Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Nach § 243 IV S. 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben. → weiter lesen…