In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 6.2.2012 (6 Ss 605/11) entschiedenen Fall hatte der Angeklagte durch Vorlage eines „(…) total gefälschten ukrainischen Führerscheins (…)“ bei „(…) der ungarischen Führerscheinstelle (…)“ zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden „ukrainischen Fahrerlaubnis“ und anschließender Entgegennahme eines „echten ungarischen“ Führerscheins von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB). → weiter lesen…




