3 StR 39/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 39/05</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1813"  target="_blank" title="BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05">NJW 2005, 1813</a>; Urt. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 29/03"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03">2 BvR 29/03</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 2228"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03">NJW 2003, 2228</a> f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 153/03"  target="_blank" title="2 BvR 153/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 153/03</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 2897"  target="_blank" title="BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03: &Uuml;berlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswi...">NJW 2003, 2897</a>, 2898; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2001, 106"  target="_blank" title="NStZ 2001, 106 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2001, 106</a> f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1813"  target="_blank" title="BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05">NJW 2005, 1813</a>, 1814; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 46 Abs. 2 VerfahrensverzÃ¶gerung 15"  target="_blank" title="BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00">BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15</a>).<br />
Anders kann dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen eine Zurückver-weisung &#8211; sei es durch ein Revisionsgericht, sei es durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; Folge eines Verfahrensverstoßes ist, der im Licht der rechts-staatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheint. Ein solcher Ausnahme-fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Verfahrensverstoß im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html"  target="_blank" title="&sect; 338 StPO">§ 338 StPO</a> nachgewiesen oder zugleich ein Verfahrensgrundrecht des Be-schuldigten verletzt ist. Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgrenzungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen ist, wie die vielfältige praktische Erfahrung des Revisions-gerichts belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelmäßig von einer Vielzahl tatsächlicher (so auch zutr. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>) Umstände und wertender Beurteilungen abhängig. Die Verwerfung einer Verfahrensrüge als unbegründet durch ein oberstes Bundesgericht ist auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbe-schwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festge-stellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willkür anzusehen, der zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zusätzlichen Belastung des Be-schwerdeführers und zur Kompensationspflicht nötigt (vgl. auch Krehl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 561"  target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05">StV 2005, 561</a>, 562). Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelmäßig schon in der Erfor-derlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg für eine rechtsstaats-widrige Verzögerung zu sehen (ausführlich hierzu auch BGH, Urt. vom 7. Feb-ruar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>).<br />
Soweit das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Kammerentscheidungen eine hiervon &#8211; und wohl auch von eigener früherer Rechtsprechung &#8211; abweichende Ansicht vertreten hat, folgt der Senat dem nicht. Er wäre durch diese Entscheidungen auch nicht gebunden, denn gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93c.html"  target="_blank" title="&sect; 93c BVerfGG">§ 93 c Abs. Satz 1 BVerfGG</a> die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnende Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den hier inmitten stehenden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bisher nicht ergangen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich mit Feststellung und Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen mehrfach grundsätzlich befasst. Angesichts der weitergehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensabschnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschenrechtswidrigen, grundsätzlich kompensationspflichtigen Verzögerung des Gesamtverfahrens führt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein solcher Rechtssatz für das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Revisionsinstanz hätte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschl. vom 7. Februar 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 460/98"  target="_blank" title="3 StR 460/98 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 460/98</a>), können aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bun-desverfassungsgerichts nicht als bloße Anwendung oder Fortbildung dieser Senatsrechtsprechung angesehen werden.<br />
e) Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK</a> widersprechenden Weise verzögert wurde und ob das Landgericht des-halb eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte feststellen und bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrektu-ren der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehm-barer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. März 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 320/04"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04">2 StR 320/04</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 445"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04">NStZ 2005, 445</a>) eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können. Der Senat hält, zumal der Tatrichter die relativ lange Dauer des Verfahrens bis zum Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 2005 ausdrücklich strafmildernd be-rücksichtigt hat (UA S. 89, 90), die vom Landgericht unter Beachtung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO</a> festgesetzte Strafe, selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler vorläge, für in jeder Hinsicht angemessen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO</a>. Einer Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO</a> steht nicht ent-gegen, dass der Generalbundesanwalt einen Antrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO</a> gestellt hat.<br />
4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 StGB</a> begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die formellen Voraussetzungen sind unzweifelhaft gegeben. Auch die Feststellung eines Hangs im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> ist rechtsfehlerfrei; das Landgericht hat sie zutreffend auf prägende kriminologische Übereinstimmungen in Tatanlass und -ausführung zwischen der Anlasstat und früheren Symptomtaten gestützt. Die vom Landgericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose ist gleichfalls rechts-fehlerfrei.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-entscheidet-zur-frage-der-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzogerung/36/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

