<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; § 69 StGB</title>
	<atom:link href="http://www.sokolowski.org/tag/%c2%a7-69-stgb/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.sokolowski.org</link>
	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
	<lastBuildDate>Sat, 21 Jan 2012 17:37:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Unfallflucht der anderen Art</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unfallflucht-der-anderen-art/3480/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unfallflucht-der-anderen-art/3480/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 09:33:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Amerikaner]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallflucht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3480</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p> Einer in der Bremer Straße in Frankfurt am letzten Samstag kurz nach Mitternacht durchgeführten stationären Verkehrskontrolle der Polizei entzog sich ein Pkw-Fahrer durch Flucht.</p> <p>Der rote Dreier-BMW mit Kennzeichen aus dem Land-Dill-Kreis hatte zunächst auf die Haltezeichen reagiert und war langsam Richtung Kontrollbox gerollt, um dann aber plötzlich die Flucht über die Bremer Straße in Richtung Cronstettenstraße anzutreten. Bei der dann eingeleiteten Verfolgungsfahrt verloren die Polizeibeamten jedoch das Fahrzeug zunächst aus den Augen.</p> <p>Etwa drei Minuten später wurde das der PKW verunfallt in der Cronstettenstraße Ecke Eckenheimer Landstraße aufgefunden. Der Fahrer hatte vermutlich aufgrund der überhöhten Fluchtgeschwindigkeit die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/unfallflucht-der-anderen-art/3480/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p> Einer in der Bremer Straße in Frankfurt am letzten Samstag kurz nach Mitternacht durchgeführten stationären Verkehrskontrolle der Polizei entzog sich ein Pkw-Fahrer durch Flucht.<span id="more-3480"></span></p>
<p>Der rote Dreier-BMW mit Kennzeichen aus dem Land-Dill-Kreis hatte zunächst auf die Haltezeichen reagiert und war langsam Richtung Kontrollbox gerollt, um dann aber plötzlich die Flucht über die Bremer Straße in Richtung Cronstettenstraße anzutreten. Bei der dann eingeleiteten Verfolgungsfahrt verloren die Polizeibeamten jedoch  das Fahrzeug zunächst aus den Augen.</p>
<p>Etwa drei Minuten später wurde das der PKW verunfallt in der Cronstettenstraße Ecke Eckenheimer Landstraße aufgefunden. Der Fahrer hatte vermutlich aufgrund der überhöhten Fluchtgeschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war gegen einen Strommast der dortigen U-Bahnlinie geprallt. Auf den Gleisen der Linie U 5 kam der BMW dann zum Stehen. Der Fahrer soll sodann von dort zu Fuß geflüchtetsein.</p>
<p>Der Verkehr der Linie U 5 musste bis 01.00 Uhr gesperrt werden. Das Unfallfahrzeug wurde sichergestellt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von mehreren tausend Euro.</p>
<p>Der Fahrer soll zwischenzeitlich identifiziert worden sein. Es soll sich um einen 41-jährigen US-Amerikaner aus Wetzlar handeln. Zur Motivation seines Verhaltens konnte er bislang noch nicht befragt werden, da sein Aufenthalt von der Polizei nicht ermittelt werden konnte.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1696408/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unfallflucht-der-anderen-art/3480/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Führungsaufsicht: allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen möglich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 17:47:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[KFZ]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1881</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p> <p> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren 3 Ws 423/10 festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p> <p> Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p> <p> Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p> <p> Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<blockquote><p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b I 1 Nr. 6 StGB</a> auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p></blockquote>
<p><span id="more-1881"></span> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 423/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10">3 Ws 423/10</a> festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
    Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p>
<p>    Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p>
<p>    Zunächst findet die erteilte Weisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB</a> ihre gesetzliche Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte.</p>
<p>    Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ws 572/98"  target="_blank" title="KG, 08.10.1998 - 1 AR 854/96">5 Ws 572/98</a>, zit. nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Nr. 6 StGB</a> erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> nicht erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine solche Weisung unabhängig von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> für zulässig, da sich eine Einschränkung aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, § 68 b Rn. 11).</p>
<p>    Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen.</p>
<p>    Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten oder zu führen, hieraus ergibt sich aber, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich ist. Mithin lässt sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze lediglich für die punktuelle Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. insoweit auch SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10).</p>
<p>    Auch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zur einengenden Auslegung des Verbots Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen nicht.</p>
<p>    Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68.html"  target="_blank" title="&sect; 68 StGB: Voraussetzungen der F&uuml;hrungsaufsicht">§ 68 Abs. 1 StGB</a> ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein [neues] Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/650, S. 220, wo es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt: „Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall zu bewahren.“). Wenn der Gesetzeszweck aber auch in einem Bewahren vor einem Rückfall liegt, so spricht dies gerade für eine umfassende Anordnungskompetenz, wenn zu befürchten ist, dass ohne eine entsprechende Anordnung vom Verurteilten wieder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.</p>
<p>    Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des historischen Gesetzgebers spricht für die Zulässigkeit eines umfassenden Verbotes Kraftfahrzeuge zu führen.</p>
<p>    Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094, S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom 23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ausgesprochenes Verbot Kraftfahrzeuge zu führen nicht einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommen dürfen sollte.</p>
<p>    Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu vielmehr (a.a.O., S. 35): „Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der Maßregel (&#8220;Führungsaufsicht&#8221;) zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene Bezeichnung &#8220;Sicherungsaufsicht&#8221; würde zu sehr der Sicherungszweck betont. Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich; denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen, bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit als bei den einem Bewährungshelfer Unterstellten“.</p>
<p>    Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte, lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden sollen: „Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> (2. StrRG) nicht zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere Weisung soll umgangen werden können“ (a.a.O., S. 36).</p>
<p>    Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit einem umfassenden Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus aber gerade nicht. Vielmehr wird ein solcher Ausschluss gerade für zulässig erachtet, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69 a StGB</a> bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.</p>
<p>    Auch aus dem systematischen Verhältnis des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auf der einen Seite und von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> auf der anderen Seite wird man keinen grundsätzlichen Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern können.</p>
<p>    In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren – mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und Bewertungsmöglichkeiten – nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56e.html"  target="_blank" title="&sect; 56e StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen">§ 56 e StGB</a> eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 362"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04">NStZ-RR 2004, 362</a>, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB</a> nur bei neuer Tatsachenlage zulässig (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a> [278]; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16 ff. m.w.N.). Das könnte dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem Fahrerlaubnisentzug gleichen Weisung als unzulässig anzusehen, wenn das erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zum Entzug der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.</p>
<p>    Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/70.html"  target="_blank" title="&sect; 70 StGB: Anordnung des Berufsverbots">§ 70 StGB</a>: OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 205/07"  target="_blank" title="2 Ws 205/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 205/07</a>, OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 207/09"  target="_blank" title="OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09">2 Ws 207/09</a>; jeweils zit. nach Juris; a.A. aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 66/06"  target="_blank" title="OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06">1 Ws 66/06</a>; zit. nach Juris).</p>
<p>    Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten eines Kraftfahrzeugs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> nicht gesetzeswidrig. Hierbei können die grundsätzlichen Folgerungen aus dem Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren im Ausgangspunkt zunächst dahingestellt bleiben, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> bejaht hat und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb nicht in Betracht kam, weil der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Traunstein in seinem Urteil vom 17.03.2008 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">§ 69 a Abs. 1 S. 3 StGB</a> eine isolierte Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf der anderen Seite führt allerdings die erteilte Weisung zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis für die Dauer der Führungsaufsicht.</p>
<p>    Dies ist aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem geschilderten Vorrang des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Nachtragsverfahren ausgeht, da hier aufgrund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine Ausweitung des Verbots Kraftfahrzeuge zu führen, angezeigt erscheint. Der Verurteilte hat in der Anhörung gegenüber der Strafvollstreckungskammer geschildert, Autofahren sei sein Hobby und seine Leidenschaft. Gleichzeitig war er aber noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die vom Angeklagten geschilderte Leidenschaft am Autofahren lässt aber unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Verurteilten, der immer wieder strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten ist, dass er Fahrzeuge entwendete, mit ihnen fuhr und mehrfach auch Unfälle verursachte und der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein, die darüber hinaus zeigt, dass vom Verurteilten eine ganz akute Gefahr ausgeht, wenn er Kraftfahrzeuge führt, befürchten, dass er erneut erheblich durch Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung treten könnte.</p>
<p>    Die getroffene Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zunächst nochmals auf die Gefahren abzustellen, die vom Verurteilten in der Vergangenheit ausgegangen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass von der ursprünglich im Urteil angeordneten Sperrfrist für den Verurteilten keine erhebliche Belastung ausgeht, da der Großteil der Sperrfrist in den Zeitraum der Haftverbüßung gefallen ist.</p>
<p>    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68d.html"  target="_blank" title="&sect; 68d StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen; &Uuml;berpr&uuml;fungsfrist">§ 68d StGB</a> Weisungen auch nachträglich abändern kann, d.h. bei begründetem Anlass könnte das Verbot auch etwa hinsichtlich einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1nxo/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=9&#038;numberofresults=22&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE221382010%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>PKW-Fahrt 28 Stunden nach Cannabiskonsum</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/pkw-fahrt-28-stunden-nach-cannabiskonsum/281/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/pkw-fahrt-28-stunden-nach-cannabiskonsum/281/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 May 2007 10:02:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 10 OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a StVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Hasch]]></category>
		<category><![CDATA[ng/ml]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[PKW]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[THC]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/pkw-fahrt-28-stunden-nach-cannabiskonsum/281/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">In seiner Enstcheidung vom 16.3.2007 in den Verfahren Ss (B) 5/2007 (18/07) und Ss (B) 5/07 (18/07) hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels gehört. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, so sei der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stehe. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich jedoch dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/pkw-fahrt-28-stunden-nach-cannabiskonsum/281/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Enstcheidung vom 16.3.2007 in den Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/2007 (18/07)"  target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07">Ss (B) 5/2007 (18/07)</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss (B) 5/07 (18/07)"  target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 16.03.2007 - Ss (B) 5/07">Ss (B) 5/07 (18/07)</a> hat das OLG Saarbrücken festgestellt, dass zum objektiven Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24a Abs. 2 StVG</a> lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24a StVG</a> genannten berauschenden Mittels gehört. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, so sei der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis stehe.<br />
<span id="more-281"></span><br />
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich jedoch dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb im Urteil näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.</p>
<p>Seine Enstcheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:
</p>
<p align="justify">1. Zum objektiven Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a StVG</a> genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 S. 2 StVG</a> liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen &#8211; hier THC &#8211; im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null &#8211; Toleranz &#8211; Schwelle“ aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.</p>
<p align="justify">Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat allerdings nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr aufgrund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2005, 270"  target="_blank" title="BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung w...">NZV 2005, 270</a>; BayObLG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2003, 252"  target="_blank" title="BayObLG, 20.01.2003 - 4St RR 133/02">NZV 2003, 252</a>; OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3298"  target="_blank" title="OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05">NJW 2005, 3298</a>; OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BA 2006, 235"  target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 13.04.2005 - 1 Ss 50/05">BA 2006, 235</a>; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 &lt;646&gt;).</p>
<p align="justify">Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung &#8211; vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BA 2006, 235"  target="_blank" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 13.04.2005 - 1 Ss 50/05">BA 2006, 235</a> &lt;236&gt;; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml &#8211; Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff &lt;25&gt;).</p>
<p align="justify">Diese Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes hat das erkennende Gericht vorliegend auf der Grundlage der mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie &#8211; Massenspektrometrie durchgeführten Blutserumanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt, rechtsfehlerfrei angenommen.</p>
<p align="justify">2. Allerdings sind die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§§ 24 a Abs. 3 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit">10 OWiG</a>) verwirklicht, nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen.</p>
<p align="justify">Fahrlässiges Handeln i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit">§ 10 OWiG</a> liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht &#8211; unbewusste Fahrlässigkeit &#8211; oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten &#8211; bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, OWiG, 14. A., § 10 Rn. 6).</p>
<p align="justify">Bezogen auf den Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei dies vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 3298"  target="_blank" title="OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 215/05">NJW 2005, 3298</a>). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert („Ahndungsvoraussetzung“ &#8211; vgl. Stein NZV 2003, 251) abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (vgl. OLG Zweibrücken VRS 102, 300; Leipziger Kommentar-König, StGB, 11. Auflage, § 316 Rn. 225; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO., § 24 a Rn. 7a).</p>
<p align="justify">Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht. Ihnen ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Gericht den &#8211; im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten vor Ort stehenden (Bl. 12 unten d.A.) &#8211; Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, er habe letztmalig über 28 Stunden vor der Tat Haschisch geraucht, geglaubt und diesen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat.</p>
<p align="justify">Wenn man nämlich diesen Zeitpunkt zugrundelegt, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffenen hätte bewusst machen können, dass sein nach eigenen Angaben geringer Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können. Denn an der Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht (vgl. Senat <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 309"  target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 29.11.2006 - Ss (B) 44/06">NJW 2007, 309</a>, 311; OLG Hamm, NJW 2005, 3299; OLG Bremen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2006, 276"  target="_blank" title="OLG Bremen, 17.02.2006 - Ss (B) 51/05">NZV 2006, 276</a>; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss OWi 688/2005"  target="_blank" title="OLG Bamberg, 27.02.2007 - 3 Ss OWi 688/05">3 Ss OWi 688/2005</a> &#8211; zit. nach juris).</p>
<p align="justify">Ob den Angaben des Betroffenen allerdings im Hinblick auf seine früheren Angaben am Tattag und der dabei beobachteten Verhaltensweise Glauben zu schenken ist oder ob nicht der festgestellte THC-Wert von 2 ng/ml bei gleichzeitigem Vorliegen von 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,052 mg/l THC &#8211; Carbonsäure auf einen zeitlich kurz zurückliegenden, jedenfalls nach Stunden zu bemessenden Konsumzeitpunkt schließen lässt (vgl. Eisenmenger, aaO., S 24), muss der neuerlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben; auf die Ausführungen des Sachverständigen Bl. 57 d.A. wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im <a href="http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;Art=en&amp;sid=a467b11c4062692f8957c562555da1b9&amp;nr=1215&amp;pos=14&amp;anz=496"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des OLG</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/pkw-fahrt-28-stunden-nach-cannabiskonsum/281/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

