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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; ALG I</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum 1.1.08</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jan 2008 12:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:</p> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert. Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20 € Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 für den Westen 5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich. Die <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/anderungen-in-der-lohn-und-gehaltsabrechnng-zum-1108/346/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 ergeben sich in der Lohn- und Gehaltsabrechung insbesondere folgende Änderungen:<span id="more-346"></span></p>
<ul>
<li> Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (ALG I) wird auf 3,3 % reduziert.</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 250,20  €</li>
<li>Der Höchstzuschuss zur privaten Pfelgeversicherung beträgt monatlich ab dem 1.1.2008 30,60 €. Eine Ausnahme bildet der Freistaat Sachen. Hier beträgt der Höchstzuschuss lediglich 12,60  €.</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008 3.600,00 € monatlich</li>
<li>Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2008  für den Westen  5.300 € monatlich und für den Osten 4.500 € monatlich.</li>
<li>Die Formel zur Berechnung der Beitragssätze in der sogenannten Gleitzone ( 400-800 € Verdienst) wurde an die geänderten Beitragssätze angepasst. Der sogenannte Gleitzonenfaktor beträgt ab dem 1.1.2008 F=0,7732</li>
<li>Ein gesonderter Ansatz eines geldwerten Vorteils für Einsatzwechseltätigkeit bei Nutzung eines Dienstwagens ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neuer Faktor F für 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuer-faktor-f-fur-2008/336/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 06:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.</p> <p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p> Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44 Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Faktor F wurde für das Jahr 2008 neu mit 0,7732 festgesetzt.<span id="more-336"></span></p>
<p>Die vereinfachte Formel für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt in der so genannten Gleitzone lautet damit für das Kalenderjahr 2008:</p>
<ul>
<li>Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2268 x tatsächliches Arbeitsentgelt &#8211; 181,44</li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Weniger als 4.000.000 Arbeitslose?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weniger-als-4000000-arbeitslose/235/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Dec 2006 07:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 30. November 2006 mitgeteilt, dass die Arbeitslosenzahl im November auf 3.995.000 gesunken sei. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weniger-als-4000000-arbeitslose/235/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 30. November 2006 mitgeteilt, dass die Arbeitslosenzahl im November auf 3.995.000 gesunken sei. Im Einzelnen wird folgendes mitgeteilt:<br />
<span id="more-235"></span>
</p>
<p align="justify"><em>Die Entwicklung des Arbeitsmarktes im November 2006 </em>&lt; <font face="Courier New" size="2"><em>„</em></font><font size="2"><em>Durch die stabile Konjunktur, aber auch das milde Wetter hat sich die Herbstbelebung bis in den November fortgesetzt. Die Arbeitslosigkeit ist weiter gesunken und liegt nunmehr unter vier Millionen&#8221;, erklärte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise. </em></font><font size="2"><em>Arbeitslosenzahl im November: -89.000 auf 3.995.000</em></font><font size="2"><em>Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich: -536.000</em></font><font size="2"><em>Arbeitslosenquote im November: -0,2 Prozentpunkte auf 9,6 Prozent</em></font></p>
<p align="justify"> <font size="2"><em>Die Zahl der Arbeitslosen hat sich im November um 89.000 auf 3.995.000 verringert (West: -66.000 auf 2.672.000; Ost: -23.000 auf 1.323.000). Der Rückgang war deutlich stärker als im November 2005. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 536.000 Arbeitslose weniger. Ausschlaggebend für den Rückgang war vor allem die Konjunktur und der damit verbundene Beschäftigungsaufbau. Daneben wirkten sich die immer bessere Betreuung der Arbeitslosen im SGB II und das vergleichsweise milde Wetter aus. </em> </font></p>
<p align="justify"> <font size="2"><em>Die Arbeitslosigkeit hat sich von Oktober auf November saisonbereinigt erneut beträchtlich verringert, und zwar um 86.000 (Oktober: -73.000; Juni bis September: monatsdurchschnittlich -46.000). Von dieser Abnahme entfallen 63.000 auf West- und 23.000 auf Ostdeutschland.</em> </font></p>
<p align="justify"> <font size="2"><em>Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Oktober saisonbereinigt um 26.000 gestiegen. Nach hochgerechneten Daten der BA, die bis September reichen, hat auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um 17.000 zugenommen. Nicht saisonbereinigt ist die Erwerbstätigkeit im Oktober um 181.000 auf 39,68 Millionen gestiegen. Das sind 346.000 mehr als vor einem Jahr. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lag im September nach der Hochrechnung der BA bei 26,88 Millionen. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Zuwachs von 317.000. Der gesamtwirtschaftliche Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf einem kräftigen Aufwuchs sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei unternehmensnahen Dienstleistungen, der wiederum zu einem größeren Teil von Arbeitnehmerüberlassung getragen wird. Darüber hinaus hat es nennenswerte Zuwächse vor allem bei Verkehr und Nachrichtenübermittlung, bei sonstigen Dienstleistun gen sowie im Gesundheits- und Sozialwesen gegeben. Dem standen Beschäftigungsverluste insbesondere im Kredit- und Versicherungsgewerbe, im Verarbeitenden Gewerbe, in der öffentlichen Verwaltung und im Baugewerbe gegenüber. Dabei wird im Verarbeitenden Gewerbe das Minus kleiner, im Baugewerbe scheint das Ende des Arbeitsplatzabbaus erreicht zu sein. </em> </font></p>
<p align="justify"> <font size="2"><em>Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenzahl belief sich in Deutschland für den Oktober auf 3,1 Millionen, die Erwerbslosenquote auf 7,3 Prozent.</em> </font></p>
<p align="justify"> <font size="2"><em>Das Stellenangebot lag im November weiter deutlich über dem Vorjahreswert, saisonbereinigt hat es gegenüber Oktober um 32.000 zugenommen. Der saisonbereinigte Anstieg beruht etwa zur Hälfte auf ungeförderten Stellenangeboten, die stärker die Marktentwicklung widerspiegeln. Nicht saisonbereinigt gab es im November 609.000 Stellen. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Zahl der gemeldeten Stellenangebote um 187.000 zugenommen. Die ungeförderten Stellen machten im November 66 Prozent des gesamten Stellenangebotes aus, im Vergleich zum Vorjahr haben sie sich um 116.000 auf 402.000 erhöht. Neben den gemeldeten offenen Stellen kennt die Bundesagentur noch zusätzliche Stellen, unter anderem gemeldet aus der privaten Arbeitsvermittlung sowie aus ihrer Job-Börse und dem Job-Roboter. Zusammen waren das im November 806.000 Stellen, 216.000 mehr als vor einem Jahr. Nach Untersuchungen des IAB kennen die Agenturen für Arbeit damit deutlich mehr als die Hälfte des gesamtwirtschaftlichen Stellen angebots und können darauf Bewerber vermitteln </em></font></p>
<p><font face="Courier New" size="2"><em>–</em></font><font size="2"><em> teilweise aber erst nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber.</em></font><font size="2"><em>Im Rahmen des Ausbildungspaktes werden die nicht vermittelten Bewerber für Ausbildungsstellen in der so genannten Nachvermittlungsaktion durch Agenturen für Arbeit gemeinsam mit den Kammern weiter betreut. Bis November hat sich die Zahl der unversorgten Jugendlichen um 21.600 auf nunmehr 27.800 verringert. Von den versorgten Bewerbern fanden 12.800 einen Ausbildungsplatz, gehen weiter zur Schule, nahmen ein Studium auf oder nahmen ein Qualifizierungsangebot wahr. Weitere 9 Prozent fanden Alternativen (Arbeitsstelle, Bundeswehr, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). 32 Prozent zeigten kein Interesse oder reagierten nicht auf Einladungen zur Nachvermittlung.</em></font><font size="2"><em>Gleichzeitig gab es bis Mitte November 25.700 Meldungen von Jugendlichen, die sofort in eine Ausbildung vermittelt werden wollten, weil sie ihre Ausbildung nicht angetreten oder abgebrochen hatten. Von ihnen hatten 3.800 bereits wieder ein Angebot angenommen. Aus den gleichen Gründen gingen 19.900 Lehrstellen zur sofortigen Besetzung zu. Hiervon waren Mitte November 8.500 noch frei.</em></font><font size="2"><em>Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter: </em><a target="_blank" href="http://statistik.arbeitsagentur.de/" ><u><font color="#0000ff" size="2"><em>http://statistik.arbeitsagentur.de</em></font></u></a></font></p>
<p><font size="2"><a target="_blank" href="http://statistik.arbeitsagentur.de/" ><u><font color="#0000ff" size="2"> </font></u></a></font></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG:  Arbeitslosengeld, Leistungsgruppenzuordnung, Lohnsteuerklassenwechsel der Ehegatten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-arbeitslosengeld-leistungsgruppenzuordnung-lohnsteuerklassenwechsel-der-ehegatten/37/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 May 2006 16:03:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-arbeitslosengeld-leistungsgruppenzuordnung-lohnsteuerklassenwechsel-der-ehegatten/37/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der <span class="doktitel">Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei  Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.</span><span id="more-37"></span><br />
1) Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das LSG.</p>
<p>Zwar entsprach die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe A ab 1.5.1999 auf Grund des Änderungsbescheides vom 30.4.1999 der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/137.html"  target="_blank">137 SGB III</a> getroffenen Regelung für Alg-Bezieher, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen ist. Das LSG hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat; dem Kläger könnte ein Herstellungsanspruch infolge einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten zur Seite stehen. Eine Überprüfung des Bescheides vom 30.4.1999 wird nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/330.html"  target="_blank" title="&sect; 330 SGB III: Sonderregelungen f&uuml;r die Aufhebung von Verwaltungsakten">330 SGB III</a> ausgeschlossen. Denn der hier bei der persönlichen Vorsprache und Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels anzunehmende Beratungsbedarf beruht nicht auf der Rechtsprechung des BSG zu den besonderen Beratungs- und Hinweispflichten bei einem Lohnsteuerklassenwechsel, sondern auf dem von der Rechtsprechung seit jeher anerkannten Grundsatz, dass der Leistungsträger den Versicherten bei einem konkreten Anlass (hier: persönliche Vorsprache) auf naheliegende und wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss.  SG Düsseldorf &#8211; S 32 AL 4/01 &#8211; LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 AL 31/04"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2004 - L 12 AL 31/04">L 12 AL 31/04</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 11/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 11/05 R">B 11a AL 11/05 R</a> &#8211;   2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen ist. Der Bezug von Meister-BAföG während der Fachhochschulausbildung führte nicht zu einer Verlängerung der Erlöschensfrist. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG während der gesamten Ausbildungsdauer objektiv und subjektiv nicht verfügbar war.  SG Kiel &#8211; S 9 AL 259/02 &#8211; Schleswig-Holsteinisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AL 121/03"  target="_blank" title="LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 121/03">L 3 AL 121/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 15/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R">B 11a AL 15/05 R</a> &#8211;   3) Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des LSG scheidet eine rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nicht von vornherein deshalb aus, weil dem Kläger eine Nachweismöglichkeit bis 5.12.2000 eröffnet worden war. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats des BSG (Urteil vom 20.10.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 18/05 R"  target="_blank" title="BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R">B 7a AL 18/05 R</a>) an, wonach der maßgebliche Aufhebungszeitraum mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens der Beklagten beginnt, in dem diese die vom Kläger verlangten Eigenbemühungen näher konkretisiert und deren Vornahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt. Vom LSG sind noch tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob der Kläger in der Zeit ab Zugang des Aufforderungsschreibens Eigenbemühungen unternommen oder schuldhaft unterlassen hat. Weiter bedarf es Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch weggefallen war.  SG München &#8211; S 6 AL 328/01 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 275/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 15.10.2004 - L 8 AL 275/03">L 8 AL 275/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 13/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R">B 11a AL 13/05 R</a> &#8211;   4) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Entziehung von Alhi im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, Eigenbemühungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 1 Nr 1 SGB III</a> zu unternehmen und diese nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 5 Satz 2 SGB III</a> nachzuweisen, nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">66 Abs 1 SGB I</a> gestützt werden kann. Denn die materiell-rechtliche Pflicht zur Beschäftigungssuche ist von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Die Vorschrift zum Nachweis von Eigenbemühungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 5 Satz 2 SGB III</a> geht als Sonderregelung den § § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> ff SGB I vor. Eine Umdeutung des auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">66 SGB I</a> gestützten Entziehungsbescheides in einen auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html"  target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48 SGB X</a> beruhenden Aufhebungsbescheid ist nicht möglich.  SG München &#8211; S 6 AL 103/01 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 274/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 15.10.2004 - L 8 AL 274/03">L 8 AL 274/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 5/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R">B 11a AL 5/05 R</a> &#8211;   5) In dieser Sache hat die Beklagte im Termin die Revision zurückgenommen.  SG München &#8211; S 40 AL 290/00 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 230/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 17.12.2004 - L 8 AL 230/03">L 8 AL 230/03</a> &#8211; - B 11a AL 17/05 R -</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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