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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 66b StGB</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>BGH: Sicherungsverwahren nach Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2007 07:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66b StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Urteil des BGH vom 28.8.2007 in dem Verfahren 1 StR 268/07 kann die Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus(§ 67d Abs. 6 StGB) regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 3 StGB) sein, wenn der Betroffene andernfalls in die Freiheit zu entlassen wäre. Hat er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, kann nachträgliche Sicherungsverwahrung regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 StGB oder § 66b Abs. 2 StGB angeordnet werden.</p> <p align="justify">Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof wie folgt:</p> <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-sicherungsverwahren-nach-unterbringung-im-psychiatrischen-krankenhaus/312/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach dem Urteil des BGH vom 28.8.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 268/07"  target="_blank" title="BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07">1 StR 268/07</a> kann die Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus(<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a>) regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a>) sein, <span id="more-312"></span>wenn der Betroffene andernfalls in die Freiheit zu entlassen wäre. Hat er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, kann nachträgliche Sicherungsverwahrung regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 StGB</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 2 StGB</a> angeordnet werden.</p>
<p align="justify">Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof wie folgt:</p>
<p align="justify">Gründe:<br />
Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Betroffenen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die hiergegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.<br />
1<br />
I.<br />
1. Folgender Verfahrensgang war vorausgegangen:<br />
2<br />
Der wiederholt und auch einschlägig vorbestrafte Betroffene war am 3. Juli 1997 wegen näher geschilderten sexuellen Missbrauchs eines acht Jahre alten Jungen in 13 Fällen &#8211; Gewalt hatte hierbei nie eine Rolle gespielt &#8211; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Einzelstrafen je sechs Monate) verurteilt worden; zugleich war er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Sachverständig beratenhatte das Gericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) wegen &#8220;einer hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigung bzw. einer organischen Persönlichkeitsstörung&#8221; und wegen Pädophilie bejaht.<br />
4<br />
Der Betroffene befand sich &#8211; mit einer Unterbrechung &#8211; im psychiatrischen Maßregelvollzug, bis die Strafvollstreckungskammer am 21. Dezember 2005 die Maßregel &#8220;in entsprechender Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67c.html"  target="_blank" title="&sect; 67c StGB: Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung">§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB</a>&#8221; für erledigt erklärte, da ein die Unterbringung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> rechtfertigender Zustand gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> nicht gegeben sei. Sachverständig beraten hat sie festgestellt, dass zwar eine Pädophilie vorliege, die im Erkenntnisverfahren gestellte Diagnose im Übrigen aber eine &#8220;Fehlbeurteilung&#8221; gewesen sei. Der Betroffene habe &#8220;die Angaben, auf die die Diagnose gestützt wurde, lediglich aus Angst gemacht, um statt ins Gefängnis in die Psychiatrie zu kommen&#8221;. Zugleich wurde die Vollstreckung des noch nicht erledigten Teils der zugleich mit der Unterbringung ausgesprochenen Freiheitsstrafe (letztlich 311 Tage) angeordnet, die er dann bis Februar 2007 vollständig verbüßt hat.<br />
2. Nach sachverständiger Beratung hat die Jugendkammer beim Betroffenen eine Störung der Sexualpräferenz vom Prägnanztyp der Pädophilie (ICD 10 F 65.4) im Sinne einer homosexuell ausgerichteten Pädophilie mit einer Orientierung auf pubertierende Jungen und jugendliche Männer festgestellt. Seine Persönlichkeit sei darüber hinaus von infantilen und dependenten Persönlichkeitszügen geprägt. Ein chronisches organisches Psychosyndrom vom Prägnanztyp der organischen Wesensänderung infolge frühkindlicher Hirnschädigung bzw. cerebraler Dysfunktion liege dagegen nicht vor. Ein Hang zu Taten wie den abgeurteilten sei zu bejahen. Es bestehe auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er weiterhin derartige Taten begehen werde.<br />
5<br />
3. Die Ablehnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung hat die Jugendkammer wie folgt begründet:<br />
6<br />
7<br />
a) <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> setze voraus, dass die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> für erledigt erklärt worden sei. Die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Entscheidung demgegenüber auf eine entsprechende Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67c.html"  target="_blank" title="&sect; 67c StGB: Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung">§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB</a> gestützt. Daher sei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> hier schon aus formalen Gründen nicht anwendbar.<br />
b) Es sei auch nicht sicher, dass die Opfer der zu erwartenden Taten hierdurch seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Der Betroffene habe bei seinen früheren Taten nie Gewalt angewendet; &#8220;eine Progredienz der Sexualdelinquenz mit zunehmender Gewaltanwendung&#8221; sei bei ihm &#8220;wenig wahrscheinlich&#8221;. Wende er aber keine Gewalt an, sei &#8220;mit schweren posttraumatischen Belastungsstörungen&#8221; bei den Opfern seiner künftigen Taten &#8220;kaum zu rechnen&#8221;. Obwohl &#8220;größere&#8221; seelische Schäden bei ihnen nicht sicher auszuschließen seien, fehle es an der gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts.<br />
8<br />
c) Außerdem führt die Jugendkammer, der Sache nach hilfsweise, weitere Gesichtspunkte an, die die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung hier unverhältnismäßig erscheinen ließen:<br />
9<br />
(1) die Fehldiagnose im Erkenntnisverfahren hätte bei gehöriger Sorgfalt vermieden werden können;<br />
(2) es falle ins Gewicht, dass der Betroffene nach seiner Entlassung unter Führungsaufsicht stünde, wodurch die Gefahr künftiger Straftaten &#8220;minimiert&#8221; würde;<br />
(3) schließlich sei noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, nachdem die Unterbringung für erledigt erklärt worden sei; in derartigen Fällen sei nach dem Willen des Gesetzgebers § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66b Abs. 1</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 2 StGB</a> vor <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> vorrangig.<br />
II.<br />
10<br />
Das Urteil hat im Ergebnis Bestand.<br />
Allerdings liegen die formalen Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> vor. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Erledigung der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer ist unschädlich (1.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die für erledigt erklärte Unterbringung von vorneherein hätte vermieden werden können (2.). Der abstrakte Hinweis auf die Möglichkeiten der Führungsaufsicht könnte die Notwendigkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung hier nicht in Frage stellen (3.). Auch die Erwägungen zu den Unklarheiten über die seelischen Schäden, die durch die zu befürchtenden künftigen Straftaten bei deren Opfern eintreten werden, sind nicht tragfähig (4.).<br />
11<br />
Jedoch weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass der Betroffene nach der Erledigung der Unterbringung nicht in die Freiheit zu entlassen war; vielmehr hatte er zugleich mit der Unterbringungsanordnung verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen. Dies begründet nach Auffassung des Senats regelmäßig eine Sperrwirkung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB</a> gegenüber <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> (5.).<br />
12<br />
1. Zwar weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2005 die Unterbringung in entsprechender Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67c.html"  target="_blank" title="&sect; 67c StGB: Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung">§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB</a> für erledigt erklärt hat. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> verlangt dagegen, dass die Unterbringung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> für erledigt erklärt worden ist. Die Auffassung der Jugendkammer, hieraus folge aus zwingenden rechtlichen Gründen ohne weiteres, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> unanwendbar sei, geht jedoch fehl.<br />
14<br />
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entsprach, wie auch die Jugendkammer nicht verkennt, der früheren ganz überwiegenden Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte. Diese hatten in richterrechtlicher Rechtsfortbildung die Maßregel in analoger Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67c.html"  target="_blank" title="&sect; 67c StGB: Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung">§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB</a> für erledigt erklärt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Maßregelvoraussetzungen nicht vorlagen, sei es, dass sie von Anfang an gefehlt hatten, sei es, dass sie nachträglich weggefallen waren (vgl. Berg/Wiedner StV 2007, 434 ff. mit umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Diese Rechtsprechung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch den durch das Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) neu geschaffenen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> festgeschrieben werden (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 13 f.); die materiellen Voraussetzungen einer solchen Erledigterklärung sollten sich also gerade nicht ändern. Dies verkennt die Jugendkammer, wenn sie hervorhebt, dass es an der erforderlichen &#8220;qualifizierten&#8221; Erledigterklärung  gemeint: gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a>  fehle. Für solche Erwägungen wäre, ebenso wie für die Überlegungen der Jugendkammer zu planwidriger Regelungslücke und Analogieverbot nur Raum, wenn sich die materiellen Voraussetzungen einer Erledigterklärung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> wegen Fehlens der Unterbringungsvoraussetzungen im Vergleich zur früheren Rechtslage in hier relevanter Weise geändert hätten. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.<br />
Die Strafvollstreckungskammer hat der Sache nach, wie dies <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> erfordert, die Maßregel für erledigt erklärt, weil der die Schuldfähigkeit vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Sie hat lediglich übersehen, dass sich die paragraphenmäßige Bezeichnung der sachlich unverändert gebliebenen rechtlichen Voraussetzungen für diese Entscheidung geändert hat.<br />
16<br />
Dieser Mangel führt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unanwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a>. Entscheidend ist nicht, ob die  ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsenden  Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer die Worte &#8220;<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a>&#8221; enthalten oder ob sie gar keine Rechtsgrundlage ausdrücklich nennen oder ob sie, wie hier, eine veraltete Rechtsgrundlage nennen; entscheidend ist vielmehr, ob die Unterbringung aus den in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> genannten Gründen der ersten Alternative von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a>  fehlende Unterbringungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung  für erledigt erklärt worden ist. Da dies der Fall ist, ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> hier anwendbar.<br />
2. Die Jugendkammer und zuvor auch die Strafvollstreckungskammer gehen übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei deren Anordnung nicht vorgelegen haben und dass dies auch im Erkenntnisverfahren hätte bemerkt werden können. Der Senat teilt die Auffassung der Jugendkammer nicht, dass diese  im Einzelfall schwierige und oft nicht klar mögliche (vgl. Berg/Wiedner StV 2007, 434, 440)  Unterscheidung die Frage der Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung beträfe.<br />
17<br />
a) Für die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> vorausgesetzte Erledigterklärung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> ist nach der Konzeption des Gesetzgebers der Zustand bei der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend (BTDrucks. 15/2887 S. 14). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die unterschiedlich beurteilte Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in Fällen zu machen sind, in denen eine  von Anfang an vorliegende  &#8220;Fehleinweisung&#8221; auf bloßer rechtsfehlerhafter Wertung der zutreffend festgestellten Tatsachen durch das erkennende Gericht beruhte (vgl. einerseits OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2007, 430"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 3 Ws 298/05">StV 2007, 430</a>; hierzu auch BVerfG <kammer> NStZ-RR 2007, 29; andererseits KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2007, 432"  target="_blank" title="KG, 07.06.2007 - 2 Ws 330/07">StV 2007, 432</a>; Berg/Wiedner aaO 433), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.<br />
19<br />
b) Mit der von ihr vorgenommenen Differenzierung überträgt die Jugendkammer letztlich für die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und 2 StGB</a> maßgebliche Gesichtspunkte auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a>. Hierfür ist jedoch in diesem Zusammenhang kein Raum.<br />
(1) Allerdings kann nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 oder 2 StGB</a> nicht auf Tatsachen gestützt werden, die im Erkenntnisverfahren schon bekannt waren oder bei entsprechender Sorgfalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html"  target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>) hätten bekannt sein können (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 121"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">BGHSt 50, 121</a>, 126; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">50, 275</a>, 278). Die Nachholung einer schon früher möglichen, aber fehlerhaft unterbliebenen Entscheidung ist nicht zulässig.<br />
(2) Nach der gesetzlichen Konzeption &#8211; Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> auch bei Fehlern im Erkenntnisverfahren; diese Entscheidung kann (soweit hier von Interesse) stets Grundlage einer Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> sein &#8211; verhält es sich bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> anders. Hier sind &#8211; anders als bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB</a> &#8211; keine &#8220;Nova&#8221; erforderlich. Gegebenenfalls kann also nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf der Grundlage von solchen Erkenntnissen angeordnet werden, welche schon im Erkenntnisverfahren vorlagen oder hätten gewonnen werden können.<br />
(3) Die Jugendkammer nimmt nicht ausreichend darauf Bedacht, dass in den Fällen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB</a> eine im Erkenntnisverfahren nicht angeordnete freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer nachträglich hinzugefügt wird. Demgegenüber geht es in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> im Kern darum, bei einem nach wie vor hochgefährlichen Täter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a>) durch eine andere freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer zu ersetzen (Koller R &amp; P 2007, 57, 65). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ebenso wie die Sicherungsverwahrung den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern bezweckt, ist gegenüber dieser im Grundsatz auch kein geringeres Übel (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2002, 533"  target="_blank" title="BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01">NStZ 2002, 533</a>, 534 m.w.N.).<br />
Der Schutz vor Verurteilten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten gegen bedeutende Individualrechtsgüter zu erwarten sind, ist ein überragendes Gemeinwohlinteresse (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 190"  target="_blank" title="BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02: Sexualt&auml;ter-Fall">BVerfGE 109, 190</a>, 236; BVerfG </kammer><kammer> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3483"  target="_blank" title="BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06">NJW 2006, 3483</a>, 3484). Daher stünden namentlich Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte auch bei einer ursprünglich fehlerhaften Entscheidung im Erkenntnisverfahren der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung hier nicht im Wege.<br />
3. Die im Zusammenhang mit Führungsaufsicht angestellten Erwägungen der Jugendkammer sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei einer Erledigterklärung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB</a> tritt regelmäßig Führungsaufsicht ein, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB</a>. Gleichwohl ist bei entsprechend gefährlichen Verurteilten nach einer solchen Erledigterklärung die Möglichkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung vorgesehen. Die Annahme der Jugendkammer, allein der Umstand, dass Führungsaufsicht eingetreten sei, spreche schon im Ansatz gegen die Notwendigkeit nachträglicher Sicherungsverwahrung, entfernt sich daher von der gesetzlichen Wertung. Soweit im Einzelfall konkret prognostizierbar<br />
20<br />
ist, dass vom Verurteilten im Hinblick auf die Führungsaufsicht keine erheblichen Straftaten zu erwarten sind, wirkt sich dies auf die Beurteilung seiner Gefährlichkeit aus. Hierfür enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Die Erwägungen, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sei einerseits sehr hoch, jedoch andererseits allein wegen des Eintritts von Führungsaufsicht sehr gering, sind ohne nähere Darlegungen unvereinbar.<br />
4. Schließlich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Erwägungen der Jugendkammer, soweit sie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts schwerer seelischer Schäden bei den künftigen Opfern (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB</a>) verneint.<br />
21<br />
Die Jugendkammer geht letztlich davon aus, dass der Betroffene Taten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html"  target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">§ 176 StGB</a> mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder begehen werde; schwere Schäden bei den nicht individualisierbaren Opfern seien zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht in dem erforderlichen Maße wahrscheinlich. Begründet ist dies im Kern damit, dass mit Gewalttätigkeiten auch künftig nicht zu rechnen sei.<br />
22<br />
Sind schon konkrete seelische Schäden durch sexuellen Missbrauch bei dessen kindlichen Opfern im Einzelfall nicht immer leicht festzustellen (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urt. vom 14. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 201/07"  target="_blank" title="BGH, 14.08.2007 - 1 StR 201/07">1 StR 201/07</a> &#8211; Rdn. 35 f.), so gilt dies um so mehr für die Ermittlung und Gewichtung der Schwere von möglichen seelischen Schäden bei naturgemäß unbekannten Opfern künftiger, in ihrem Ablauf jedenfalls nicht in allen Einzelheiten feststehender Straftaten. Die Schwere seelischer Schäden hängt von einer Vielzahl einzelfallbezogener Umstände ab, deren vorausschauende konkrete Gewichtung praktisch kaum möglich ist (vgl. Hörnle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 310"  target="_blank" title="BGH, 16.06.1999 - 2 StR 28/99">NStZ 2000, 310</a> m.w.N.). Dementsprechend ist die erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> nicht im empirischen Sinne zu verstehen (BTDrucks. 15/2887 S. 13; kritisch hierzu Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 22), sondern sie hat in wertender Abwägung zu erfolgen (BTDrucks. aaO). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage, ob künftige Taten überhaupt zu erwarten sind, sondern auch für die Wahrscheinlichkeit schwerer Tatfolgen. Anhaltspunkte für eine derartige Differenzierung ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien. Eine Anordnung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> verlangt daher bei zu befürchtenden Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern nicht &#8211; auch kaum zu treffende &#8211; Feststellungen dazu, inwieweit die statistische Häufigkeit empirisch gesichert ist, mit der diese Taten bei den (potentiellen) Opfern schwerwiegende psychische Schäden auslösen.<br />
Bei der genannten wertenden Abwägung ist vielmehr von den Grundentscheidungen des Gesetzes auszugehen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html"  target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">§ 176 StGB</a> wurde geschaffen und mehrfach (z.B. durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html"  target="_blank" title="&sect; 176a StGB: Schwerer sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">§ 176a StGB</a>) erweitert, weil durch derartige Taten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung von Kindern zu besorgen ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 45, 131"  target="_blank" title="BGH, 16.06.1999 - 2 StR 28/99">BGHSt 45, 131</a>, 132; Tröndle/Fischer aaO § 176 Rdn. 2, 36 m.w.N.). Sie weisen, so auch die Einschätzung des Gesetzgebers, einen erheblichen (&#8220;besonderen&#8221;) Unrechts- und Schuldgehalt auf (vgl. BTDrucks. 15/350 S. 1, 17). Dementsprechend ist die Vorschrift in den Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 StGB</a> aufgenommen, auf den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB</a> verweist. Die Annahme, gleichwohl seien im Einzelfall schwere seelische Schäden wenig wahrscheinlich, bedarf daher konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (vgl. hierzu Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 139). Die in diesem Zusammenhang &#8211; allein &#8211; angestellte Erwägung der Strafkammer, es seien (auch) künftig keine Gewalttätigkeiten zu erwarten, würde letztlich bedeuten, dass bei Taten, die allein gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html"  target="_blank" title="&sect; 176 StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">§ 176 StGB</a> verstoßen, keine schweren Schäden im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB</a> wahrscheinlich sind, sondern nur dann, wenn durch diese Taten zugleich <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html"  target="_blank" title="&sect; 177 StGB: Sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung">§ 177 StGB</a> erfüllt wäre. Dieser Maßstab ist mit der aufgezeigten gesetzlichen Wertung unvereinbar (vgl. auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2007, 464"  target="_blank" title="BGH, 10.01.2007 - 1 StR 530/06">NStZ 2007, 464</a>, 465; Urt. vom 14. August 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 201/07"  target="_blank" title="BGH, 14.08.2007 - 1 StR 201/07">1 StR 201/07</a> &#8211; Rdn. 33).<br />
25<br />
5. Gleichwohl hat das Urteil letztlich Bestand. Nach Auffassung des Senats ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> regelmäßig dann nicht anwendbar, wenn, wie hier, nach der Entscheidung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html"  target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 6 StGB</a> noch eine mit der Unterbringung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> zugleich verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Der Wortlaut des Gesetzes bietet für diese Auffassung allerdings keine Anhaltspunkte. § 66b Abs. 3 spricht vielmehr auch von Fällen, in denen der die Schuldfähigkeit vermindernde Zustand nicht bestanden hat. In Fällen, in denen die Schuldfähigkeit aber nur (erheblich) vermindert war, ist aber, wie auch hier, eine &#8211; gegebenenfalls gemilderte &#8211; Strafe verhängt worden. Über den Stand der Strafvollstreckung ist nichts gesagt. Das bedeutet, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> auch anwendbar zu sein scheint, wenn die Unterbringung zwar erledigt, aber mit ihr zugleich verhängte Strafe noch zu vollstrecken ist.<br />
Die Gesetzesmaterialien zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> weisen demgegenüber eindeutig darauf hin, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66b Abs. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 2 StGB</a> in derartigen Fällen eine Sperrwirkung gegenüber <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> entfalten. Der &#8211; insoweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht in Frage gestellte &#8211; Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthält in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen (BTDrucks. 15/2887 S. 14):<br />
26<br />
&#8220;Anwendung soll die Vorschrift (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a>) vor allem in denjenigen Fällen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht für schuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verhängt werden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber auch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt hatte, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 1 und 2 StGB</a>) bereits vor dem Vollzug der Maßregel vollständig vollstreckt wurde und somit der Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in die Freiheit zu entlassen wäre. In Fällen, in denen nach Erledigung der Maßregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, ergibt sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> &#8211; neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und 2 StGB</a> &#8211; neu &#8211; in Betracht.&#8221;<br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers steht also in Fällen, in denen nach der Erledigung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, nachträgliche Sicherungsverwahrung &#8220;zunächst&#8221; ohnehin nicht in Frage. Notwendigem Schutz der Allgemeinheit ist dann nämlich dadurch Rechnung getragen, dass sich der Betroffene auch nach Erledigung der Unterbringung in Haft befindet. Deswegen besteht für die Anwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> kein Bedürfnis. Später &#8211; in Anbetracht der Ent-lassung aus dem Strafvollzug &#8211; sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und 2 StGB</a> maßgebend sein. Dem entspricht, dass als Anwendungsbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> im Zusammenhang mit ursprünglich neben der Unterbringung zugleich verhängter Strafe ausdrücklich die &#8211; nach forensischer Erfahrung praktisch eher seltenen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 StGB: Reihenfolge der Vollstreckung">§ 67 Abs. 4 StGB</a>) &#8211; Fälle genannt sind, in denen diese Strafe bei Erledigung der Unterbringung bereits vollständig verbüßt ist. Dementsprechend weisen die Gesetzesmaterialien auch<br />
27<br />
noch an anderer Stelle ausdrücklich darauf hin, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a> verhindern soll, dass hochgefährliche Straftäter infolge der Erledigterklärung &#8220;ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung … der Sicherungsverwahrung … in die Freiheit entlassen werden müssten&#8221; (aaO S. 13).<br />
28<br />
Der Senat hält es für zulässig, Vorstellungen des Gesetzgebers der Gesetzesauslegung auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Vorstellungen im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden haben, sich aber ausschließlich zu Gunsten des von der strafrechtlichen Bestimmung Betroffenen auswirken (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 1 Rdn. 31 f. zu Fällen von Analogie ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen nur zum Nachteil des Betroffenen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 43, 237"  target="_blank" title="BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96">BGHSt 43, 237</a>, 238; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 524"  target="_blank" title="NJW 2007, 524 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2007, 524</a>, 525 jew. m.w.N.). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Bestimmung anhand der Vorstellungen des Gesetzgebers, die sich im Wortlaut der Bestimmung nicht oder jedenfalls nicht eindeutig widerspiegeln, kommt um so eher in Betracht, je schwerer die Sanktion ist, die die in Rede stehende Norm androht (in vergleichbarem Sinne zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/239a.html"  target="_blank" title="&sect; 239a StGB: Erpresserischer Menschenraub">239a Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/239b.html"  target="_blank" title="&sect; 239b StGB: Geiselnahme">§ 239b Abs. 1 StGB</a> <mindeststrafe> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 40, 350"  target="_blank" title="BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94: Getreidefeld">BGHSt 40, 350</a>, 356 f.; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239a Rdn. 16; zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316a.html"  target="_blank" title="&sect; 316a StGB: R&auml;uberischer Angriff auf Kraftfahrer">§ 316a StGB</a> </mindeststrafe><mindeststrafe> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 8"  target="_blank" title="BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03">BGHSt 49, 8</a>, 11). Hier folgt der Senat schon deshalb der Gesetzesbegründung (vgl. auch Koller R &amp; P 2007, 57, 66 f.), weil es sich bei der Sicherungsverwahrung schon generell um eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßregel handelt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>, 278) und der hier in Rede stehende <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b StGB</a> als Vorschrift über deren nachträgliche Anordnung insgesamt restriktiv zu handhaben ist. Hierdurch bewahrt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ihren Charakter einer auf seltene Einzelfälle beschränkten Maßnahme (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 284"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">BGHSt 50, 284</a>, 296; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 25"  target="_blank" title="BGH, 06.04.2006 - 1 StR 78/06">51, 25</a>, 27; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1074"  target="_blank" title="NJW 2007, 1074 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2007, 1074</a>, 1076), wie dies von Verfassungs wegen geboten (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 190"  target="_blank" title="BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02: Sexualt&auml;ter-Fall">BVerfGE 109, 190</a>, 236, 242; BVerfG <kammer> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3483"  target="_blank" title="BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06">NJW 2006, 3483</a>, 3485) und dementsprechend vom Gesetzgeber beabsichtigt ist (BTDrucks. aaO S. 10, 12 f.).<br />
29<br />
Inwieweit von dem aufgezeigten Grundsatz &#8211; keine Anwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 3 StGB</a>, wenn nach Erledigung der Unterbringung zugleich mit der Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt wird &#8211; etwa dann Ausnahmen denkbar sein könnten, wenn nach der Erledigterklärung nur noch sehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken wäre, braucht der Senat hier schon deshalb nicht zu entscheiden, weil gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken waren.</kammer></mindeststrafe></kammer></p>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=41808&amp;pos=7&amp;anz=542&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2007 11:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren 3 StR 378/07 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB zulässig ist.</p> <p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p> <p></p> <p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung-2/304/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seinem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 378/07"  target="_blank" title="3 StR 378/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 378/07</a> hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b StGB</a> zulässig ist.</p>
<p align="justify"> Hierzu hat der BGH unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<p><span id="more-304"></span></p>
<p align="justify"> a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlaßtat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Diese &#8220;erkennbar werdenden&#8221; Tatsachen &#8211; in Literatur und Rechtsprechung durchweg als &#8220;neue&#8221; Tatsachen bezeichnet &#8211; sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>, 279).</p>
<p align="justify"> An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein soll (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2006, 574"  target="_blank" title="StV 2006, 574 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2006, 574</a> Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 180"  target="_blank" title="BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05">BGHSt 50, 180</a>, 188; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">50, 275</a>, 278; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 373"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05">50, 373</a>, 379; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3154"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06">NJW 2006, 3154</a>, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 121"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">BGHSt 50, 121</a>, 126; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 284"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">50, 284</a>, 297; BVerfG aaO Rdn. 20) mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p align="justify"> Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">63</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">64</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66a.html"  target="_blank" title="&sect; 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 a StGB</a> anzuordnen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a>), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html"  target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a> zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 172"  target="_blank" title="BGH, 22.02.2006 - 5 StR 552/05">NStZ-RR 2006, 172</a>). Mit diesen Wendungen hat &#8211; in den Worten des Bundesverfassungsgerichts &#8211; die Rechtsprechung den Begriff der neuen Tatsachen &#8220;dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten bekannt werden können&#8221; (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tatsachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.</p>
<p align="justify"> b) Diese Grundsätze (s. auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1148"  target="_blank" title="BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06">NJW 2007, 1148</a>) hat das Landgericht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem verständlichen Bemühen, die Allgemeinheit vor einem äußerst gefährlichen Straftäter zu schützen, geleitete Auffassung, es lägen hier neue Tatsachen vor, weitet diese unverzichtbare Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene einschränkende Bedeutung vollständig verliert, und hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p align="justify"> aa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat das Landgericht folgende Umstände gewertet:</p>
<p align="justify"> Der Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten geäußert. Im Jahr 1997 habe er die Vorwürfe erstmals pauschal eingeräumt. Sieben Jahre später habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherrschen wollte, sorgfältig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben dahin präzisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen sei. Diese Äußerungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entscheidend für die Diagnose der beiden im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen gewesen, dass beim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie ermöglichten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des &#8220;Täters&#8221; für seine Straftaten. Erst hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, die im Urteil von 1993 zugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten des Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.); das hohe Maß an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage getreten (UA S. 24).</p>
<p align="justify"> bb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a> belegt. Vielmehr waren alle maßgeblichen Umstände,auf die es nunmehr seine Überzeugung vom Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten und dessen Gefährlichkeit stützt, bereits im Ausgangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar.</p>
<p align="justify"> Schon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahndeten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll und zielgerichtet gehandelt hatte.<br />
Er hatte zunächst ein Adressbuch der evangelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche Pfarrhäuser von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine potentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets vorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausgerüstet mit einer Maske sowie bewaffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung des damals gehörten Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts, es habe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten des Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unauflöslichen Widerspruch zum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Darüber hinaus konnte das Landgericht durch Verwertung der Gründe der früher gegen den Verurteilten ergangenen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in wesentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Vergewaltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer wieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den Modalitäten der Sexualdelikte annäherten, die nunmehr zur Aburteilung anstanden. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdrängen, dass sich dieses Vorleben des Verurteilten nicht mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen in Einklang bringen ließ, die Taten wurzelten nicht in einem &#8220;durch Anlage oder Übung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters&#8221;. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht hätte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Anknüpfungstatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls &#8211; etwa durch Zuziehung eines weiteren Sachverständigen &#8211; zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zusätzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gegen den Verurteilten wegen ähnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungsverwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine Gefährlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt worden war.
</p>
<p align="justify"> Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Bewertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell ablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umständen kommt die Annahme eines Hangs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB</a> auch dann in Betracht, wenn ein Täter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 105"  target="_blank" title="NStZ-RR 2006, 105 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2006, 105</a> m. w. N.).</p>
<p align="justify"> Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auffassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerungen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen &#8220;Sadismus mit sexuellen Anteilen&#8221; habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 1055"  target="_blank" title="BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79">NJW 1980, 1055</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 265"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04">NStZ 2005, 265</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1"  target="_blank" title="BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87">BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1</a>; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 209/07"  target="_blank" title="BGH, 25.07.2007 - 2 StR 209/07">2 StR 209/07</a>); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Prof. Dr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden und sich von einem anderen Sachverständigen hatte explorieren lassen, bereits im Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt (&#8220;sexuell-sadistisch motiviert&#8221;; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren gehörten Gutachter gelangt sind.</p>
<p align="justify"> Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass aus der Vorgeschichte, den Ergebnissen früherer Begutachtungen und dem äußeren Tatbild bereits 1993 genügende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gefährlichen Hangtäter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die Äußerungen des Angeklagten während der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft seine Tatantriebe hätten aufgedeckt werden können.</p>
<p align="justify"> Nach alledem beruht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tatsächlicher Umstände, die dem damaligen Tatrichter zumindest hätten bekannt sein können und müssen, und dem Rückgriff auf sachverständige Einschätzungen, auf die es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schließt angesichts der sorgfältigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem weiteren Verfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen die Verhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Maßregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">275 a Abs. 5</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126a.html"  target="_blank" title="&sect; 126a StPO">126 a Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/126.html"  target="_blank" title="&sect; 126 StPO">§ 126 Abs. 3 StPO</a>).</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=41709&amp;pos=54&amp;anz=540&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung/13/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Apr 2006 20:18:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 275a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 66b StGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zur-nachtraglichen-anordnung-der-sicherungsverwahrung/13/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 272/05"  target="_blank" title="BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05">2 StR 272/05</a>; Urteil vom 25. November 2005</p>
<p align="justify">1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung  der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere  mitteilen, auf welche Variante des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> <span id="more-13"></span>sich der Antrag stützt und welche  neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die  Anlass zur Antragstellung geben.<br />
2. &#8220;Neue Tatsachen&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66b Abs. 1 und 2 StGB</a> müssen schon für  sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller  Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der  körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung  anderer durch den Verurteilten hindeuten.
</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16.  November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005 für Recht erkannt:</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom  4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung entfällt.<br />
Die Kosten des Verfahrens über die  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen  des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.<br />
Die Entscheidung über die  Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen  bleibt dem Landgericht vorbehalten.
</p>
<p align="justify">[...]</p>
<p align="justify">II.<br />
1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung  der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Begründung enthält, steht hier  ausnahmsweise der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
</p>
<p align="justify">a) Weder <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> noch <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a StPO</a> enthalten inhaltliche  Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche  Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl.  Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung, BTDrucks. 15/2887; Beschlussempfehlung und  Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346) ist hierüber nichts zu  entnehmen. Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der  verfahrensrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen  Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (so auch  Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 279"  target="_blank" title="StV 2005, 279 (3 zugeordnete Entscheidungen)">StV 2005, 279</a>, 280 f.).</p>
<p align="justify">aa) Aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a StPO</a> wird das Bestreben deutlich, dem verfassungsrechtlich  gebotenen Vertrauensschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3  GG</a>) des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2005 &#8211; 2  StR 9/05 -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das  Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des  Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der  Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine  Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm  gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich  dementsprechend einrichten können (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 133"  target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01: Streichung der zehnj&auml;hrigen H&ouml;chstgrenze bei einer erstmali...">BVerfGE 109, 133</a>, 180).</p>
<p align="justify">Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an eine  strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft und  damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im überwiegenden  Interesse der Allgemeinheit zurückgestellt. Die Erwartung des Betroffenen, nach  Verbüßung der verhängten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt  wieder zu erlangen, tritt hier gegenüber dem Schutz der Grundrechte potentieller  Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zurück. Dem von Verfassungs  wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen  ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu  verschaffen.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Verurteilten von der Einleitung des  Prüfungsverfahrens zu informieren (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO</a>). Der Antrag auf  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss gestellt werden, bevor die  Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist. Ist der Verurteilte  aus der Strafhaft entlassen, ohne dass eine Antragstellung erfolgt ist, kann  keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverfahren mehr erfolgen  (Senatsurteil vom 1. Juli 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>). Der Verurteilte soll so früh  wie möglich erfahren, dass er mit der Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechnen muss (BTDrucks. 15/3346 S. 17).</p>
<p align="justify">Damit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es aber auch  geboten, ihm mit der Antragstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  StGB</a> der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen während der  Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung  geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Durchführung einer erneuten  Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verurteilten bei der  Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, wie wenn das  Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil angeordnet hätte  (BTDrucks. 15/2887 S. 15). Für das Verfahren auf Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen strafprozessualen Grundsätze,  d. h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als auch das Gebot des  rechtlichen Gehörs. Beide Verfahrensgrundsätze gebieten es, dem Verurteilten  frühzeitig mitzuteilen, welche Vorfälle die Staatsanwaltschaft zu der  ungünstigen Gefährlichkeitsprognose und damit zur Antragstellung bewogen haben.  Nur wenn er weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann er sich auf das weitere  Verfahren sachgemäß vorbereiten und seine Rechte in der Hauptverhandlung adäquat  wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Beweismittel benennen.</p>
<p align="justify">bb) Das Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung  belastet den Verurteilten angesichts der im Raum stehenden gravierenden Folgen  ganz erheblich. Die Forderung, den Antrag zu begründen, dient daher auch der  Selbstkontrolle der Staatsanwaltschaft und der Vermeidung unbegründeter  Anträge.</p>
<p align="justify">cc) Für das Erfordernis einer Begründung der Antragsschrift spricht auch der  Vergleich mit der Anklage (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/200.html"  target="_blank" title="&sect; 200 StPO">§ 200 StPO</a>). Die Anklage muss die individuelle Tat  konkret bezeichnen, über die das Gericht befinden soll, und damit den  Verfahrensgegenstand unverwechselbar gegenüber anderen Lebenssachverhalten  abgrenzen. Voraussetzung für die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung ist, dass während der Haft des Verurteilten konkrete neue  Tatsachen erkennbar geworden sind, die für seine Gefährlichkeit sprechen. Die  Angabe dieser Tatsachen in dem vor Ende der Haft zu stellenden Antrag belegt  mithin das Vorhandensein dieser Verfahrensvoraussetzung und dient somit dem  Schutz des Betroffenen. Zugleich wird damit der Gegenstand des Verfahrens als  Entscheidungsgrundlage für das Gericht bestimmt, indem festgelegt wird, welche  neuen Tatsachen Anlass für die Einleitung des Verfahrens sind und der  Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dies ist insbesondere deshalb von  Bedeutung, weil der Gesetzeswortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/275a.html"  target="_blank" title="&sect; 275a StPO">§ 275a StPO</a> nicht ausschließt, dass  während einer Freiheitsentziehung wiederholt eine Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>  geprüft wird (so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 b Rdn. 57; vgl.  demgegenüber aber BTDrucks. 15/3346 S. 18).</p>
<p align="justify">Im Übrigen sind auch in der Anklageschrift solche Rechtsfolgen, die außer der  Tat besondere tatsächliche Umstände voraussetzten, wie die Sicherungsverwahrung,  entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 Abs. 2 StPO</a> mit der Gesetzesbezeichnung anzuführen (vgl.  Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 200 Rdn. 14). Um den Angeschuldigten umfassend  zu informieren, sind in der Anklageschrift auch die Tatsachen anzugeben, die für  die Anordnung der Maßregel von Bedeutung sind (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn.  19).</p>
<p align="justify">dd) Das Erfordernis einer Begründung des Antrags über den Gesetzeswortlaut  hinaus besteht hier aus ähnlichen Gründen wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/138c.html"  target="_blank" title="&sect; 138c StPO">§ 138 c Abs. 2 StPO</a>. Auch bei  dem Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers ist der Inhalt des Antrags weder  im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien geregelt. Nach ganz einhelliger  Auffassung der Oberlandesgerichte müssen in dem Antrag die Tatsachen mitgeteilt  werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die Ausschließung des  Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, um den Verfahrensgegenstand  festzulegen und das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren; außerdem sind  die Beweismittel anzugeben (vgl. grundlegend OLG Karlsruhe NJW 1975, 943 = JR  1976, 205 mit Anm. Rieß; Meyer-Goßner aaO § 138 c Rdn. 9 m.w.N.). b) Das Fehlen  jeglicher Begründung macht den Antrag im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise  nicht unzulässig. Für eine Übergangszeit ist es hinzunehmen, dass dem  Verurteilten die konkreten neuen Tatsachen erst im Laufe der Hauptverhandlung  mitgeteilt werden.</p>
<p align="justify">Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist erst am  29. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Staatsanwaltschaft wusste zum Zeitpunkt der  Antragstellung nicht, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin  entwickeln würde, einen begründeten Antrag zu fordern. Bis zu diesem Zeitpunkt  gab es keine entsprechenden Entscheidungen. Da eine gesetzliche Regelung nicht  vorliegt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für einen  Begründungszwang ergeben, muss für eine kurze Übergangszeit (bis zur  Veröffentlichung der hier getroffenen Entscheidung) ein nicht näher begründeter  Antrag genügen.</p>
<p align="justify">Der Verurteilte ist im vorliegenden Fall hinreichend durch den Gang der  Hauptverhandlung über den Verfahrensstand unterrichtet gewesen. Unter II. 1.4.2.  und 1.4.3. sowie unter IV. 3. der Urteilsfeststellungen hat der Tatrichter  dargelegt, welche Tatsachen er als neu im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> ansieht. Die  Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils belegt, dass diese Tatsachen  Gegenstand der Beweisaufnahme waren; der Verurteilte hat sie weitestgehend  selbst eingeräumt und will sie nur anders bewertet wissen, im Übrigen sind sie  durch Zeugen glaubhaft bekundet worden (UA S. 33 f.).</p>
<p align="justify">2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen  Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a>  nicht vor.</p>
<p align="justify">a) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> ist Voraussetzung für die Anordnung der  Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angeführten Straftaten zu  einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen  einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,  schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden  ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 1994  wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem  Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe  von drei Jahren verurteilt worden. Für den Fall der Gesamtstrafe als  Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 48, 100"  target="_blank" title="BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02: Sicherungsverwahrung f&uuml;r Sexualstraft&auml;ter best&auml;tigt">BGHSt 48, 100</a>), dass die  Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> nicht notwendig  eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren  voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls  dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Dagegen liegt  eine Vorverurteilung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB</a> nicht vor, wenn in  einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Katalogtat mit einer  niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalogtaten enthalten ist  (Senat in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2004, 481"  target="_blank" title="BGH, 02.06.2004 - 2 StR 123/04">StV 2004, 481</a>). Nichts anderes kann grundsätzlich für eine  Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 26, 152"  target="_blank" title="BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75">BGHSt 26, 152</a>, 154 f.).  Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des  Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem versuchten schweren  Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten, nämlich fortgesetzter  Diebstahl in zwei Fällen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt hat seinerzeit unter  Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsjugendstrafe von genau drei  Jahren gebildet. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der  Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Jugendstrafe dem versuchten  Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein solches Gewicht beigemessen hat,  dass er allein für diese Taten eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren  verhängt hätte. Eine nachträgliche Bewertung dahin, dass der Tatrichter den  beiden Diebstahlsserien überhaupt keine Bedeutung beigemessen und sie bei der  Strafzumessung völlig unbeachtet gelassen hat, scheidet aus.</p>
<p align="justify">b) Strafe und Vorverurteilung erfüllen jedoch die formellen Voraussetzungen  des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB</a>, den das Landgericht nicht geprüft hat. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  Abs. 3 Satz 2 StGB</a> ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten begangen hat,  durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt hat  und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von  mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn wegen der  Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem  Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist,  ausgesprochen wird (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 3723"  target="_blank" title="BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99">NJW 1999, 3723</a>, 3724). Der Verurteilte ist wegen der  Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten  verurteilt worden; für den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seinerzeit  eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten für erforderlich  gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom  6. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt worden.</p>
<p align="justify">c) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die übrigen Voraussetzungen des  § 66 in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 StGB</a> auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a EGStGB geregelte  zeitliche Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 StGB</a> erfasst. Danach findet <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3  StGB</a> nur Anwendung, wenn der Täter die Straftat nach dem 31. Januar 1998  begangen hat (so auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 265"  target="_blank" title="BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04">NStZ 2005, 265</a>). Gegen den Verurteilten hätte zum  Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB</a> die  Sicherungsverwahrung angeordnet werden können, weil die Anlasstat vor diesem  Zeitpunkt begangen worden ist. Für eine Geltung dieser zeitlichen Einschränkung  könnten die Gesetzesmaterialien sprechen. Danach unterscheidet sich die  nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht im Hinblick auf die  formellen Voraussetzungen von der Anordnung im Urteil, sondern vornehmlich  durch ihren Zeitpunkt von der Entscheidung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66a.html"  target="_blank" title="&sect; 66a StGB: Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 a StGB</a> (BTDrucks.  15/2887 S. 12; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 8). Die Frage  kann hier jedoch letztlich offen bleiben (so auch unter dem Gesichtspunkt der  Rückwirkung, insbesondere des Vertrauensschutzes für Altfälle, BGH StV 2005,  388 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a> mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm), weil  jedenfalls die formellen Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> gegeben sind,  die das Landgericht ebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat.</p>
<p align="justify">3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach § 66 b  Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt  worden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> (vgl.  Ullenbruch in MünchKommStGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ 2004, 655, 659 f.; aA  OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 272"  target="_blank" title="NStZ 2005, 272 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2005, 272</a>, 274; Laubenthal ZStW 116 [2004] 703, 749 f;  Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat nicht. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> verstößt  weder gegen das Rückwirkungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 2 GG</a> (vgl. BVerfGE 109,  133, 167) noch als rein präventive Maßnahme gegen das Verbot der  Mehrfachbestrafung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 3 GG</a>. Die Regelung steht auch im Einklang  mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html"  target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in  Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 3 GG</a>. Angesichts des berechtigten Interesses der  Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten Verletzungen durch potentielle  Straftäter zu schützen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, in besonderen  Ausnahmefällen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu  ermöglichen, bei denen die formellen Voraussetzungen etwaiger früherer  Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">III.<br />
Im Ergebnis hält die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachprüfung nicht  stand.
</p>
<p align="justify">1. Das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf  sowohl nach § 66 b Abs. 1 als auch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a> nur durchgeführt  werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in § 66 b genannten Taten,  aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die  auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit  hinweisen. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden als  neue Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a> aus (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a>  mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm). Die Änderung der  Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung, wonach &#8211; wie hier &#8211; gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a>  (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Ersttäter angeordnet werden kann,  bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraussetzungen der  Sicherungsverwahrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a> nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache  im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies folgt bereits aus der  Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 2 StGB</a>. Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen  Fällen an die strengen Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 StGB</a> angeknüpft  (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Die neuen Tatsachen müssen zudem von erheblicher Art  sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12).</p>
<p align="justify">a) Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des  Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des  Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um  erhebliche Tatsachen handeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des  Gesetzgebers soll die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei  einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S.  10; vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 190"  target="_blank" title="BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02: Sexualt&auml;ter-Fall">BVerfGE 109, 190</a>, 236). Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des  Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen  Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche  Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit  oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder während  des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66  b Abs. 1 und 2 StGB</a> die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b  StGB</a> dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen,  die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> =  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 561"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">NStZ 2005, 561</a> mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm;  Senatsurteil vom 1. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 9/05"  target="_blank" title="BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05">2 StR 9/05</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3078"  target="_blank" title="NJW 2005, 3078 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 3078</a>, zur  Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue  Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.</p>
<p align="justify">b) Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vorfällen  während der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer Ahndung  gegeben haben (aa), im durchgängigen Missbrauch von Alkohol und Drogen während  der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer früher begangener Straftaten  (cc).</p>
<p align="justify">aa) Soweit das Landgericht auf Vorfälle während der Haft abstellt (Auffinden  verbotener Gegenstände, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Bedrohung des  Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu, es fehlt ihnen  jedoch an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen  erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue  Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine  Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die  körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung  anderer zu begehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66 b Rdn. 16 f.). Der  Besitz verbotener Gegenstände in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit  verbreitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen  Mitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich  erfolglosen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren  keine Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchführung  eines Alkoholtests erscheint als singulärer, durch besondere Umstände geprägter  Vorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich  gravierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von  sechzig Tagessätzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des  Vollstreckungsabteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen,  nicht hinreichend erkennbar.</p>
<p align="justify">bb) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ablehnung von  Therapiemaßnahmen während der Inhaftierung handelt es sich nicht um neue  Tatsachen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a>. Ausweislich der Urteilsgründe  hat der frühere Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und  Medikamentenabhängigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die  Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar zu den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b</a> Abs.  1 und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 StGB: Zeitliche Geltung">2 StGB</a> erforderten neuen Tatsachen gehören (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2005, 388"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StV 2005, 388</a> = NStZ  2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo 2005, 300"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05">StraFo 2005, 300</a> mit Anm. Böhm). Anhaltspunkte  dafür, dass der Verurteilte während der früheren Hauptverhandlung seine  Therapiewilligkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht.</p>
<p align="justify">cc) Die vom Verurteilten während der Exploration durch den Sachverständigen  eingeräumten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine neuen Tatsachen im  Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB</a>, weil sie erst nach dem Ende der regulären  Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schlösse allerdings nicht aus, sie bei der  Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, wenn im Übrigen  neue Tatsachen bekannt geworden wären, die die Durchführung des Verfahrens  rechtfertigten.</p>
<p align="justify">2. Auch die Gesamtwürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden  rechtlichen Bedenken.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat bei seiner Abwägung die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer  Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend  belegt. Es stützt sich auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. A. und Dr.  B. , dass bei einem Rückfall in die Suchtkarriere binnen Monaten Straftaten  gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben zu erwarten seien (UA S. 37,  39, 43, 48). Diese Einschätzung erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar.  Soweit der Verurteilte bisher Raubüberfälle begangen hat, sind die Verletzungen  der Opfer nicht besonders gravierend. Die Erwartung lediglich leichter oder  mittlerer Schädigungen potentieller zukünftiger Opfer reicht aber nicht aus.  Diese müssen vielmehr &#8220;schwer&#8221; sein (Ullenbruch in MünchKommStGB aaO Rdn. 86  f.; Tröndle/Fischer § 66 Rdn. 20; vgl. auch Böllinger/Pollähne in NK-StGB 2.  Aufl. § 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls und Einbruchsserien hat es der  Verurteilte offensichtlich vermieden, auf potentielle Tatopfer zu treffen. Dass  es in einem solchen Fall zu einem massiven Angriff auf Leib und Leben des Opfers  kommen könnte, ist sicherlich nicht auszuschließen, eine erhöhte  Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststellungen nicht  erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Totschlags  vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten und der  ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den serienweise  begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu bekannt  gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Schädigung von Personen  geführt.</p>
<p align="justify">3. Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere  Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Anordnung der nachträglichen  Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten und hat deshalb auf den Wegfall der  Anordnung erkannt.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten  wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen  bleiben (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2002, 422"  target="_blank" title="BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01">StV 2002, 422</a>, 423; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 2433"  target="_blank" title="BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00: Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln">NJW 2000, 2433</a>, 2436; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 1562"  target="_blank" title="BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98: Pistazieneis">NJW 1999, 1562</a>;  1564; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 2073"  target="_blank" title="NJW 1990, 2073 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1990, 2073</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1988, 2483"  target="_blank" title="NJW 1988, 2483 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1988, 2483</a>, 2485; BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH,  Urteil vom 22. April 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 534/02"  target="_blank" title="5 StR 534/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 534/02</a>). Die Prüfung, ob und in welchem Umfang  eine Entschädigung zu gewähren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu  erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung  stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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