Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG

In seiner Entscheidung vom 15. März 2007 in dem Verfahren 5 StR 536/06 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die wirksame Zustellung einer im Beschlußwege ergangenen einstweiligen Verfügung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG ist.

Seine Entscheidung hat der BGH maßgeblich wie folgt begründet:
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