Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des
Angeklagten zu verwerten.
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen entsteht weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand. → weiter lesen… Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, mit dem festgestellt wird, dass eine Verständigung Im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat, steht jedenfalls dann einem Rechtsmittelverzicht nicht entgegen, wenn eine Verständigung nicht protokolliert wurde. → weiter lesen… Jedenfalls dann, wenn das Gericht sich an eine verfahrensbeendende Absprache gehalten hat und nicht zu erkennen ist, dass der Angeklagte bei erfolgter Belehrung den Weg einer streitigen Verhandlung gewählt hätte, ist ein Verstoß gegen die Belehrungsverpflichtung gem. § 257c V StPO unbeachtlich. → weiter lesen… |
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